Beiträge von Leipziger82

    Wenn die Betriebskostenabrechnung vorliegt, würde ich hier einfach von meinem Gebrauch zur Belegeinsicht gebrauch machen.

    Belegeinsicht heißt hier ganz konkret: Arbeitsnachweise.

    Aus diesen Nachweisen müsste hervor gehen, was der Hausmeister konkret erledigt hat. Sind diese Nachweise nicht vorhanden, würde ich einen entsprechenden alternativen Vorschlag vom Vermieter fordern, wie er die Tätigkeit des Hausmeisters nachweisen will.

    Kann er das nicht, sind hier auch keine Kosten zu zahlen.

    Wie willst Du einen Einzug verhindern, wenn Du das Gebäude nicht gemietet hast, bzw. sich dieses nicht in deinem Eigentum befindet?

    Ansonsten habt Ihr bei Mietbeginn doch gesehen, dass es einen Anbau (mit Küche) gibt. Da ist es doch logisch, dass der Vermieter oder ein anderer Mieter hier einen Zugang haben kann.

    Solange der Mieter nicht über Eurer Grundstück laufen muss, habt Ihr überhaupt keine Ansprüche, es sei denn dieser "Sichtschutz" wurde vertraglich zugesichert.

    Wenn Ihr den Garten gänzlich gemietet habt, hat ein Dritter keinen Anspruch, diesen Garten zu betreten.

    Sollte der Zugang zu dem Anbau nur über den Garten möglich sein, würde ich den Vermieter mal fragen, wie er sich das vorstellt.

    Die Kündigung nach § 573b BGB funktioniert hier nicht.
    Er könnte demnach nur das Grundstück kündigen, um auf diesem Grundstück Wohnraum zu schaffen. Hier geht es aber nur um eine Art Wegerecht.

    Zitat

    Ich dachte die wollten das so wegen dem Laminat.

    Das ist das Problem. Manchmal sollte man weniger denken ;)

    Ich hätte die Interessenten im Übrigen an die Genossenschaft verwiesen. Die Genossenschaft wiederum hätte ich gefragt, wie sie auf die Idee kommt, meine Privatnummer ungefragt an Dritte herauszugeben (Der Datenschutz lässt prüfen).

    Vielleicht hast Du einem Interessenten schöne Augen gemacht und er behält deswegen deine Telefonnummer gleich?

    Ich halte das nicht anders: Wenn ein Mieter Laminat haben möchte, dann kann er das gern auf seine Kosten verlegen (wenn ich großzügig bin, beteilige ich mich mit ein paar EUR). Dazu gibt es aber eine Vereinbarung, wonach der Krempel bei Mietende wieder auszubauen ist.

    Zitat

    habe ich gefragt ob das Streichen auch in der ersten Februarwoche stattfinden kann und das war kein Problem.

    Das eine hat aber mit dem anderen nichts zu tun. Grundsätzlich muss die Wohnung (sofern wirksam vereinbart) bis Mietende gemalert und übergeben sein. Hier hat Dir der Vermieter die Möglichkeit gegeben, die Wohnung auch nach Mietende zu streichen.

    Von eventuellen Mietzahlungen, bzw. einem Nutzungsausfall für diesen Zeitraum ist da aber nicht die Rede gewesen. Dazu hättet Ihr Euch separat einigen müssen.

    Zitat

    Ich habe in dieser Zeit aber 10 Besichtigungen für die GeWo gemacht, kann ich die dann in Rechnung stellen?

    Wie willst Du das machen? Es gibt doch keine Vereinbarung, wonach Du Betrag X erhältst, wenn Du Wohnungen zeigst.
    Deinen Schilderungen zufolge hast Du diese Besichtigungen freiwillig durchgeführt.

    Auf welcher Grundlage willst Du hier Rechnungen schreiben.

    Zitat

    nicht aber wenn zum Zeitpunkt der Besichtigung und Mietvertragsanbahnung sowie Unterzeichnung ein Laminat verlegt wurde oder ist.

    OK, da gebe ich Dir recht. In dem Fall muss der Mieter davon ausgehen, dass der Boden Teil der Wohnung ist. Ansonsten fängt das bei dem Boden an und geht weiter bis zu Innentüren, Duschkabinen oder Wandfliesen, die der Vormieter bezahlt haben möchte.

    Hallo,

    was sagt denn der Vermieter zum Fußbodenbelag? Steht dazu etwas im Mietvertrag?

    Wenn das Laminat vom Vormieter eingebaut wurde, dann müssen sie dies bei Mietende wieder ausbauen. Wie dann der Belag darunter beschaffen ist, dürfte ein Rätsel sein.

    Ich würde dies ausschließlich mit dem Vermieter klären, da mit dem Vormieter kein Vertragsverhältnis besteht. Sie können Euch demnach nicht zwingend, das Laminat zu kaufen.

    Zitat

    Und ja, ein Bodenbelag gehört zum ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand der Mietsache und ist nicht vom Mieter zu stellen, es sei denn es gäbe hierfür eine individuelle Vereinbarung ausserhalb des Mietvertrages.

    Tatsache? Auf welche Rechtsgrundlage beziehst Du dich? Meines Wissens kann ich auch eine Wohnung mit blankem Betonboden vermieten, auch ohne separate vertragliche Vereinbarung (ähnlich wie bei unrenovierten Wänden).

    Ich wehre mich nicht gegen den technischen Wandel (Ich nutze zwei Smartphones, ein Tablet, Smart-Home, einen eigenen Heimserver, Clouds, etc.) sondern versuche abzuwägen, ob der technische "Fortschritt" tatsächlich eine Erleichterung im alltäglichen Geschäft mit sich bringt.

    Aktuell ist die technische Entwicklung für den "Außendienst" noch nicht so weit fortgeschritten, um tatsächlich für eine Beschleunigung oder Erleichterung des Arbeitsalltags zu sorgen.

    99% aller Mieterakten (oder auch persönliche Akten) sind in Papierform, so dass eine Nutzung eines digitalen Protokolls (noch) wenig Sinn macht. Warum etwas umständlich in ein Handy eintippen, was ich hinterher im Zweifel sowieso ausdrucken muss und schlimmstenfalls sogar noch auf den Postweg an den Kunden schicken muss?

    Wie gesagt: Die Zukunft wird in solchen digitalen Protokollen liegen. Da die größeren Konzerne aber auf spezielle Software-Lösungen setzen (Ich für meinen Teil auf SAP und Wodis) und der "kleine" Verwalter auch künftig das Papierprotokoll verwenden wird, sind solche Privat programmierten Programme eher eine Spielerei.

    Letztendlich kann es auch ein rechtliches Problem sein: Digitale Versandformen (insbesondere E-Mails) und Dokumente sind aktuell von der Rechtsprechung nicht wirklich anerkannt. So gilt die Zusendung einer E-Mail in der Regel nicht als nachweisbar und ist somit wertlos.
    Selbiges gilt für digitale Unterschriften, die im krassen Gegensatz zum § 126 BGB stehen.

    Nimm das bitte nicht persönlich, da ich mir sicher bin, da hier sicher eine Menge Arbeit dahintersteckt.

    Zitat

    Unterschreiben können Mieter und Vermieter direkt vor Ort am ende der "Prozedur".

    Aber nur Digital.

    Zitat

    Sätze zur Beschaffenheit einzelner Räume und allgemein zur Wohnung kannst du auch zu schreiben.

    Ja, das würde ich von einer derartigen App auch erwarten. Mir geht es darum, dass das Schreiben längerer Texte über das Tastenfeldes eines Smartphones einfach langwierig und umständlich ist. Das geht per Hand und mit Stift schneller.

    Zitat

    Die Protokolle kann man sich gegenseitig direkt per E-Mail oder über die Cloud verschicken.

    Da denke ich gerade an Übergaben/Abnahmen mit 70jährigen Omis oder mit Nachlasspflegern. Versuch da mal, mit digitalen Protokollen, E-Mails und Clouds anzukommen.

    Grundsätzlich sind solche Apps sicher auch in Zukunft immer häufiger gefragt, allerdings verwehre ich mich dagegen (noch) erfolgreich.
    Solange es entsprechende Mieterakten sowieso noch in Papierform gibt, müsste ich das Protokoll auch ausdrucken. Da kann ich auch gleich ein handschriftliches Protokoll ausfüllen.

    Die App ist ja dann sicher auch über Pads nutzbar, oder? Das wäre mit einem entsprechenden E-Pen, der meine Handschrift identifizieren kann, auch sinnvoll.

    Ansonsten würde ich das mal testen, wenn es nicht iOS basierend wäre. Ich bin überzeugter Apple-Gegner und nutze hier schon aus Kompatibilitätsgründen ausschließlich Windows.

    Wenn es sich um einen Formularmietvertrag handelt, dann unterliegen alle Vereinbarungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, auch wenn diese mit "sonstige Vereinbarungen" betitelt sind.

    Zitat

    Ist diese Klausel somit gültig, sprich wenn ich es darauf anlege, zahle ich dann nur 150 € für alle fälligen Schönheitsreparaturen?

    So ist es. Das stellt ja (wenn auch unfreiwillig) einen Vorteil des Mieters dar.
    Angenommen, es sind Schönheitsreparaturen erforderlich, dann würde ich vorab mit dem Vermieter sprechen und auf die Obergrenze von 150,00 EUR verweisen.

    Keine Ahnung, ob ich mit meinen 33 Lenzen zu alt für so etwas bin, aber ich halte derartige Apps für absolut überflüssig.

    Ich habe auf meinen Protokollen gern die Unterschriften aller Vertragspartner, um "abgesichert" zu sein.

    Weiterhin schreibe ich auf meinen Protokollen auch gern ein paar Sätze zur Beschaffenheit der Wohnung. Das geht über ein Handy eher schlecht.

    Wie soll ich hier dem Gegenüber einen "Durchschlag" des Protokolls mitgeben? Ich kann ja kaum einen Drucker mit zur Übergabe schleppen.

    Ich kenne auch genügend große Immobilienunternehmen, die mittlerweile auf digitale Varianten dieser Protokolle zurückgreifen, allerdings werden hier entsprechende Lösungen von SAP und Co. verwendet, die mit den entsprechenden Verwaltungsprogrammen kompatibel sind.

    Hallo,

    Zitat

    2. "Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten bis 150 €."

    Hat der Vermieter denn hier vielleicht Schönheitsreparaturen mit Kleinstreparaturen verwechselt?

    Zitat

    Das Objekt ist im vollrenovierten Zustand übergeben und ist auch so wieder zu verlassen, d.h. Wände sind fachmännisch weiß auf Rauhfaser zu streichen. Die Teppiche oder Laminatböden sind bei Kündigung nach Zusatand neu zu ersetzen. Die Türen, wenn sie zerkratzt sind neu zu ersetzen."

    Das entspricht einer unzulässigen Endrenovierungklausel. Die Wohnung muss nur instand gesetzt werden, wenn dies tatsächlich erforderlich ist.
    Fußböden und Teppiche sind nicht Teil der sogenannten Schönheitsreparaturen (hier der Verweis auf § 28 (4) II.BV), so dass der Vermieter hier nicht einen Ersatz fordern kann. Selbiges gilt für die Türen, sofern diese nur Abnutzungsspuren aufweisen.

    Wenn Boden oder Türen beschädigt worden sind, wäre hier auch nur der Zeitwert zu zahlen.

    Wenn ich die Wohnung nicht verliere, dann kann er mir doch die Miete erhöhen?

    Die Tatsache, dass nunmehr ein WBS benötigt wird, ändert absolut nichts an den vertraglichen Vereinbarungen. Folglich könnte der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen auch die Miete erhöhen.
    Das geht aber nicht sofort. Ein Mieterhöhungsverlangen kann erstmalig nach 12 Monaten nach Mietbeginn zugestellt werden.

    Zum Thema WBS: Der Vermieter kann hier eine Befreiung nach § 30 WoFG bei der zuständigen Behörde beantragen, wenn Du den "Schein" nicht bekommst.

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