Bei einer Zentralheizung hat man als Mieter keinen Einfluss auf den Heizenergieversorger.
Das hätte man nur wenn die Wohnung über eine eigene Heizungsanlage (Therme) verfügt.
Bei einer Zentralheizung hat man als Mieter keinen Einfluss auf den Heizenergieversorger.
Das hätte man nur wenn die Wohnung über eine eigene Heizungsanlage (Therme) verfügt.
Außer dem dämlichen Spruch hast Du wohl meine Antwort nicht weiter gelesen?!
Was genau steht/stand im Vertrag zu Betriebskosten?
Wurde die diesbezügliche Vereinbarung geändert?
ZitatDas erscheint mir nicht gerecht.
Seit wann sind Gesetze gerecht?
Wenn vertraglich nicht anders vereinbart und nach Verbrauch nicht möglich muß der Vermieter nach der Wohnfläche abrechnen.
Wenn aber vorher eine Pauschale vereinbart war kann der Vermieter nicht so einfach auf Vorauszahlungen + jährliche Abrechnung "umstellen". Es sei denn es wurde eine Vereinbarung dazu getroffen.
Damit schneller geht hier ein Foto ![]()
Sorry wie kann ich das Foto drehen?
Das ist
a) lediglich eine Kostenaufstellung,
b) keine Betriebs-/Heizkostenabrechnung,
und
c) lass mich raten nicht namentlich an dich, sondern deinen Vermieter gerichtet
Bei Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr hat der Vermieter für die Abrechnung 2015 noch bis 31.12.2016 Zeit.
2014 hätte spätestens am 31.12.2015 zugegangen sein müssen falls der VM eine Nachzahlung geltend machen wollte.
Anspruch auf die Abrechnung hast Du trotzdem noch und solltest diese auch nachweisbar fordern. Aber nicht telefonisch, per SMS oder ähnlich elektronischen Kommunikationsmitteln, sondern schriftlich per guter alter Post und Einwurfeinschreiben.
- Ich habe irgendwo gelessen dass wegen Abnutzung/Verkalkung musst eigentlich VM zahlen oder? Naja bis jetzt ich weiss es nicht was verusacht dass Wasser aus der Wasserhahn-schlauch tropft. Sollte ich der Klempner fragen oder ist sowieso egal dass ich bis 75€ zahlen mussen
Danke
In den meisten Kleinreparaturklauseln heißt es sinngemäß:
Der Mieter verpflichtet sich, im Einzelfall kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb der Wohnräume bis zu einem Betrag von ... € zu tragen und dem Vermieter die angefallenen Kosten zu erstatten, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt.
Ursache warum es aus einem Wasserhahn tropft?
Dichtung im Ar...
ZitatHeute kam der HM und hat mir gesagt dass er musst HV bescheid sagen und Klempner zu berauftragen. Ein Teil von die Kosten musse ich bezahlen als Kleinreparatur.
Das ist nicht richtig. Kostet die Reparatur weniger oder genau 75 € (da würde ich stutzig werden, ebenso bei 74,99 €) mußt Du sie bezahlen.
Kostet 75 € + 1 Cent muß sie der Vermieter komplett bezahlen.
Wenn Du handwerklich nicht komplett ungeschickt bist tausche die Dichtung, kostet nur wenige Euro, selbst aus und gut ist.
Ein Handwerker kostet schnell mal 50 €.
Wenn ich das recht verstehe gibt es keinen Nachweis darüber das Ihr den VM aufgefordert habt den Nachweis zu erbringen das die Kaution insolvenzsicher auf einem Sparkonto angelegt wurde. Und auch keinen Nachweis das Ihr von Eurem Recht Gebrauch gemacht habt die Kaution, da nicht angelegt, mit den Kaltmieten zu verrechnen.
Also habt Ihr jetzt schlicht Mietschulden. Wenn die 1800 € 2 MM oder deutlich mehr als 1 MM entsprechen kann Euch der Vermieter fristlos kündigen.
Er könnte Euch auch fristlos kündigen weil Ihr die Kaution unberechtigterweise "abgewohnt" habt und jetzt mindestens 2 Kaltmieten Kaution offen sind.
Ihr könnt es drehen wie Ihr wollt ...
Noch was zur Kündigung:
Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Erhalt zu bestätigen.
Darum solltet Ihr gleich eine Kopie/Zweitschrift der Kündigung beilegen, wo drauf steht
Kündigung erhalten am ..............
Unterschrift Vermieter
und einen an Euch adressierten und frankierten Rückumschlag.
Ich kenne den Sachverhalt so: Sollte im laufenden Mietverhältnis ein Schaden in der Wohnung entstehen, den der Mieter beweisbar verursacht hat, z.B. eine große Fensterscheibe eingeschlagen hat, so darf der VM für die Schadensbehebung die Kaution verwenden. Diese muss der M. unverzüglich wieder auffüllen. Hier kann man mit der Schadensregulierung nicht bis zum Auszug warten, und keiner wird dem VM zumuten die Kosten bis zum Auszug - nach 5 Jahren- vorzustrecken.
Man muss also schon recht genau hinsehen in Bezug auf Kaution etc.
Der Vermieter darf auf die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses nur zugreifen, wenn seine Forderung unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder offensichtlich begründet ist
ZitatAlles anzeigenSind die beiden genannten Absätze des Untermietvertrags wirksam?/QUOTE]
Du meinst die beiden mit den Kündigungsfristen.
Der erste Absatz ist unwirksam da Zimmer unmöbliert.
Für Vermieter kann die gesetzliche Kündigungsfrist nicht verkürzt nicht verkürzt werden bzw. wäre eine solche Vereinbarung unwirksam. Folglich gilt § 573c Abs. 1 oder §573a
§ 573 ist hier auch von Bedeutung.
Die gesetzliche gem. § 573c Abs. 1, da Zimmer unmöbliert.
[QUOTE]Welchen Einfluss hat es, dass sich Küche, Wohnzimmer und Bad von A, B und C gemeinsam genutzt werden?
Gar keinen.
du denkst daran, daß wenn du insgesamt 2 Monatsmieten abziehst, er dann fristlos kündigen kann.
du ziehst es von der miete ab, er von deiner Kaution.
so kann es dann weiter gehen, bis du 2 Monatsmieten schuldig bist.
und er hat einen grund dich zu kündigen.
HALLO,
der Vermieter darf im laufenden Mietverhältnis die Kaution nicht antasten!
ZitatSoweit ich recherchiert habe, darf er wegen einer Mietminderung (soweit kein gerichtlicher Entscheid zu seinen Gunsten vorliegt) die Kaution nicht antasten, was er aber getan hat.
Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter, egal wegen was, die Kaution gar nicht antasten.
Kaution ist für Ansprüche des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Wenn er der Meinung ist die Mietminderung war unberechtigt hätte er dir das als Mietschulden anrechnen können.
Dieser Fall ähnelt deinem fast aufs Haar
http://www.lto.de/recht/hintergr…kaution-rechte/
ZitatDen Betrag von der nächsten Miete zurückholen und wieder aufs Sparbuch einzahlen?
Das halte ich für die einfachste Lösung.
Den Vermieter zuvor nachweisbar auffordern den Betrag bis zum, sagen wir mal, 29.12.2016 wieder einzuzahlen, ansonsten erfolgt die Verrechnung mit der nächsten Miete.
Was ist das denn für ein Sparbuch? Ein ganz normales oder ein ausgesprochenes Kautionssparbuch?
Zitater nutzte fleißig seinen Ersatzschlüssel
Das Problem ist hoffentlich inzwischen durch Austausch des Schließzylinders aus der Welt?!
So am Rande, die Wohnung ist nicht in einem 2FH in deren anderer Wohnung der Vermieter selbst wohnt?
Natürlich könnt Ihr auf eine Abrechnung der Heizkosten bestehen. Diese zu erstellen ist der Vermieter per Gesetz sogar verpflichtet.
In der Abrechnung muß auch der Verbrauch berücksichtigt werden. Der Zähler wurde doch bei Mietbeginn abgelesen?!
Anspruch Heizkostenabrechnung habt Ihr jedoch frühestens 12 Monate + 1 Tag nach Ende der Abrechnungsfrist. Bei kalenderjähriger Abrechnung wäre das für 2016 ab dem 1.1.2018.
Heizkosten sind übrigens mehr als nur die Kosten für Heizenergie. Dazu zählen u. a. die Kosten der Wartung, der Emissionsmessung und des Betriebsstromes der Heizungsanlage. Um nur die wichtigsten Heiznebenkosten zu nennen.
Sofern der VM im Haus wohnt darf er ebenfalls reinigen. Die Hausordnung gilt in diesem Fall auch für den VM genauso.
Warum?
In der Hausordnung steht
... müssen die Mieter abwechselnd Treppen, Hof, Bürgersteig reinigen ...
Wenn es nur einen Mieter gibt muß der sich mit sich selbst abwechseln.
Wenn in der Hausordnung steht das die Mieter abwechselnd reinigen müssen, muß der Vermieter gar nicht reinigen.
Im Klartext der Mieter muß immer reinigen.
Ist die Abrechnung namentlich an dich gerichtet?
Eine formell korrekte Betriebskostenabrechnung sollte in etwa so aussehen
ZitatFalls nein, würde diese ja zum 01.01.2017 verfallen, richtig?
Eine Nachforderung deines Vermieters wäre verfristet.
Wenn es so ist wie ich vermute und diese Abrechnung die Hausgeldabrechnung deines Vermieters ist, solltest Du bis zum 1.1.2017 warten und dann den Vermieter auffordern die Betriebskostenabrechnung für 2015 zu erstellen und zuzuschicken.
Ist eine Abrechnung nach Verbrauch nicht möglich und vertraglich kein anderer Umlagemaßstab, z. B. Personen, vereinbart muß der Vermieter nach der Wohnfläche abrechnen.
Egal wie viel oder wenig Personen in der jeweiligen Wohnung wohnen. Besuch spielt gar keine Rolle.
ZitatWie ändert sich finanziell die Lage für die richtig gemeldeten Haushalte diesbezüglich die Wasser- und Nebenkostenrechnung? Positiv oder negativ?
Wird nach Personen abgerechnet ist halbwegs, aber wirklich nur halbwegs, gerecht.
Erfolgt die Abrechnung nach der Wohnfläche haben die Parteien mit kleinem Wohnraum aber vielen Personen natürlich einen Vorteil.
ZitatWng C) 2 Personen davon 3 Kinder,
Wie geht das denn?;)
ZitatInoffiziell sind aber in Wng A 4 Personen drin und in Wng B 2 Personen und jedes Wochenende 1 weitere zusätzlich
Bei Abrechnung nach Wohnfläche ist völlig wurscht wie viele Personen tatsächlich in der Wohnung wohnen.
Das hier evtl. Personen ohne Wissen und Zustimmung des Vermieters wohnen ist eine andere Baustelle. Besuch, wie schon erwähnt, spielt gar keine Rolle.
Bei Abrechnung nach Personen ist Knatsch vorprogrammiert. Sowohl zwischen Mieter und Vermieter, wie auch zwischen den Mietern.
Und wenn der Mieter frech genug ist aufgrund dessen, dass keine Abrechnung stattgefunden hat, könnte er die Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen,
Das nur wenn das Mietverhältnis beendet ist und wenn der Mieter nachweisen kann das er trotz Aufforderung keine Abrechnung(en) erhalten hat.
Ansonsten kann der Mieter lediglich die Vorauszahlungen zurückbehalten.
Das einzige was verjährt ist sind die Forderungen aus 2012.
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