Beiträge von Leipziger82

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    Ich war beim Jobcenter ob die uns mit einer Wohnung helfen würden aber das war auch der größte Reinfall obwohl ich zur Zeit Alg2 erhalte da ich erst wieder ab den 01.04.2016 Arbeite.

    Das Jobcenter zahlt zwar evtl. die Wohnung, allerdings müsst Ihr Euch schon selbst um diese kümmern.

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    Im Gesetz steht noch, dass man auf "allgemein anerkannte Pauschalwerte" Bezug genommen werden kann.

    Im Gesetz steht aber auch, dass keine Veränderungen der Betriebskosten aufgezeigt werden müssen, wenn die Modernisierung "unerheblich" ist (Vgl. § 555c (4) BGB).

    Vermutlich wird die Mieterhöhung für jeden Mieter wohl nur ein paar wenige EUR betragen.

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    1. Frage sind wir verpflichtet in Eigenleistung unsere Dachkammer wieder komplett leerzuräumen oder muss man uns da seitens des Vermieters helfen?

    Der § 555d BGB beinhaltet lediglich eine Duldungspflicht, nicht jedoch eine Mitwirkungspflicht. Ergo muss dem Vermieter, bzw. den Handwerkern nur der Zugang gewährt werden.
    Alternativ können hier auch Eigenleistungen dem Vermieter in Rechnung gestellt werden.

    Es erhöht ja nicht den Wohnwert IN der Wohnung.

    Im § 555b Pkt. 5 BGB steht aber auch etwas von den allgemeinen Wohnverhältnissen. Das muss sich nicht immer auf die einzelne Wohnung beziehen.
    Die Außendämmung und der Anstrich steht hier in einem unmittelbaren Zusammenhang, so dass eine Umlage möglich sein könnte.

    Für das ganze Haus (190m² von 1930) kostet die Versicherung 670€

    Das halte ich persönlich nicht für unwirtschaftlich. Alleine eine Erhöhung muss keine Unwirtschaftlichkeit darstellen, wenn die alte Versicherung extrem billig war.

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    Kann ich die neue Versicherung wegen Unwirtschaftlichkeit ablehnen?

    Diese Unwirtschaftlichkeit musst Du erst einmal nachweisen.

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    Ich würde meinem Vermieter ja eine MwSt.-FREIE Rechnung ausstellen, da ich ja keine Firma bin sondern eine Privatperson.

    Auch Privatpersonen müssen ggfs. eine Umsatzsteuer ausweisen. Ob Du von der Umsatzsteuer befreit bist, ist im § 4 UStG zu lesen.

    Unabhängig davon: Eine entsprechende Befreiung der Umsatzsteuer heißt aber nicht, dass Du hier keine Steuern zahlen musst. Sobald Du eine Rechnung ausgestellt wirst und aus dieser Dienstleistung einen Gewinn erzielst, muss dieser versteuert werden.

    Oder anders: Du bist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und hier die Einnahmen zu versteuern.

    Unabhängig davon würde ich mich auf so etwas nicht einlassen. Was passiert, wenn Du krank bist oder Du mal ein paar Tage verreisen willst? Wer kümmert sich dann um den Winterdienst?
    Zur Haftung wurde schon ausführlich geschrieben.

    Kannst Du den Beitrag bitte zusammenfassen?
    Wer hier billige Fußböden verlegt hat, Schaukeln aufgestellt hat, warum Du dort hingezogen bist, wer danach eingezogen ist, , wer saniert hat, wer der Geschäftsführer ist, etc. ist völlig belanglos.

    Kurz zusammenfassen: Warum wurde gekündigt (Begründung), welche Frist wurde hier angegeben? Wie wurde auf die Kündigung reagiert.

    Nur ganz kurz, ohne nun alles intensiv gelesen zu haben: ist die Kündigung gerechtfertigt, bzw. wurde durch Auszug akzeptiert, kann auch keine Forderung geltend gemacht werden. Eine Kaution ist spätestens 6 Monate nach Mietende auszuzahlen, wenn es keine Forderungen mehr gibt.

    Wieso zurück fordern?? :confused:

    Gegenfrage: Warum nicht?


    Vorauszahlungen bedeuten lediglich , dass Ihr monatlich einen Betrag X zahlt, damit Ihr am Ende des Jahres nicht plötzlich eine Zahlung von vielleicht 1.500 € auf einen Schlag zahlen müsst. Rechnet der Vermieter aber nicht ab, sind die Vorauszahlungen sinnlos.

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    Der alte Vermieter (mit ihm hatten wir ein super Verhältnis) hat nie eine gemacht, weil es laut seiner Aussage immer aufgegangen ist. Der neue Vermieter ist aber gelinde ausgedrückt ein Arsch

    Vielleicht war auch der alte Vermieter - in finanzieller Hinsicht - ein A***? Nach seiner Aussage ist alles aufgegangen? Gehen wir mal logisch ran: Wie will er wissen, ob die Vorauszahlungen aufgegangen sind, wenn er niemals (wenn auch nur für sich) eine Abrechnung gemacht hat?

    Vielleicht hat sich der Vermieter ein zweites Loch in den Hintern gefreut, weil er jährlich extra an Dir verdient hat.

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    Wenn man über die Nebenkosten eine Hausverwaltung bezahlt

    Wenn Du über die Betriebskosten die Hausverwaltung bezahlst, würde ich den Betriebskostenabrechnungen aber schleunigst widersprechen.

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    Im Gegenteil habe ich viel zu tun, weswegen ich es nicht in Ordnung finde Arbeiten zu erledigen die Sache der Hausverwaltung, welche dafür bezahlt wird.

    Kann schon sein, dass es nicht in Ordnung ist, allerdings passieren auch in einer Verwaltung mal Fehler. Nobody is perfect. Es ist nicht immer der richtige Weg, gleich auf Mietminderungen zu bestehen.

    Grundsätzlich muss der Vermieter nur dann eine Betriebskostenabrechnung erstellen, wenn Ihr Vorauszahlungen leistet. Bei einer Pauschalmiete ist keine Abrechnung nötig.

    Nach § 556 (3) BGB ist der Vermieter verpflichtet, jährlich über Betriebskosten abzurechnen, wenn Vorauszahlungen geleistet werden.

    Habt Ihr den Vermieter nie aufgefordert, eine Abrechnung zu erstellen? Schlimmstenfalls hättet Ihr hieraus ein Guthaben erhalten, welches zumindest für die Abrechnung 2011 schon verjährt ist.

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    Kann der neue Vermieter einen Teil einbehalten für eine Nebenkostenabrechnung

    Für künftige Abrechnungen kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution (2 monatliche Vorauszahlungen) einbehalten. Dies muss er dann mit der Abrechnung für 2016 verrechnen.

    Warum sollte die Abrechnung formell falsch sein? Wenn ich den Fragesteller korrekt verstehe, handelt es sich hier doch "nur" um falsche Zahlen, so dass hier nur ein inhaltlicher Fehler vorliegt. Dies hat ja nichts mit der Form der Abrechnung zu tun.

    Inwiefern hier ein Richter des AG das anders sieht, weil der Vermieter hier vorsätzlich eine falsche Abrechnung zugesandt hat, steht auf einem anderen Blatt.

    Hallo,

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    Gibt es auch irgendeine rechtliche Grundlage auf Grund dessen ich z.b. die hälfte der Miete einbehalten kann?

    die rechtliche Grundlage stellt hier der § 536 BGB dar. Dieser gibt aber nicht vor, in welcher Höhe entsprechende Mietminderungen durchgeführt werden.
    Ansonsten sollte hier erst einmal geprüft werden, inwiefern hier überhaupt eine Mietminderung durchgesetzt werden kann. Der o.g. Paragraph bezieht sich ja nur auf Mängel an der Mietsache. Genau genommen, gehört die Haustür aber nicht zur Mietsache.

    Eine Mietminderung von 50% ist definitiv unrealistisch.

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    - stellt der im Boden durch Pfähle (aber ohne Betonsockel) verankerte Turm eine bauliche Veränderung dar?

    Sobald etwas fest mit dem Grundstück verbunden wird, könnte das der Fall sein.

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    - entsprechen die aufgestellten Anlagen (Tor, Turm, Rutsche, Schaukeln) bezüglich der Anzahl und der Größe noch den üblichen
    Freizeitzwecken wenn der Garten nur ca. 100qm groß ist?

    Das muss im Zweifel ein Richter beurteilen.

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    Der Holzturm ist übrigens ca. 6-7m hoch und im Boden durch Pfähle verankert.

    Das dürfte dann eher eine bauliche Veränderung sein.

    Im Übrigen verweise ich auf § 94 BGB. Damit bist Du nun Eigentümer des Holzturms ;)

    Zitat


    Im Mietvertrag ist geregelt, dass der Garten zu den üblichen Freizeitzwecken genutzt werden darf und dass Eingriffe und bauliche Veränderungen des Gartens nur mit der Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden darf.

    Was verstehst Du persönlich denn unter üblichen Freizeitzwecken? Wenn dort eine Familie mit Kindern wohnt, dürfte das Aufstellen einer Rutsche durchaus üblich sein

    Wenn Du nicht möchtest, dass der Garten in dieser Form genutzt wird, dann musst Du dies konkret im Mietvertrag beschreiben.

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