Beiträge von anitari

    Danke für die Antwort.

    Wie ich oben schrieb sind die 1152 Euro die reinen "Betriebskosten aufgeteilt in Grundpreis und Messpreis" - der eigentliche Verbrauch von Warmwasser und Heizung beträgt rund 700 Euro zusätzlich.

    Also etwa 1852 Heiz- und Betriebskosten im Jahr. Macht Pi x Fensterkreuz nicht mal 2 € pro m² monatlich. Ein Schnäppchen.

    Am besten lädst Du die Abrechnung als Bild(er), persönliche Daten unkenntlich gemacht, hoch.

    Aus der Abrechnung müssen ja die einzelnen Kostenarten, die Gesamtkosten des Hauses und der Umlageschlüssel ersichtlich sein.

    Zitat

    Gibt es einen geregelten Höchstbetrag was die Bereithaltung für die Heizung Kosten darf?

    Damit sind meiner Meinung nach die sog. Grundkosten gemeint.

    Laut Heizkostenverordnung müssen Heizkosten in Grundkosten (verbrauchsunabhängig) und Verbrauchskosten unterteilt und abgerechnet werden. Meistens sind das 30 % der Gesamtheizkosten nach der Wohnfläche und 70 % nach Verbrauch.

    Also nichts mit Höchstbetrag.

    Betriebskosten sind, neben den Heizkosten, u. a. Wasser, Abwasser, Müllentsorgung, Grundsteuer, Versicherungen etc.

    1152 € Heiz- und Warmwasserkosten jährlich bei 81 m² Wohnfläche ist im Normalbereich, sogar ziemlich wenig.

    Zitat

    Das ist eine ganz alte Heizung da fallen pro Jahr nunmal hohe Kosten für Reparaturen und Instandhaltung an...

    Die haben nichts mit Betriebs- bzw. Heizkosten zu tun.

    Ob eine weitere Kaution überhaupt möglich ist, liegt wohl auch daran, ob die max. zulässige Kaution von 3 Nettomonatsmieten schon gezahlt wurde. Allerding kann ich mir nicht ganz die juristsiche Argumentation vorstellen, die euch dazu zwingen soll, das nachzuzahlen?

    Ich auch nicht. Wurden z. B. nur 2 KM Kaution vereinbart kann der Vermieter nachträglich nicht mehr fordern.

    Anspruch auf zusätzliche Kaution hat der Vermieter nicht. Auch nicht darauf das die EBK fachgerecht eingelagert wird.

    Einzig den Anspruch das die bei Mietbeginn vorhandene EBK bei Mietende unbeschädigt wieder aufgebaut wird.

    Hierbei kann man sich dann vom Vermieter erklären lassen wann, was, wo, wieso und ob diese umgelegten Kosten mietvertraglich vereinbar sind.

    Das sollte man vorab besser selbst klären/prüfen. Der Vermieter könnte ja erklären z. B. das die einmalige Schädlingsbekämpfung mietvertraglich umlegbar ist.

    Kosten der Schädlingsbekämpfung sind auf den Mieter umlegbar wenn sie regelmäßig anfallen.

    Einiges kannst Du auch selbst prüfen.

    1. Welche Betriebskostenarten vertraglich vereinbart sind und welche abgerechnet wurden. Sind die BK-Arten einzeln aufgelistet das der Vermieter auch nur diese, sofern sie regelmäßig entstehen, umlegen. Ansonsten reicht der Satz "Der Mieter trägt die Betriebskosten" oder so ähnlich. Dann gelten alle Betriebskostenarten als vertraglich vereinbart.

    Hier die Liste der umlegbaren Betriebskostenarten

    2. Der Umlage-/Verteilerschlüssel. Ist die Umlage nach Verbrauch oder Verursachung nicht möglich muß der Vermieter die Kosten nach der Wohnfläche abrechnen, wenn kein anderer Umlage-/Verteilerschlüssel, z. B. Personenzahl, vertraglich vereinbart ist.

    3. Ist der Abrechnungs- und Nutzungszeitraum korrekt. Abrechnungszeitraum darf nicht mehr als 12 Monate sein. Ist der Nutzungszeitraum kürzer, wurden die Kosten anteilig korrekt berechnet.

    4. Einsicht in die Originalbelege beim Vermieter fordern. Das zu gewähren ist er verpflichtet. Eh das nicht ermöglicht wurde ist die Nachzahlung nicht fällig.

    Das alles kostet dich nur etwas Zeit, Mühe und wenige Euros für Briefporto und Fahrkosten.

    Eine fachliche Prüfung gibt es nicht kostenlos.

    Hier noch 2 Formeln mit denen Du selbst nachrechnen kannst ob die Abrechnung zumindest rechnerisch korrekt ist.

    Verbrauchsunabhängige Kosten, wie z. B. Grundsteuer und Versicherungen, aber auch Wasser falls nicht anders abgerechnet

    Gesamtkosten der jeweiligen BK-Art : Gesamtwohnfläche (m²) = Kosten pro m² x deine Wohnfläche = deine Kosten, wenn Nutzungszeitraum = Abrechnungszeitraum

    Verbrauchsabhängige Kosten, wie z. B. Wasser

    Gesamtkosten : Gesamtverbrauch = deine Verbrauchskosten

    Bei meinem 5-MFH hängt der Plan im Flur aus. Jeder Mieter ist also alle 5 Monate "dran". somit rolliert jeder und ist niemals mit demselben Monat belastet.

    Das führt aber dazu das einige Mieter nie Schnee schippen dürfen und andere im E-Fall 2 x im Jahr das Vergnügen haben.

    Für die Winterzeit würde ich die Rotation auf wöchentlich ändern. Nu so als Vorschlag.

    Es geht mir doch nur einfach darum, was für Mieter leichter zu gestalten ist- Schneeräumen nach Schneekarte oder nach Plan.

    Das kommt u. a. auf die Mentalität der Mieter an.

    Die einen halten sich an den Plan, die anderen übersehen ihn. Ob nun bewußt oder unbewußt sei mal dahin gestellt.

    Meine Mieter bekommen den Reinigungsplan als Bestandteil des Mietvertrages. Nun, Mietverträge liegen irgendwo in der Schublade.

    Darum habe ich ihn, im A3-Format, noch ins Treppenhaus gehangen. Das ist so klein, den Plan kann man da nicht übersehen.

    Trotzdem muß ich die "normale" Wegereinigung immer anmahnen.

    Darum würde ich eher zur Schneekarte tendieren.

    Ich frage mich, was einfacher und gerechter ist.

    Das kann man pauschal nicht beantworten.

    Bei mir gibt es einen Plan wann die Mieter mit der "normalen" Wegereinigung dran sind.

    Unter diesem Plan, wie auch im entsprechenden Punkt der Hausordnung, steht:

    Im Falle von Schnee und/oder Eisglätte ist natürlich möglichst unverzüglich zu räumen bzw. zu streuen.
    Hier wechseln sich die Mieter täglich ab, oder besser noch arbeiten gemeinsam.

    Das klappt, im Gegensatz zur normalen Wegereinigung, prima.

    Gut, nun ist es auch ein Miniobjekt mit nur 2 Parteien.


    Paulchen Müller

    Auch wenn der Winterdienst vertraglich auf die Mieter übertragen ist, für evtl. Schäden durch Schnee- und Eisglätte haftet der Grundstückseigentümer.

    Trotzdem hat mein Nachbar der Kündigung sofort widersprochen.

    Das hätte der Nachbar lassen sollen.

    Mit dem Widerspruch hat er dem Vermieter nur Gelegenheit gegeben die Kündigung neu und formell korrekt zu erklären bzw. durch den Anwalt erklären zu lassen.

    Zitat

    Als Grund wurde genannt das der Vermieter seinen Lebensmittelpunkt in unsere Stadt verlegen will.

    Reicht aus.


    Zitat

    Hm Berny,die Kündigung war ja für meinen Nachbarn und ist in meinem Kasten gelandet....Kann man nicht sagen man habe nix bekommen?

    Man sagt/schreibt am besten gar nichts mehr. Jedenfalls nicht früher als unbedingt nötig.

    Zitat

    Hallo ihr Lieben.Und wieder mal brauch ich euren Rat...Wenn eine Kündigung am 28.10.16 vom Anwalt abgeschickt wird,der Mieter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten hat,ist die Kündigung zum 1.5.17 rechtens?

    Wenn sie dem Mieter spätestens am 3.11. zugegangen ist sie zumindest fristgerecht. Zum 30.4.17.

    Zitat

    Und ist es normal das die Kündigung ganz einfach,also auf dem einfachen Postweg,geschickt wird?

    Natürlich.

    Zitat

    Sie ist dazu auch noch vom Briefträger in den falschen Briefkasten gesteckt worden.

    Da kann man jetzt drauß machen was man will. Im E-Fall muß der Vermieter nachweisen das und wann dem Mieter die Kündigung zugegangen ist.

    Zitat

    Ist eine rückwirkende Mietminderung nach Auszug noch möglich?

    Nein.

    Ihr habt im Wissen um die Mängel die Mietsache angenommen und nicht Zeitnah reklamiert. Darum steht Euch eine Mietminderung nicht zu.

    Davon abgesehen, was soll das jetzt nach Mietende für einen Sinn machen?

    Oder gibt es noch Forderungen des Vermieters?

    Zitat

    Er aber droht mir mit seinem Anwalt...

    Lies mal meine Signatur;)

    Der Vermieter kann sich drehen, wenden und drohen wie er will. So lange der "Gas-Inspektor" (sicher der Schornsteinfeger) die Anlage nicht still legt und ihm so lange Zeit gibt scheint keine ernsthafte Gefahr zu bestehen.

    Zur Sicherheit solltest Du aber, soweit möglich, alle Türen in der Wohnung offen lassen.

    Bist Du sicher das der Vermieter keinen Schlüssel zur Wohnung hat?

    Wenn nicht Schließzylinder austauschen.

    Zitat

    Gestern kam er um einen Termin anzumachen wegen Kontrolle der Fenster usw und meinte er hätte nun solche Kosten gehabt und will nun eine neue Mieterhöhung und einen neuen Vertrag machen .

    Neuen Vertrag nicht unterschreiben.

    Die Miete kann er auch so erhöhen. Allerdings frühestens zum Oktober 2017.

    Den Energieausweis hätte dir der ehemalige Vermieter, vorausgesetzt das war zu der Zeit schon Pflicht, zumindest vorlegen müssen. Von dem jetzigen kannst Du den nicht mehr verlangen.

    Mal davon abgesehen, was nutzt dir das Ding?

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