Beiträge von anitari

    § 10 hat nichts mir Schönheitsreparaturen (Renovierung) zu tun.

    Zitat

    §8 Schönheitsreparaturen:
    - Der Mieter übernimmt die Wohnung in renoviertem Zustand.

    Steht da noch mehr außer dieser eine Satz?

    Steht im Vertrag auch wie die Wohnung bei Vertragsende zurückzugeben ist?

    Verlangen kann der Vermieter viel. Entscheidend ist was im Vertrag steht und ob das wirksam ist.

    Guten Morgen Anitari, danke für die schnelle Rückmeldung.
    Das weiß ich, es ginge mit nur darum, dass er uns bereits im Juni jede Möglichkeit genommen hat, einen Nachmieter zum früheren Zeitpunkt zu finden - trotz Vereinbarung. Wir hatten also bisher ,,nur'' 3 Wochen einen Nachmieter zu finden und haben unser Zeit darin investiert, etc.

    Das nennt man schlicht Pech.

    Davon abgesehen hätte der Vermieter bis 3 Monate Zeit gehabt zu prüfen ob und welchen der von Euch vorgeschlagenen Kandidaten er als neuen Mieter akzeptiert und zu welchem Zeitpunkt er einen Vertrag mit ihm abschließt. Das hätte genau so gut auch erst zum 1.9. sein oder später können.

    Zitat

    Eine weitere Frage ergibt sich aus der Angabe der Aufschlüsselung der Betriebskosten, was da alles dazugehört. Dort werden Dinge aufgeführt, die überhaupt nicht zutreffend sind.

    Es reicht wenn im Mietvertrag steht das der Mieter Betriebskosten zahlen muß. Was da alles dazu gehört kann man nachlesen. Sogar im Internet.

    Welche Dinge gehören Deiner Meinung nach nicht dazu?

    Die Wohnfläche muß nicht im Mietvertrag stehen.

    Ob diese stimmt läßt sich ganz einfach prüfen. Zollstock, Bleistift, Papier, Taschenrechner und los gehts.

    Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung läßt man diese fachlich prüfen.

    Zitat

    Sehr geheerte xxx und xxx,

    wie am 17.06.2016 persönlich besprochen, kündige ich hiermit das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis fristgemäß zum 30.09.2016

    Eventuelle Schönheitsreparaturen müssen vor der Schlüsselübergabe nicht erledigt werden.

    Liebe Grüße

    Ohne Angabe eines Kündigungsgrundes ist die Kündigung schlicht unwirksam.

    Ausnahme, das Haus wurde per Zwangsversteigerung "erworben".

    Ich bin mir sicher, dass das Mietrecht in Österreich und Deutrschland so gut wie identisch ist.

    Ist es nicht.

    Zitat

    Dass es sich um einen österreichischen Mietvertrag handelt, habe ich nur so in Klammer dazu notiert.
    Diese Angabe kann sehr gerne vernachlässigt werden! :)

    Kann sie nicht.

    Ein Weitergaberecht von Mietverträgen gibt es im deutschen Mietrecht gar nicht. Um nur mal ein Beispiel der Unterschiede zum deutschen Mietrecht zu nennen.

    Das das Mietrecht den Begriff WG nicht kennt, erklär bitte erst mal die Vertragsgestaltung.

    Wer ist Hauptmieter oder wer wessen Untermieter?

    Zitat

    Zusätzlich hat in den letzten 2 Jahren 2mal die Hausverwaltung gewechselt und miteinander schlecht kommuniziert. Immer wieder mussten wir uns überhaupt erst bekannt machen, da man nicht wusste, dass wir existieren.

    Was vielleicht daran liegt das der Mieterwechsel nicht mit dem Vermieter bzw. der HV vereinbart, also "illegal" war, oder Du schlicht "nur" Untermieter bist.

    Für Dich ist nur wichtig was unter Betriebskosten gem. BetrKV steht und die Grundsteuer.

    Alles andere geht Dich nichts an.

    Zitat

    Ich habe eine Vorauszahlung in 2015 von insgesamt 2777,50€ geleistet.
    Nun werden mir folgende Kosten gegengerechnet zur endgültigen NKA:
    -2538,91 (Ausgaben gem. Betr.KV)
    -297,56 (Grundsteuer)
    = Beitragsnachzahlung i.H.v. 58,97€

    Ist dies korrekt,

    Etwas komisch formuliert aber korrekt.

    Danke für die Antwort!:) Wann und wie die Wohnungen aufgeteilt worden sind, weiß ich ehrlich gesagt gar nicht. Die Wohnung sind schon länger unter den Angehörigen verteilt gewesen, zumindest sagte man uns das.

    Dann nimm Deinen Mietvertrag, geh zum zuständigen Grundbuchamt und bitte dort um Auskunft wann die Wohnungen in ETWs umgewandelt wurden.

    War das während Deiner Mietdauer kann Dir der neue Eigentümer frühestens nach 3 Jahren wegen Eigenbedarf kündigen.

    Steht im Eingangspost unter Mietbeginn

    Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 1 Jahr ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.

    Dann verlass Dich nicht darauf das man, auch wenn die Sachbearbeiterin das gesagt hat, Deine Kündigung zum 31.10.2016 akzeptiert.

    Denn der Wortlaut bedeutet das Du frühestens zum 31.01.2017 kannst.

    Sonderkündigungsrecht gibt es nur bei Mieterhöhung und Tod des Mieters.

    Ein Grund die Kündigungsfrist nicht einzuhalten besteht in Deinem Fall nicht.

    Du kannst, noch bis zum 4. Juli 2016, den Vertrag zum 30. September 2016 kündigen.

    Sofern er unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist.

    Du kannst aber auch versuchen Dich mit dem Vermieter anders zu einigen. Anspruch auf vorzeitige Vertragsentlassung/-aufhebung besteht jedoch nicht.

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