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Aufgrund von Spiegelstrich 1 stellt sich mir eben die Frage: Ist es gerechtfertigt, den Dienstleister zu wechseln? Wie gesagt, Kosten sind um 60 % gestiegen bei fast gleichen Leistungskatalog. Könnte der Vergleich dieser beiden schon als Verstoß gegen die Wirtschaftlichkeit gewertet werden?
Du weiß aber nicht, inwiefern der ehemalige Dienstleister seine Kosten ebenso erhöht hätte. Stichwort "gesetzlicher Mindestlohn" zum 01.01.15. Da gab es in vielen Bereichen zum Teil erhebliche Erhöhungen.
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Nebenkosten müssen begründet werden, wenn diese um mehr als 10 % ansteigen
Das ist mir neu. Was für ein Urteil? Eines Amtsgerichts? Wenn ja, kannst Du das vergessen.
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Die Angekreuzten Nebenkosten spiegeln den Willen (Ausschlaggebend bei Verträgen) des Vermieters, nicht die Öffnungsklausel
Die Öffnungsklausel wäre nur dann sinnlos, bzw. unwirksam, wenn gar keine Betriebskosten vereinbart wurden. Ansonsten ist es ja eben der Sinn dieser Klausel, dass neue Betriebskostenarten eingeführt werden können.
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Betriebskostenspiegel kann als Anhaltspunkt, jedoch nicht als Beweis angeführt werden.
Ein Betriebskostenspiegel ist ein Fall für die Mülltonne.
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Der Vermieter hat auf ein angemessenes (m.E. nicht eingehalten) Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten
Und was heißt angemessen? Wie gesagt, es steht Dir frei, ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nachzuweisen (siehe mein erster Beitrag).
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Der Vermieter hat im Sinne der Mieter zu handeln (Jeder pflegt seinen Garten selbst, bzw noch immer der Erdgeschoss-Mieter.
das ist keine Pflicht. Solange es eine Öffnungsklausel gibt, kann allein der Vermieter frei entscheiden.
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In welcher Welt dürfen die Gerätemieten (Heizung) auf die Nebenkosten umgelegt werden?
Hier hilft der Blick in den § 1 BetrKV:
"Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. "
Gerätemieten (auch eine Heizungsmiete) sind regelmäßig wiederkehrende Kosten und können umgelegt werden.
Hier wäre aber zu klären, ob der § 2 Pkt. 4 BetrkV diese Kosten beinhaltet, oder ob das unter Punkt 17 separat umgelegt werden muss.
Was hier aber nicht umgelegt werden kann, sind Modernisierungskosten im Sinne des § 559 BGB.
Gehen wir mal logisch ran: Wenn die Heizungsanlage gemietet wurde, d.h. keine Anschaffungskosten angefallen sind, welche Kosten sollen dann umgelegt werden?