Was Du tun kannst?
Nachweisen bzw. prüfen ob und ab wann die Wohnung neu vermietet ist.
Was Du tun kannst?
Nachweisen bzw. prüfen ob und ab wann die Wohnung neu vermietet ist.
Ok. Dann ist jetzt halt die Frage ob die nicht beheizte Wohnung zur Gesamtfläche zählt oder nicht. Denn wie gesagt, es sind 4 Wohnungen wovon eine keinezentrale Warmwasser oder Heizungsversorgung hat.
Der Mieter wollte das damals nicht weil er seit 1962 da wohnt und eben seinen Boiler und seinen Ofen hat.
HALLO!
Kannst oder willst Du nicht verstehen?
Die dir vorliegende Abrechnung ist unwirksam!
Nicht erfolgt!
Null und nichtig!
Da läßt sich nicht das geringste nachrechnen oder nachvollziehen.
Seit wann ist Schmutz am Vorhang oder fehlende Teller ein Indiz dafür das es kein Erstbezug ist?
Wobei, Erstbezug wonach?
Nach Neubau, nach Sanierung, nach Renovierung oder was?
ZitatWeil es ja kein Erstbezug laut Inserat war, hätte ich ja vom Vertrag zurücktreten können
Wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
ZitatIm Mietrecht kenne ich mich kaum aus, nun wollte ich wissen, ob es nachträglich noch möglich ist einen Teil der Miete zu mindern, da es ja kein Erstbezug war.
Miete kann man mindern wenn ein erheblicher, die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigender, Mangel vorliegt.
Das die Wohnung möglicherweise schon mal bewohnt/vermietet war ist überhaupt kein Mangel.
Okay ich werde es in diesem Forum sein lassen. Ich habe doch geschrieben dass wir schriftlich die Kündigung auf Vorbehalt weggeschickt haben und es vorher telefonisch besprochen hatten. Trotzdem allen ein ''vielen Dank'' für die Antworten Gruß m.
Und Du meinst in einem anderen Forum bekommst Du eine andere Antwort?
Es gibt keine Kündigung unter Vorbehalt.
Gekündigt ist gekündigt.
Wenn der Vermieter sich stur stellt müßt Ihr am Ende der Kündigungsfrist ausziehen, auch dann wenn Ihr keine andere Wohnung habt.
Was da telefonisch besprochen wurde ist völlig irrelevant.
Ich will nur wissen wie ich sie für mich korrekt nachrechnen kann
Diese Abrechnung kann man gar nicht nachrechnen.
Denn es fehlen die dazu nötigen Angaben, wie die Gesamtkosten des Hauses je Kostenart, der Umlageschschlüssel, wie z. B. Wohnfläche oder Personen.
ZitatNur eine Nachfrage: In der Beispielrechnung steht der Betrag 4,16 €/qm. Klar das ist ein Betrag als Beispiel. Aber wie errechnet man diesen Wert auf das jeweilige Haus ?
Gesamtheizkosten nach Abzug der Gesamtwarmwasserkosten, davon 30 % nach der Wohnfläche, macht in meinem Beispiel
540,99 € : Gesamtwohnfläche 130 m² = 4,16 €/m²
4,16 €/m² x Wohnfläche des Mieters 90 m² = 374,53 € bei Nutzung 365 Tage
Ist der Nutzungszeitraum kürzer
374,53 € bei Nutzung 365 Tage : 365 Tage x Tage Nutzungszeitraum 61 = 62,59 € anteilig für den Nutzungszeitraum.
Aber wie schon geschrieben, die Abrechnung die Du bekommen hast ist komplett unwirksam und nicht nachvollziehbar. Nicht mal für mich die ich schon einige Jährchen damit zu tun habe.
Verfahre wie ich dir in Post #6 geraten habe. Alles andere bringt nichts.
Noch eine Ergänzung:
Der Rechenweg muß auch in der Abrechnung angegeben sein. Fehlt in meinen Beispielen.
Abrechnung hier:
Das ist alles mögliche aber keine korrekte Abrechnung.
Eine korrekte, nachvollziehbare Abrechnung sollte in etwa so aussehen:
Und formell so etwa eine Heizkostenabrechnung:
Die Abrechnung, wenn man es denn so nennen will, die Du bekommen hast entspricht dem nicht mal annähernd, ergo ist sie unwirksam.
Du hast jetzt 2 Möglichkeiten:
1. Der Abrechnung widersprechen und eine korrekte fordern.
2. Bis zum 2. Januar 2018 warten und dann den Vermieter auffordern doch endlich die Abrechnung für 2016 zuzusenden.
Du kannst die komplette Mietzahlung, also Kaltmiete + NK-Vorauszahlungen, mit dem längst überfälligen Guthaben verrechnen.
Wenn Du willst alles mit einem mal, sprich Du einen Monat 400 € weniger, oder in z. B. 2 Raten.
Zuvor teilst Du dem Vermieter nachweisbar mit warum Du weniger zahlst.
Wenn Du immer soviel zurück bekommst hätten doch die Vorauszahlungen mal angepasst werden können.
Das darfst Du als Mieter auch selbst machen.
Allerdings nur nach einer Abrechnung.
Sollte die nächste Abrechnung wieder ein ordentliches Guthaben ergeben
Guthaben : 12 = Betrag um den die bisherigen Vorauszahlungen geminderten werden dürfen.
Kurze schriftliche Mitteilung an den Vermieter das Du ab Monat ... nur noch XXX statt wie bisher YYY € zahlst, fertig.
Auf Vorbehalt Kündigen heißt eine Kündigung die auch rückgängig gemacht werden kann wenn Mieter und Vermieter sich nicht einig werden.
Und das hast Du schriftlich vom Vermieter? Kann ich nicht vorstellen.
Kündigung unter Vorbehalt gibt es nämlich nicht.
ZitatDa die Renovierung erst nach diesen Tätigkeiten möglich ist möchten wir das sie sich anteilig an den Kosten der Renovierung beteiligen.
Das klingt verdammt nach Abgeltungsklausel. Sollte dazu was im Mietvertrag stehen wäre das unwirksam.
ZitatFalls ja, wir haben auf Vorbe
halt gekündigt.
Was soll das denn sein?
ZitatMietvertrag hab ich selbstverständlich gelesen. Mal abgesehen das der garnicht kopiert werden dürfte
Natürlich darf man einen Mietvertrag kopieren.
Zitatich im Punkt Nebenkostenvorrauszahlung ein Kreuzchen. Allerdings wurden keine weiteren Angaben gemacht. Also nicht wie sich diese Nebenkosten zusammensetzen. Denn mit unter dem Punkt ist eine Liste in der nach Zahlen angegeben werden soll, welche Nebenkosten das genau sind, Strasse, Wasser und vieles mehr..... Somit sollte es doch wieder eine Pauschale sein ?!
Nein. Ein Gesamt-Betrag zu Nebenkostenvorrauszahlung reicht aus.
ZitatAllerdings will ich die ganze Materie besser verstehen können.
Dann lade die Abrechnung als Bild(er), persönliche Daten unkenntlich gemacht, hoch.
Eine Betriebskostenabrechnung müß übrigens nicht unterschrieben werden.
Ansonsten liest das was Du in #Post 3 schreibst schon sehr abenteuerlich.
Darum wären Bilder der Abrechnung sehr wichtig.
Im Untermietvertrag steht geschrieben:
"Der monatlich im Voraus für den jeweiligen Monat zu zahlende Mietzins beträgt 600,00 Euro. Alle vom Hauptmieter zu zahlenden Nebenkosten sind darin enthalten.
Mich wundert sehr, dass ich den Beitragsservice leisten muss, denn meine Information ist, dass die Nebenkosten auch GEZ/ Beitragsservice abdecken.
Mit Nebenkosten sind hier sicher die üblichen Betriebskosten gem. § 2 Betriebskostenverordnung, u. a. Wasser, Abwasser, Müllentsorgung, Heizkosten etc., gemeint. GEZ/Rundfunkbeitrag gehört nicht dazu.
Die Frage ist, welches Zustelldatum entscheidend für die Widerspruchsfrist ist? Der 11.12.2015 oder der 23.12.2015?
Gute Frage.
Aus meiner Sicht der 23.12.15, wenn das denn eine komplett neue Abrechnung und nicht die Korrektur der strittigen Posten war.
Hast Du im Einspruchsschreiben genau angegeben um welche Abrechnung es geht und wann sie dir zugegangen ist, oder einfach nur Abrechnung 2014?
Aber warten wir was die anderen User dazu sagen.
Denn 100%ig sicher bin ich mir nicht.
Dann wäre also das spätestmögliche Datum für den Einspruch der 31.12.2015?
Nein.
Aus § 556
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Gegen welche Abrechnung hast Du denn Einwände erhoben?
Wenn gegen die die dir am 11.12.2015 zuging war es am 20.12.2016 natürlich zu spät.
Das dir inhaltliche Fehler erst dann aufgefallen sind ist keine Entschuldigung.
Aus § 556 BGB
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Text des gesamten Paragrafen
Könnte strafbar sein, falls es ein gasbetriebenes Gerät ist...
Nach welchem Paragrafen des StGB?
Mir ist auch keine Vorschrift bekannt wonach Heizungsanlagen überhaupt gewartet werden müssen.
Lediglich die Emissionsmessung ist vorgeschrieben.
Hallo,
danke für die Antwort.
Die Kosten werden abgerechnet das ist alles OK,aber der VM verlangt einen Wartungsvertrag ,da er sonst die Reparaturkosten nicht zahlen will.
Warum kann der VM das denn nicht selbst abschließen?
Da hat der Vermieter sich ein Eigentor geschossen.
Er kann zwar die Kosten der Wartung umlegen, aber nicht verlangen das der Mieter die Wartung selbst beauftragt oder gar einen Wartungsvertrag dazu abschließt.
Mainschwimmers zitiertes Urteil hat damit nix zu tun.
Das hier trifft es eher:
Darüber hinaus sind sogenannte Vornahmeklauseln unzulässig. Dies sind Formularklauseln, welche die Mieter verpflichten, Reparaturen oder auch Wartungsarbeiten selbst auszuführen oder in Auftrag zu geben (BGH, Urteil vom 06.05.1992 - VIII ZR 129/91). Zur direkten Übernahme von Wartungsarbeiten können die Mieter/innen nicht verpflichtet werden.
... und wenn alles reißt werde ich einen Anwalt einschalten
und gerne bezahlen.
Das Geld kannst Du dir sparen.
Du hast keinen Nachweis das und wann dem Vermieter die Kündigung zugegangen ist, ja nicht mal eine Kopie/Zweitschrift davon.
Einige Tipps von für die Zukunft, für den aktuellen "Fall" kommen sie ja leider zu spät
:
1. Wichtigen Schriftverkehr wegen der Nachweisbarkeit des Zugangs per Einwurfeinschreiben versenden.
2. Von allem Kopien/Zweitschriften machen und "vernichtungssicher" speichern. Entweder ausgedruckt oder auf einem externen Speichermedium das nicht mit dem PC verbunden ist.
Danke für die Antwort.
Das ist mir auch aufgefallen. Normalerweise hat man dort doch einen gewissen Spielraum und der Vermieter darf allgemein keine genauen Vorschriften machen, wie die Wände gestrichen werden sollen wenn ich mich richtig entsinne, oder?
Richtig.
Ihr habt doch immer in gedeckten Farben gestrichen? Also nicht knallbunt.
Die Schönheitsreparaturklausel ist aus meiner Sicht wegen der Vorschrift bestimmter Materiellen (weiße Farbe und Raufasertapete) komplett unwirksam.
Der Grund, dass es kein Wassergab war beim ersten mal eine Stabilisierung der Rohre durch ein spezielles Verfahren. Beim Zweiten mal mussten die Rohre noch einmal gereinigt werden.
Danke für den Hinweis dann werde ich wohl einen Fachanwalt aufsuchen.
Und das soll 2 Wochen dauern und die Abstellung des Wassers 24 Stunden am Tag, auch am WE, nötig sein?
Warte aber nicht zu lange mit der Mietminderung. Am besten kündigst Du das schon mal beim Vermieter an.
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