Beiträge von Leipziger82
-
-
Zitat
aber ich brauche einfach die Gewissheit, ob ein triftiger Kündigungsgrund besteht
Nein! Wenn ein guter und wirksamer Grund bestehen würde, hättest Du die Kündigung bekommen und keine Aufhebungsvereinbarung.
Hierin besteht doch ein erheblicher Unterschied.
Ein Kündigungsgrund würde vorliegen, wenn die Bewirtschaftung der Immobilie nicht mehr wirtschaftlich wäre und abgerissen werden muss.
Das ist hier nicht der Fall.
Bei Dir ist es so, dass der jetzige Eigentümer an einen Bauträger verkaufen möchte. Dieser will nun wiederum abreißen und statt dessen Renditeobjekte errichten.Das geht aber nur, wenn das Haus komplett leer steht.
Von daher würde ich den Aufhebungsvertrag so nicht unterschreiben. Ich würde mir hier nämlich noch die Umzugskosten und ggfs. Maklerkosten bezahlen lassen.
Angenommen Du würdest die Vereinbarung nicht unterschreiben, hätte der Eigentümer ein Problem, weil er dich nicht rechtswirksam aus dem Haus bekommt.
ZitatWenn du es genau wissen willst, würde ich dir empfehlen es auf eine Räumungsklage bei gericht ankommen zu lassen.
Eine Räumungsklage kann doch nur erfolgen, wenn eine Kündigung vorliegt.
Aktuell gibt es nur eine Aufhebungsvereinbarung, die aber nicht Rechtswirksam ist.Da wird das Gericht gar nichts machen.
ZitatAllerdings glaube ich kaum, dass eine Kündigung wegen Abriss nicht durchgeht. Nach darf man in Deutschland mit
seinem Eigentum machen was man will.Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass eine Kündigung wegen mangelnder Wirtschaftlicher Verwertung sehr schwer ist.
Hier musst Du eine komplette Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen, aus welcher hervorgeht, dass dieses Objekt über einen längeren Zeitraum nur rote Zahlen schreibt.Wenn das besprochene Objekt einfach nur abgerissen werden soll, obwohl es wirtschaftlich ist, dann ist eine Kündigung unzulässig.
-
Zitat
Darf ich das so verstehen, dass mein Vermieter immer, wenn es etwas zu machen gibt wie Wasserzählen ablesen oder sonst was in meine Wohnung darf
Ich drücke es mal so aus: Der Vermieter benötigt einen Grund um Deine Wohnung zu besichtigen. Grundlos geht das nach der allgemeinen Rechtsprechung nur aller 1-2 Jahre.
Zitatauch wenn ich NICHT da bin
Wie soll das denn gehen? Hat der Vermieter etwa einen Schlüssel für die Wohnung? Das darf er nicht.
ZitatDarf er sich dann vollständig umsehen und die ganze Wohnung ansehen
Wenn er nur die Heizkostenverteiler, Lüfter, etc. prüfen will, dann darf er auch nur in die entsprechenden Teile der Wohnung.
Angenommen er will die Wasserzähler prüfen, hat er in deinem Schlafzimmer nichts verloren.Ansonsten kannst Du dich hier belesen:
Vermieter gepackt und kurzerhand vor die TWenn der Vermieter also rumschnüffelt, kannst Du ihn aus der Wohnung tragen

-
hier hätte ich auch gerne mal ne Quelle. Das wirst du dir ja nicht aus der Luft gegriffen haben.
Hier mal ein Ansatz, den ich auf die schnelle gefunden habe:
Formularmietvertrag und Individualvereinbarung - Unterschied ? mietrecht.de
Ansonsten habe ich das schon im Rahmen meiner Weiterbildung zum Fachwirt und von meinem damaligen Anwalt - möge er in Frieden ruhen - gelernt (er war immerhin einer der besten in Deutschland).
Der Tenor (auch in dem Link) ist immer der, dass eine Individualvereinbarung nie einseitig (also vom Vermieter) gestellt/erstellt werden darf (deswegen "individuell vereinbart"). Da ein Formularmietvertrag hingegen immer eine einseitige Angelegenheit durch den Vermieter ist, hast dort eine Individualvereinbarung nichts zu suchen.
Demnach wird eine individuelle Vereinbarung dort eben nicht als solche gesehen, sondern lediglich als Ergänzung eines Formularmietvertrages.
Oder anders: Um die Wohnung anzumieten, muss ich den Formularvertrag - und somit auch die Individualvereinbarung - unterschreiben.Um eben den Eindruck zu umgehen, dass ich die Vereinbarung dem Mieter "vorsetze" und diese im schlimmsten Fall nicht als Individualvereinbarung gewertet wird, vereinbare ich auch Dinge, die zum Vorteil des Mieters sind (Nach dem Motto: "Eine Hand wäscht die andere"). In den meisten Fällen ist es eben so, dass der Mieter renoviert und ich die Farbe stelle.
Es würde im Übrigen wohl ausreichen, derartige Individualvereinbarungen händisch in einem Übergabeprotokoll zu formulieren.
Apropos "händisch": Meine Individualvereinbarungen sind immer handschriftlich verfasst und nie auf dem PC (von wegen "formularhafter Vordruck").Letztendlich sind das aber immer neue Einzelfallentscheidungen und hängen von der Laune des Richters ab. Wie mein Dozent damals schon sagte: "Es hängt davon ab, ob der Richter selbst Mieter oder Vermieter ist."
-
Kannst Du die Frage bitte kurz und sachlich formulieren?
Wer hier mit wem befreundet ist/war und zum Tee kommt, ist für den Sachverhalt absolut irrelevant.
Bitte eine kurze und prägnante Frage stellen, dann gibt's auch eine sinnvolle Antwort.
-
Zitat
Zudem muss ich dazu noch sagen, dass wir hier eine Heizung im Bad, im Schlafzimmer und im Wohnzimmer haben, und wir auch NUR im Wohnzimmer geheizt haben (was circa 20 Quadratmeder groß ist).
Der altbekannte Fehler...
In der Regel ist es so, dass der Heizkörper im Wohnzimmer der größte der Wohnung ist und der Bewertungsfaktor entsprechend hoch ist.
Mit diesem Heizkörper beheizt ihr dann die ganze Wohnung.
Das ist in der Regel teuer.ZitatDie ist mit 1052,76 Euro gesamt und mit 112,95 Euro für uns beziffert. Ist das nicht unverhältnismäßig hoch, oder ist das normal?
Finde ich nicht überteuert. Eine genau Aussage kann aber nur bei Kenntnis der Versicherungspolice getroffen werden. Im Übrigen ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, die billigste Versicherung zu nehmen.
Zitat
Ersteinmal finde ich, dass knapp 1000 Euro Nebenkosten für 6 Monate, für eine 54 Quadratmeter Wohnung extrem viel ist.Keine Antwort hierzu. Ich kenne weder Eure Abrechnung, noch Eurer Nutzungsverhalten.
Der Bundesschnitt bei den Betriebskosten beträgt 2,30 €/m²Wenn Ihr hilfreiche Antworten zur Abrechnung haben wollt, dann ladet die Abrechnung hier hoch (persönliche Daten unkenntlich machen).
An Spekulationen beteilige ich mich nicht. -
Nun soll das Haus an einen Bauträger veräußert, anschließend abgerissen und mit neuen Häusern bebaut werden, also ein Renditeobjekt werden.
Die Frage ist, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist. Es scheint hier ja um eine Kündigung aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Verwertung zu gehen.
Ich würde das von einem Fachanwalt prüfen lassen. Allein die Tatsache, dass das Haus verkauft wird und der Neueigentümer abreißen will, rechtfertigt nicht zwingend eine Kündigung.
Edith sagt:
Allein die Tatsache, dass ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde, impliziert ja eigentlich, dass es keine Kündigung wegen mangelnder Wirtschaftlicher Verwertung ist. Sonst wäre ja gekündigt worden.
Ich würde hier mal nachverhandeln.
-
Da das Haus jetzt verkauft wird (an uns) ist die Stimmung des Mieters sehr gedrückt und er "verlangt" vom Vermieter/Verkäufer einen Ersatz seiner Arbeitsleistung (sprich "Lohn" für die Zeit die er benötigt hat).Verlangen kann man viel.
Das ist natürlich Unsinn. Selbst wenn jemals ein Anspruch hierauf bestanden hat, wäre die Forderung längst verjährt.
ZitatDas Ganze hat vorerst nichts mit uns zu tun, aber wenn der Mieter droht, dass wenn er auszieht, alles "rauszureißen".
Herausreißen allein reicht nicht aus. Er müsste im Zweifel den Ursprungszustand wiederherstellen. Ich gehe jede Wette ein, dass er das nicht kann.
Zitathat er überhaupt Anspruch auf die von Ihm eingebauten Materialien, wenn die doch vom Vermieter beglichen wurden....
Siehe oben.
Hat der Mieter beispielsweise eine neue Mischbatterie eingebaut, kann er diese bei Auszug mitnehmen, sofern er die alte Mischbatterie noch hat.
Bei den Fliesen könnte das spannend werden (ist hier aber sowieso außen vor, da diese zum festen Bestandteil der Wohnung geworden sind). -
Genauuuu, den im Lager zu holen schickte mich seinerzeit mein Ausbilder.....:o
Damals war es der Siemens Lufthaken, heute ist es das Wlan-Kabel
-
Verstehe ich zwar nicht, aber sei es drum. Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür?
Nö!
Grundsätzlich wurde mir das damals nur empfohlen. Eine Individualvereinbarung von mir wurde damals nicht als solche angesehen, sondern als Teil des Mietvertrages, der lediglich nicht an den Vertrag geheftet wurde.
Ich mache meine Individualvereinbarungen immer mindestens einen Tag vor/nach der eigentlichen Vertragsunterzeichnung.
Gesetzliche Regelungen gibt es nicht. Ich versuche nur alle Eventualitäten auszuschließen. Wenn der Mieter aber sowieso mit diesen Vereinbarungen einverstanden ist und sich daran hält, kann man das machen, wie man möchte.
-
Handelt es sich um einen Formularmietvertrag oder um einen Individualmietvertrag?
Grundsätzlich dürfen Individualvereinbarungen nicht Teil des Formularmietvertrages sein, da sonst auszugehen ist, dass es sich nicht um tatsächliche individuale Vereinbarungen handelt, sondern schlich und einfach um "Ergänzungen" des Mietvertrages (zugunsten des Vermieters). Selbst handschriftliche Ergänzungen in einem Formularmietvertrag sind nicht als Individualvereinbarungen anzusehen.
Anders wäre es bei einem komplett handschriftlichen Individualmietvertrag, in welchem solche Vereinbarungen durchaus getroffen werden können.
Individualvereinbarungen bei Formularmietverträgen sind höchstens nur dann zulässig, wenn diese nicht zeitgleich mit dem Mietvertrag unterzeichnet/erstellt worden sind.
Nachdem ich hier aber trotzdem mal eine Schlappe vor Gericht einstecken musste, hat mir ein Anwalt empfohlen, in diese Vereinbarung auch Sachen zu schreiben, die zum Vorteil des Mieters sind. Beispiel: Mieter streicht bei Auszug, Vermieter stellt hierfür die Farbe.
Es soll Richter geben, die einseitige Individualvereinbarungen zugunsten des Vermieters nicht als Individualvereinbarungen anerkennen. -
Ist das alles rechtens? Bin auf Urteile gestoßen, wonach der Vermieter nur Reparaturen laut Übergabeprotokoll beanstanden kann. Nachträgliche (angebliche) Mängel wären Vermieter-Pech?
Der Vermieter hat nur die Möglichkeit, versteckte Mängel geltend zu machen. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein.
Ansonsten hast Du schon richtig bemerkt, dass er dir die Möglichkeit geben muss, die Mängel selbst abzustellen.Ansonsten genügt hier sowieso die Kautionsabrechnung nicht. Der Vermieter muss die entsprechenden Rechnungen der Handwerker beifügen.
-
01.08.2012 - 31.12.2012
Nochmals schriftlich (Brief nicht E-Mail) eine letztmalige Frist zur Erstellung setzen. Mögliche Nachforderungen kann der Vermieter nicht mehr geltend machen. Ein Guthaben würde Dir noch zustehen.
Zitat01.01.2013 - 31.12.2013
Muss Dir spätestens zum 31.12.2014 zugegangen sein. Ab 01.01.15: Siehe oben
Zitat01.01.2014 - 01-05.2014
Die Abrechnung ist bis zum 31.12.2015 fällig. Rest siehe oben.
-
-
Ich hab das Gefühl wir reden hier alle aneinander vorbei.
Nein, Du scheinst es nur nicht zu verstehen.
ZitatIch möchte lediglich wissen, ob der Vermieter verpflichtet ist mein Wasser zu zahlen, da dies ja im Mietvertrag (in den 87€ Betriebskosten) aufgelistet ist
und nochmals Nein!
Wie dein Vermieter schon richtig bemerkt hat, stehen da auch die Kosten des Aufzuges. Zahlst Du diesen auch? Nein!
das ist eine Auflistung aller möglichen Betriebskostenarten, unabhängig davon, ob diese auch tatsächlich erhoben werden.ZitatKann ich meinen Vermieter darauf festnageln,i dass in den 87€ meine Wasserversorgung mit abgedeckt sein muss?
Lass mich raten: Du weiß gar nicht, was Vorauszahlungen sind, oder?
Wie erkläre ich es dem Kind...
Grundsätzlich fallen im Laufe des Jahres diverse Betriebskosten an, die auf den Mieter umgelegt werden. Dazu gehört auch das Wasser.
Es gibt also jährlich eine Abrechnung, wo drin steht, dass Du diese Kosten zahlen musst.
Im Idealfall werden hierzu Vorauszahlungen vereinbart, die mit der Endabrechnung verrechnet werden, damit Du keine hohe Nachzahlung leisten musst.
Es wäre auch möglich, überhaupt keine Vorauszahlungen zu vereinbaren, was dann zur Folge hätte, dass Du am Ende einen vierstelligen Betrag auf den Tisch legen musst.Heißt also: Selbst wenn Du Vorauszahlungen u.a. für Wasser leistest, heißt das niemals, dass der Vermieter keine höheren Kosten auf dich umlegen darf. Du zahlst die tatsächlichen Kosten und nicht irgendwelche grob kalkulierten (also die Vorauszahlungen).
Zum Thema: In den Vorauszahlungen von 87 € werden diese Wasserkosten niemals abgedeckt sein, weil der Betrag einfach zu niedrig ist. Soll der Vermieter diese Kosten übernehmen, müssten die Vorauszahlungen entsprechend nach oben korrigiert werden. Alternativ zahlst Du ende des Jahres drauf.
Also nochmal ganz einfach:
Du zahlst die Kosten für das Wasser immer. Ob das nun erstmal der Vermieter die vorschießt und über die Betriebskostenabrechnung auf dich abwälzt oder Du dich gleich darum kümmerst, ist völlig unerheblich.
Du zahlst dafür!Jetzt verstanden?
-
Hallo,
ich erkenne hier nichts unwirksames:
Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach...auszuführen
Das sind keine starren Fristen, da die Schönheitsreparaturen eben nur in der Regel nach gewissen Zeiträumen durchzuführen sind.
Der zweite Abschnitt scheint sich auf irgendwelche Quotenregelungen zu beziehen, die ich persönlich für grenzwertig halte, aber immer noch wirksam sind.
Ob gemalert werden muss oder nicht, entscheidet also der aktuelle Zustand der Wohnung. Im Hinblick auf die Quotenregelungen würde ich aber grundsätzlich empfehlen, mal kurz durchzuweißen.
-
Meine Frage lautet, kann die Hausverwaltung verlangen, dass der Nachbar sogenannte Türdämpfer an seine Küchenschränke anbringt, damit nicht jedes schliessen dieser zu hören ist?
Hier liegt offensichtlich eine mangelhafte Isolierung des Gebäudes vor. Dafür können die Nachbarn nichts, weshalb die Forderung nach irgendwelchen Türdämpfern haltlos ist.
Bevor Du die Hausverwaltung davon informierst, solltest Du Dir im klaren sein, dass diese vermutlich überhaupt nichts dagegen unternehmen kann.
-
-
Zitat
aber zu Beginn 2015 habe ich fest vor für die 4 Monate nachträglich eine Mietminderung zu klagen.
Nachträgliche Mietminderungen sind generell ausgeschlossen, es sei denn Du hast Mietzahlungen eindeutig und nachweislich "unter Vorbehalt" gezahlt.
Den Atem kannst Du Dir sparen.ZitatAlso mit diesem offenen Leitungen leben wir jetzt bald 3 Monate.
Wenn Du im Januar reagieren willst, dann sind das 5 Monaten mit dem Mangel, richtig? Gut möglich, dass dein Minderungsanspruch (für kommende Monate) dann schon verwirkt ist.
Ansonsten: Da hier bestenfalls eine optische Beeinträchtigung vorliegt, wäre eine Minderung von 1% sicher schon optimistisch.
-
Da ich nicht weiß, ob die Kündigung überhaupt rechtmäßig war und hier ohne Anwalt sowieso nichts läuft, enthalte auch ich mich einer Antwort.
Die Höhe eines möglichen Schadenersatzes muss ein Gericht bestimmen. Das kann ein Außenstehender nicht tun.
ZitatIst eine eigenmächtige Mietminderung um 1% seitens Mieter A bezüglich des Briefkasten möglich?
Eine Mietminderung für ein Mietverhältnis, dass offiziell gar nicht mehr existent ist?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!