Beiträge von Leipziger82

    Zitat

    Natürlich habe ich eine Obhutspflicht, allerdings erfülle ich diese alleine schon mit der Tatsache, dass der Vermieter stets einen Schlüssel für die Wohnung besitzt.

    OK, dann ist das ausreichend, auch wenn hier ggfs. der Vermieter über deine Abwesenheit unterrichtet werden muss (BGH, 20.10.1971 - VIII ZR 164/70)

    Dieses Urteil besagt (leider habe ich keine kostenfreie Volltextvariante gefunden), dass der Mieter den Vermieter entweder über seine Abwesenheit informieren, bzw. einen Schlüssel hinterlegen muss oder für eine ausreichende und regelmäßige Kontrolle der Wohnung während seiner Abwesenheit sorgen muss.

    Zitat

    Da müsste ja jeder einen persönlichen Boten besitzen, der jeden Tag das Haus 2 mal kontrolliert ob alles passt.

    Im Extremfall ist das so, wenn auch nicht zweimal am Tag. Ich persönlich lasse die Wohnung während einer längeren Abwesenheit zumindest einmal am Tag durch einen Bekannten/Nachbarn begutachten. Schon allein wegen meinen Pflanzen.

    Zitat

    Brauche ich für die Schäden die an meinem Eigentum entstanden sind wirklich eine Hausratversicherung, oder muss das die HP-Versicherung von meinem Vermieter bezahlen?

    Die Haftpflicht des Vermieters greift nur, wenn er den Schaden direkt verursacht hat. Hierbei handelt es sich aber um einen klassischen Verschleiß, da der Vermieter nicht verpflichtet ist, den Zustand derartiger Installationsgegenstände regelmäßig zu überprüfen.

    Zitat

    Dass eine HR-Versicherung mir den Neuwert bezahlen würde ist mir klar, nur leider besitze ich keine HRV.

    Das mag jetzt hart klingen, aber das ist dein persönliches Pech. Vielleicht siehst Du es jetzt ein, eine Hausratversicherung abzuschließen, die dich ca. 3,00 EUR im Monat kostet.

    Zitat

    Oder sehe ich das falsch?

    Ja, das siehst Du falsch. Das ist ein klassischer Fall für eine Hausratversicherung.

    Aber es kommt noch härter:

    Zitat

    Ich war 1 Woche im Urlaub.
    Als ich nach Hause kam, staunte ich nicht schlecht als es von meiner Schlafzimmerdecke tropfte.

    Hier erkenne ich einen klassischen Verstoß gegen deine Obhutspflicht, d.h. der Schaden wäre vermutlich gar nicht so groß ausgefallen, wenn Du die Wohnung nicht eine Woche unbeaufsichtigt gelassen hättest. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich knallhart, so dass der Vermieter, bzw. dessen Gebäudeversicherung ggfs. auch einen Schadenersatzanspruch gegenüber Dir hat.

    Lass mich raten: Du hast auch keine Haftpflichtversicherung?

    Zitat

    Kein Warmwasser seit 5 Tagen
    Keine Heizung seit 5 Tagen
    Kein Schlafzimmer seit 5 Tagen
    Jetzt wird dann warscheinlich ein Bautrockner aufgestellt, sodass ich den Raum wieder nicht nutzen kann, ganz zu Schweigen wenn dann der Raum renoviert wird.

    Das würde ich mit dem Vermieter besprechen. Ein Anspruch auf Mietminderung sollte bestehen (außer Heizung), über die Höhe kann aus der Ferne keine Aussage getroffen werden.

    Zitat

    Alleine die Arbeit die ich jetzt habe, alles ausräumen, zerlegen

    Eigenleistungen können gegenüber der Gebäudeversicherung geltend gemacht werden, sofern diese protokolliert worden sind.

    Zitat

    Ich finde ich habe mich an alles gehalten.

    Finde ich nicht. Insbesondere der Verstoß gegen die Aufsichts-/Obhutspflicht der Wohnung könnte sich als gravierend für dich erweisen.

    Zitat

    Ja, aber falls solch eine Grund tatsächlich schriftlich vorliegt stellen sich schon Fragen bezgl. Gleichbehandlung der Nachmieterin usw. Ich wüsste zwar nicht wer so was auch noch schriftlich gibt, aber fragen kann man ja mal?

    Das ist aber ein völlig anderes Thema. Ob sich eine Person aufgrund eines Verstoßes gegen das AGG im Umkehrschluss auch das Recht zum Vertragsabschluss erwirkt, wage ich zu bezweifeln.
    Dem Verstoß steht ja grundsätzlich immer noch die Vertrags-, bzw. Personenfreiheit gegenüber.

    Hier geht es meiner Meinung nach ausschließlich um Schadenersatzforderungen.

    Selbst wenn die Dame hierdurch einen Anspruch auf die Wohnung erstreitet, heißt das ja längst nicht, dass der Mietvertrag auch innerhalb von 3 Monaten zustande kommen muss.

    Hallo,

    Zitat

    Nun habe ich gelesen, dass wenn die Vermieterin aus zweifelhaften Gründen einen Nachmieter ablehnt, sie für Schaden aufkommen muss, der durch das nicht entstehende Mietverhältnis zustande kommt.

    Da hast Du etwas falsches gelesen. Solange Du keine echte (!) Nachmieterklausel im Mietvertrag hast (was ich bezweifle), kann der Vermieter jeden Nachmieter von Dir ablehnen, auch wenn es sich um Angela Merkel persönlich handelt.

    Grundsätzlich hat der Mieter kein Recht einen Nachmieter zu stellen, bzw. muss der Vermieter keinen akzeptieren. Schäden, die Dir hieraus entstehen, können dem Vermieter auch egal sein.

    Zitat

    Unsere Vermieterin hat sie mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht so ein Kulturenmischmasch im Haus haben will.

    Das könnte einen Verstoß gegen das AGG darstellen, was aber nicht heißt, dass die Dame die Wohnung bekommt. Vielmehr könnte sie Schadenersatzforderungen stellen.

    Ich schließe mich Kolinum an.

    Der Paragraph bezieht sich ausdrücklich auf den Zugang zur Wohnung, so dass auch die Montage eines Treppenliftes darunter fällt.

    Hier müsste dann nur - je nach Breite des Treppenhauses - geklärt werden, inwiefern die Fluchtwege beeinträchtigt werden.

    Apropos Fluchtweg: Das ist ein Argument, warum ich derartige Sachen grundsätzlich nicht empfehle. Was macht der Fragesteller, wenn es zum Brandfall kommt?
    Hier ist meiner Meinung nach eine EG-Wohnung unumgänglich.

    Zitat

    Die Nachmieter haben mir gegenüber schon angekündigt, dass sie mich für meine "Planänderung" zahlen lassen wollen

    Ich würde den Nachmietern meine persönliche Lieblingsfrage nach der rechtlichen Grundlage für ihre Forderungen fragen.

    Es gibt keinerlei Vertragsverhältnisse zwischen Dir und den Nachmietern, so dass auch keine Forderungen gestellt werden können.

    Zitat

    Erachtens ist das nicht Sache des Vermieters, da die Renovierung auf Wunsch vom Mieter kommt.

    Was heißt denn Wunsch des Mieters? Wenn der Boden "abgewohnt" ist, dann obliegt es deiner Instandhaltungspflicht, für einen neuen Boden zu sorgen.
    Ist der Boden nicht abgewohnt, musst Du auch nichts machen (es sei denn, Du bist so kulant).

    Dieser Aspekt kann wichtig für deine Frage sein.

    Ist der Boden abgewohnt und Du musst einen neuen Belag verlegen, wärst Du ggfs. auch für das Aus- und Einräumen der Wohnung verantwortlich.
    Grundsätzlich hat der Mieter nach § 555a nur eine Duldungspflicht, aber eben keine Mitwirkungspflicht.
    Selbst wenn der Mieter selbst aus- und einräumt, kann er Dir die Kosten seiner Arbeitsleistung in Rechnung stellen.
    Eine Alternativunterkunft für den Zeitraum der Arbeiten musst Du nur dann zahlen, wenn die Wohnung tatsächlich unbewohnbar ist.

    Möchte der Mieter einfach nur einen neuen Boden haben, weil ihm der jetzige nicht gefällt, dann bist Du grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Austausch vorzunehmen, so dass ich mich weigern würde, hier irgend welche zusätzlichen Kosten zu übernehmen.

    Zitat

    kann man ja auch die Möbel von einer Seite auf die andere räumen.

    bei einer 1,5 Zimmer-Wohnung? Das möchte ich sehen...
    Dann muss der eine Handwerker die Möbel hochhalten, während der andere Handwerker schnell den Boden darunter verlegt. ;)

    Ein paar Sachen dazu:

    Urteile von Amtsgerichten kannst Du vergessen. Hierzu benötigt es schon LG oder BGH-Urteile um hieraus irgend ein Recht für dich ableiten zu können.

    Ansonsten ist die Begründung des AG-Richters schon sehr merkwürdig. Er bezieht sich auf Vertragspflichten des Vermieters nach § 535 BGB und ist der Meinung, dass die Ausfertigung eines Vertrages ebenso eine solche Pflicht ist.
    Ich persönlich sehe das aber anders: Es ist noch gar kein Vertrag abgeschlossen, weshalb man sich auch nicht auf den § 535 BGB berufen kann.

    Ansonsten gilt die Rechtsprechung des Richters auch nur für Formularmietverträge. Wenn dein Vermieter einen Individualvertrag vorlegt, ist das sowieso irrelevant.

    Oder machen wir es ganz kurz: Wenn Du dich jetzt schon weigerst, die Gebühr zu zahlen, wird der Vermieter nicht an dich vermieten. Dazu ist er nämlich generell nicht verpflichtet.

    Sag' doch gleich, dass Du keine Kinder magst!

    Ausländer offensichtlich auch nicht.

    Ich frage mich in solchen Fällen immer, was es für die Fragestellung für eine Rolle spielt, ob dort ausländische oder deutsche Kinder spielen. Weiterhin können Deutsche genauso gut pöbeln und brüllen, wie Ausländer.

    Was für einen Zweck hat es also, die Ausländer explizit zu erwähnen? Das deutsche Recht gilt für alle (künftigen) Bürger.


    Im nächsten Schritt werde ich alle meine Nachbarn fragen, ob sie sich belästigt fühlen. Falls hier ein "Ja" kommt, ist es natürlich vorbei. Aber man wird sehen.

    Ich bin irritiert. Hast Du Dir alle Beiträge durchgelesen? Anscheinend nicht...

    Das Grillen kann durch den Verweis auf die Brandschutzordnung untersagt werden. Wenn in deiner Hausordnung der Passus des Grillens gar nicht erwähnt ist, heißt das im Umkehrschluss nicht, dass es erlaubt ist.

    Laut deines Eingangsbeitrages hat Dir die Hausverwaltung das Grillen mit Holzkohle untersagt. Ob diese das Argument einer Hausordnung heranzieht, oder andere Gründe, ist unerheblich.

    Was willst Du nun mit dem Befragen der Mieter erreichen? Die Hausverwaltung hat das letzte Wort. Deine Nachbarn haben gar nichts zu entscheiden.

    Ein paar Sachen dürften Angelegenheiten des Vermieters sein, andere wiederum Eure.

    Insbesondere das Ablösen von Tapeten oder Schmutz unter der Wanne dürfte den Vermieter wenig angehen.

    Ansonsten spricht der Mietpreis für DD-Striesen schon für sich. 508,00 EUR für 100m² in der Ecke sind fast geschenkt. Da dürft Ihr nicht erwarten, dass der Vermieter hier großartig investiert.

    Hallo,

    Zitat

    Und meine Frage ist nun natürlich ob es meine Verantwortung ist das Laminat zu reparieren, oder gar auszutauschen?

    das kommt auf den konkreten Schaden an und auf die Tatsache, ob dieser aufgrund eines vertragsmäßigen Gebrauchs entstanden ist.

    Was sagt denn der Vermieter dazu? Ich empfehle eine Vorabnahme zu vereinbaren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!