Gesamt steht da: Die Miete gemäß §4 kann unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit oder einen zeitmietvertrag handelt, entweder gemäß §§ 558 bis 559b BGB oder gemäß nachfolgender Buchstaben a erhöht oder gemäß nachfolgendem Buchstaben b angepasst werden. Sind weder Buchstabe a noch b an gekreuzt, kann die miete gemäß §§ 558 erhöht werden.
Dann handschriftlich: Die Nettokaltniete erhöht sich ab dem (Datum 2012) um jährlich 2.5%, in Worten zwei, fünf Prozent.
Darunter folgen die buchstaben a und b, beide sind aber nicht angekreuzt.
Das ist aus meiner Sicht unwirksam. Der Betrag um den sich die Miete erhöhen soll muß in Euro und Cent angegeben werden.
Mal davon abgesehen das weder Staffel- noch Indexmiete angekreuzt sind. Aber trotzdem hier der Paragraf in dem das steht.
§ 557a
Staffelmiete
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
