Zitat§ 723
Kündigung durch Gesellschafter
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen.=> Ich lese da nichts von einer Pflicht vor Gericht gehen zu müssen.
Du wirfst hier etliche Dinge zusammen, die nicht zusammen passen:
1. Es gibt einen gültigen Vertrag zwischen mehreren Mietern und dem Vermieter. Hier spielt der § 723 BGB erst einmal gar keine Rolle, da sich der Vermieter nicht für das Innenverhältnis seines Vertragspartners interessiert. Es gibt vertragliche Verpflichtungen für Mieter und Vermieter. Punkt!
2. Jetzt kommt die Kündigung der Gesellschafter ins Spiel:
Wird der Gesellschaftervertrag gekündigt, bzw. besteht dahingehend Einigkeit, hat dies nicht Zwangsläufig eine Änderung des Mietverhältnisses, bzw. das Recht des Austrittes eines Mieters zur Folge, da der Vermieter trotzdem einer Änderung des Mietverhältnisses zustimmen muss.
Oder anders: verweigert der Vermieter die Stellung eines Nachmieters, bzw. deinen Austritt, hätte dies zur Folge, dass aufgrund der Auflösung des Gesellschaftervertrages die gesamte Wohnung gemeinschaftlich gekündigt werden muss.
In der Realität und Praxis sieht es dann so aus, dass die anderen Hauptmieter/Gesellschafter die Zustimmung zur gemeinschaftlichen Kündigung verweigern und die Sache vor Gericht geht. Hier wird dann entweder der Vermieter verdonnert, deinem Austritt zuzustimmen, oder die Wohnung muss gemeinschaftlich gekündigt werden.
Im Grunde genommen steht im § 723 BGB auch gar nichts anderes: Als WG seid Ihr eine BGB-Gesellschaft, die Ihr nach dem benannten Paragraphen kündigen könnt. Eine "Kündigung der Gesellschaft" heißt dann logischerweise "Kündigung der WG".
Was Du verlangst ist eine Teilkündigung, wovon im BGB aber nicht die Rede ist.
ZitatUnd nach BGB kann man ja auch als einzelner Gesellschafter in einer WG die Kündigung verlangen.
Ja, aber nur die Kündigung der gesamten WG.
Fakt ist, dass Du nur eine telefonische Bestätigung der Kündigung hast, die vor keinem Gericht dieser Welt Bestand hat. Auf der anderen Seite gibt es einen Mietvertrag, in dem klar geregelt wird, wie eine wirksame Kündigung auszusehen hat.
ZitatAuf diese E-Mail habe ich eine sehr lange Antwort verfasst, in der ich ein negatives Feedback gegeben habe über den schlechten Service und das man mir das gleich am Telefon hätte sagen können etc.
Hier empfehle ich Dir, so etwas künftig (egal in welcher Lebenssituation) zu unterlassen. Ich habe in massig Kommunikationsseminaren gelernt, dass persönliche Anfeindungen und negative Kritik immer mit einem beleidigten "Gegenüber" enden, der sich dann an keine Kulanzentscheidungen und Nettigkeiten der Vergangenheit erinnern kann.
Oder anders: "Wer Wind säht, wird Sturm ernten"