Beiträge von Leipziger82

    Hallo,

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    Darf ich auf der Zuwegung zu seinen Stellplätzen kurz zum Be- und Entladen halten, wenn ich einen sofortigen Zugriff auf das Fahrzeug gewährleisten kann? Bzw. Darf mein Bruder dies zum Be- und Entladen, oder ist dies nicht rechtens?

    Ich bin irritiert...
    Woher sollen wir denn wissen, ob Du kurzzeitig auf dem Weg deines Vermieters stehen darfst?

    Du fragst uns doch auch nicht, ob Du nach dem Feierabend noch kurz in die Kneipe gehen darfst.

    Der einzige, der diese Frage beantworten kann, ist dein Vermieter. Es ist ja schließlich sein Grundstück.

    Eine Elektroanlage muss nach einer Neuinstallation abgenommen werden. Eine Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung gibt es nicht.

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    Der Vergleich mit dem Abfluß vom WC hinkt ein wenig - bzw. könnte durchaus hinken - weil die Stromversorgung am Haus muß doch grundsätzlich abgenommen werden, oder?

    Aber warum sollte der Versorger eine Abnahme durchführen? Dann wähle ich einen anderen Vergleich: Muss der Wasserversorger die korrekte Installation von Zu- und Abläufen innerhalb deines Hauses prüfen?

    Der Versorger versorgt dich (wie der Name schon sagt...) mit Strom. Punkt!

    Eine Prüfung nach den entsprechenden Normen erfolgt durch einen Elektrofachbetrieb.
    Stellt dieser einen gravierenden Mangel an der Installation fest, wäre hier der Vermieter gefordert.

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    Der Vermieter sagt und tut überhaupt nichts - trotz mehrfachen Hinweises auf die Situation

    Was heißt denn "Hinweis"? Du solltest den Vermieter schriftlich und nachweislich (EW-Einschreiben) über den Mangel informieren und hier eine Frist zu Mangelbeseitigung setzen.

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    Kann man den Stromversorger zur Prüfung der Hausstromversorgung kommen lassen

    Nein, kannst Du nicht. Der Versorger hat nichts mit der technischen Ausstattung des Hauses am Hut.
    Oder anders: Wenn der Abfluss vom WC verstopft ist, rufst Du dann auch die Stadtwerke/Wasserwerke an?

    Eine Prüfung, bzw. einen E-Check nimmt in der Regel ein Elektriker vor. Das sollte dein "Hauselektriker" aber wissen.

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    Bei mir fliegen ständig die Sicherungen heraus.

    Das kann verschiedenste Ursachen haben. Vielleicht liegt es auch an den Geräten? Vielleicht ist der Kreislauf durch zu viele Geräte überlastet?
    Was sagt denn der Vermieter dazu? Die Info hast Du gänzlich unterschlagen.

    Der Schimmel sollte hier dem Vermieter nachweislich angezeigt werden. Hier solltet Ihr diesem eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.

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    5. Abflussrohe der Vermieter laufen durch die Wand im Schlafzimmer, jeder Spülgang der Toilette ist so laut das wir senkrecht im Bett stehen.
    6. Jedes Geräusch ist warnehmbar, Vermieter trampeln den ganzen Tag auf unserem Kopf herum, rücken Möbel, poltern und rumpeln. Es ist unerträglich.

    Das sind wohl bauliche Probleme. Hier kann der Vermieter vermutlich kaum Abhilfe schaffen.

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    Habt ihr einen Tip für mich.

    Schnell eine neue Wohnung suchen. Eine andere Möglichkeit sehe ich hier nicht.

    Hallo,

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    habe die Kündigung bekommen in der mein Vermieter Hr.A als Grund angibt:
    „Der Tod der Mieteigentümerin Fr.A berechtigt mich die Wohnung zu verkaufen um Erben auszuzahlen ,daher kündige ich die von Ihnen angemietete Wohnung zum..“ (§ 543 Abs.2 Nr.3, BGB

    Hättest Du Dir den § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB durchgelesen, wüsstest Du, dass die Kündigung unwirksam ist.
    Dieser Absatz bezieht sich auf den Zahlungsverzug des Mieters.

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    ER zielt hier auf eine sog. Verwertungskündigung hin, doch hier gibt es grundlegendes zu Beachten:

    Das sehe ich anders. Eine Verwertungskündigung ist nur möglich, wenn eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks nicht möglich ist.

    Es spielt hier also keine Rolle, ob die Erben Geld haben möchten, sondern vielmehr, ob die laufenden Kosten der Immobilie nicht durch Mieteinnahmen gedeckt werden.
    Für mich klingt das stark nach einer Erbengemeinschaft, die das Haus gar nicht haben möchte und deshalb einen Verkauf anstrebt.

    Grundsätzlich kann das Haus verkauft werden, aber nur unter Berücksichtigung des § 566 BGB.

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    Wirklich völlig unwirksam oder nur teilweise, d.h. Reinigungspflicht ja, aber nicht durch eine Fachfirma?

    Völlig unwirksam, was Reinigung im Sinne der Schönheitsreparaturen betrifft.
    Aber: Schäden, die nicht durch einen sachgemäßen Gebrauch entstanden sind, haben mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun und müssen beseitigt werden.

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    Pauschal zu sagen, meine Katzen machen nie Flecken und indirekt zu unterstellen du reinigst wohl nicht gründlich genug, ist - so finde ich - etwas zu einfach. Glaub mir, ich habe schon zig Mittel probiert, Zahnpasta, Backpulver, Reinigungsmitte, Nasssauger usw.

    Nein, Du machst es Dir zu einfach.
    Aufgrund der Tatsache, dass Dir eine Katzenhaltung erlaubt wurde, schlussfolgerst Du, dass hier ein höherer "Verschleiß" akzeptabel ist, weil das die Tierhaltung eben mit sich bringt. So etwas ist - sorry - Unsinn.
    Schäden durch "Kotzflecken" oder Grasflecken haben absolut gar nichts mit einem vertragsgemäßen oder sachgemäßen Gebrauch zu tun. Du haftest hierfür. Nur weil der Vermieter Dir die Haltung erlaubt hat, muss er einen beschädigten Teppichboden akzeptieren?

    Schäden, die durch meine Katze verursacht werden, werden beispielsweise von meiner Haftpflichtversicherung reguliert. Das habe ich separat vereinbart. So wurden hier bereits ein paar Beschädigungen reguliert.

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    "Bei Auszug ist - unabhängig von den sonstigen Schönheitsreparaturen - vom Mieter eine Fachfirma zu beauftragen, welche den Teppichboden allergikergerecht reinigt."

    Das ist meiner Meinung nach unwirksam. Der Vermieter kann zwar verlangen, dass die Reinigung fachgerecht erledigt wird, allerdings darf er nicht verlangen, dass dies durch eine Fachfirma erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine unwirksame Handwerkerklausel.

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    Katzen übergeben sich regelmäßig, da durch entstehen Flecken, da dies nicht immer rückstandslos zu entfernen sind.

    Das hat aber meiner Meinung nach aber nichts mit einem vertragsgemäßen Gebrauch, bzw. mit einer Abnutzung zu tun. Meine Katze hat sich auch öfter auf dem Teppich übergeben, Flecken habe ich deswegen aber nicht.

    Ich würde hier um gar nichts bitten, sondern vielmehr den Vermieter auffordern, den Herd zu reparieren (hier auf § 535 BGB verweisen). In dem Schreiben, welches Du dem Vermieter per EW-Einschreiben zukommen lässt, setzt Du weiterhin eine Frist zur Beseitigung des Mangels. Ggfs. kannst Du hier eine Ersatzvornahme ankündigen.

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    Es war die Rede davon das noch 3 Monate Nachmiete vom Erben
    der Nachbarin zu zahlen seien oder gilt doch ein sofortiges
    Sonderkündigungsrecht der Erben für die Mietwohnung.

    Hier ist beides richtig. Es gibt ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht der Erben, allerdings ist hier die Kündigungsfrist nach § 573 c BGB einzuhalten. Es kann also nicht fristlos gekündigt werden.

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    Da mir bei der Miete einen (kleinen) Nachlass geben und mir dann auch erlauben würde die Mitbewohner selbst auszusuchen, habe ich kurzer Hand zugestimmt.

    Was heißt denn zugestimmt? Schriftlich?

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    Meine Frage: Kann der Vermieter so einfach das Wohnzimmer an eine dritte Person vermieten?

    Nur wenn Du hier nachweislich zugestimmt hast, bzw. wenn der Vertrag geändert wurde.

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    1. Wurde mir aufgebrummt das ich die Tapeten abreißen muss ! Ich hab jetzt ca. 80% abgerissen und jetzt gelesen das ich es eigentlich gar nicht machen muss stimmt das? Da er das mit auf das Protokoll geschrieben hat!.

    Ich würde mal sagen, dass Du das nicht hättest machen müssen, sofern es nicht eine wirksame Individualvereinbarung gegeben hätte. Nachdem Du aber nun angefangen hast, musst Du das auch zu Ende bringen. Irgendwelche halb abgerissenen Tapeten kannst Du nun nicht hinterlassen.

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    2. Wir haben eine Loggia. Dort wurde damals vom Vormieter ,der vor meinen Vater da gewohnt hat, eine Küche eingebaut mit Leitungen etc..

    Im Normalfall würde ich tippen, dass Ihr das Eigentum des Vormieters übernommen habt. Dieser hat die Küche ja selbst eingebaut. Warum sollte der Vermieter dies nun auf seine Kosten wieder zurückbauen?

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    Sind wir verpflichtet auch die alten abzureißen oder kann uns die Dogewo die Kosten für neue Decken in Rechnung stellen!

    Hier sollte in Erfahrung gebracht werden, wer diese Holzdecken angebracht hat? Vormieter oder Vermieter? Bei letzterem könnt Ihr nicht zum Rückbau verpflichtet werden.

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    Mein Vater meinte, dass die Option mit dem nebenwohnsitzt die einzige sei.

    Dann gibt's neben der Strafe für das Nichtanmelden (das ist auch bei einem Nebenwohnsitz Pflicht) vielleicht auch noch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung und hier auch eine ordentliche Nachzahlung.

    Meines Wissens ist in Hamburg eine Zweitwohnungssteuer zu zahlen. Wenn mich meine Erinnerung nicht trügt, beträgt diese 8% der Jahreskaltmiete.

    Hallo,

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    Da ich mir ja schon ein Exposé heruntergeladen hatte, wo ich alle Infos fand, Ignorierte ich den Anhang in dieser E-Mail.

    Frei nach dem Motto: "Ich lese nur das, was ich lesen will"? Kann es sein, dass im Anhang dieser E-Mail ein Exposé mit Provisionsvereinbarung zu finden war?

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    So zum Besichtigungstermin wie gesagt kein Schreiben wegen Provision und es wurde auch vom Makler nicht angesprochen.

    Muss auch nicht sein. Die E-Mail könnte ausreichend sein. Der Vermieter muss allerdings nachweisen, dass die E-Mail Euch tatsächlich erreicht hat. Wenn Ihr in Eurem Widerspruch aber auch die E-Mail erwähnt hat, muss er das nicht mehr nachweisen.

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    Welche Chancen bestehen aus dieser Runde als „Gewinner“ bzw Bestmöglich herauszukommen?

    Wenig bis gar keine.

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    Kann ich sagen, dass ich mich nicht umgemeldet habe, weil ich es nicht wusste

    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Diese kann übrigens mehrere hundert EUR betragen.

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    Kann ich zum Einwohnermeldestelle und sagen, dass ich erst ab dem 1.11. 2015 in meiner Wohnung wohne?

    Im Zweifel musst Du deinen Mietvertrag bei der Ummeldung vorlegen.

    Hallo,

    ausschlaggebend ist Euer Erstkontakt zum Makler. Da dieser nach dem 01.06. erfolgt ist, wäre auch keine Provision zu zahlen. Wann der Vermieter die Wohnung inseriert hat, dürfte meiner Meinung nach keine Rolle spielen.

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    Desweiteren hatten wir noch einige kleinere Mängel, wo der Makler angab, mit dem Vermieter gut zu können und sich darum kümmern würde. Wir könnten uns auch weiterhin bei ihm melden, wenn es etwas zu klären gebe. Bis heute (knapp 8 Wochen nach Einzug) hat sich soweit nichts getan, der Vermieter gibt immer nur an, dass mit ihm selbst nichts abgesprochen worden sei.

    Ansprechpartner bei Mängel innerhalb der Wohnung ist immer der Vermieter und nicht der Makler. Es ist nichts außergewöhnliches, dass der Makler das Blaue vom Himmel verspricht und der Vermieter gar nichts davon weiß.

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    Wäre es dem Hauptmieter Hans möglich, den Untermietvertrag mit dem schwarzen Schaf zu kündigen (falls wir ihn von der Notwendigkeit überzeugen). Braucht es dafür Gründe?

    Eine ordentliche fristgemäße Kündigung ohne Grund durch "Hans" ist hier nicht möglich. Das wäre nur der Fall, wenn der Vermieter die Wohnung selbst bewohnen würde (§ 573a BGB).
    Demnach greifen hier die Bestimmungen des § 573 BGB, wonach eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses eigentlich ausgeschlossen ist.

    Inwiefern das Ignorieren eines Reinigungsplans einen Kündigungsgrund darstellt, vermag ich nicht zu beurteilen. Ich bezweifle es jedoch, da das Spülen von Geschirr sicher nicht Bestandteil des schriftlichen Mietvertrags ist.

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