Bei einem so alten Mietvertrag, nur der zählt, kann ich mir gut vorstellen das dort nichts zu Schönheitsreparaturen steht. Und falls doch das diese inzwischen unwirksam ist.
Beiträge von anitari
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Hallo Liebes Mietrecht-Forum,
und zwar steht in meinem Vertrag das ich "ca.50 qm" besitze.
Daraufhin habe ich die gesamte Wohnung ausgemessen und komme auf 45 qm. Liegt das dann noch im Toleranz Bereich?
Kann ich da irgendwas machen bzw. verlangen?
Ich hoffe ihr könnt mir bei diesem Thema weiterhelfen.
Viele Grüße,
NicoDer sog. Toleranzbereich liebt bei 10 % der Wohnfläche. Das wäre hier genau "eingehalten".
Hast Du wirklich alle Räume innerhalb der Wohnung einbezogen?
Gehört zur Wohnung ein Balkon oder eine Terrasse?
Auch diese Fläche darf zum Teil als Wohnfläche angerechnet werden.
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Zitat
Unser Vermieter rechnet nur Heizkosten nach Verbrauch ab (und auch hier werden 50% nach Fläche, 50% nach den ermittelten Verbrauch durch metrona abgerechnet).
Das ist korrekt.
Ist für die übrigen Nebenkosten eine Pauschale vertraglich vereinbart muß der Vermieter nicht abrechnen.
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Hallo,
in meinem Mietvertrag steht Folgendes zur Kaltmiete: „Im Mietpreis von x Euro sind bereits enthaltene Kosten: Für Grundsteuer, Objektversicherungen und Hauswart“.
Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung erhalten und hier sind die Positionen Grundsteuer und Objektversicherung erneut aufgeführt.
Meine Frage: Ist dies rechtens?
Vielen Dank vorab für euer Feedback.
Steht das tatsächlich so im Vertrag dürften diese Posten in der Abrechnung nicht auftauchen.
Ohne den Vertrag zu sehen kann man mehr dazu nicht sagen.
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Zitat
Ja, das steht so wörtlich im Vertrag.
Paragraf 568 regelt die Form der Kündigung.
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 545. Aber egal, gemeint ist die stillschweigende Verlängerung.
Wenn Du nicht ausziehen willst mußt Du das nicht. Denn der Vertrag ist unbefristet.
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Ohne Angabe eines von 3 zulässigen Gründen ist der Vertrag unbefristet.
Ob oder wie Du reagierst kommt darauf an was Du willst.
Willst nicht weiter dort wohnen solltest Du schweigen und die Wohnung am 31. Mai bzw. 1. Juni zurück geben.
Den Übergabetermin mußt Du dem Vermieter mitteilen bzw. eine mit ihm vereinbaren.
Ansonsten wohnen bleiben und weiter brav die Miete zahlen.
Meine Antwort bezieht sich auf einen ganz "normalen" Mietvertrag über Wohnraum in einem ganz "normalen" Haus mit Mietwohnungen. Also kein Studenten- oder Azubi-Wohnheim. Und Du wohnst auch nicht mit dem Vermieter in der selben Wohnung wo Du lediglich ein möbliertes Zimmer gemietet hast.
Zitat§ 568BGB ( stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages nach Ablauf der Mietzeit ) ist ausgeschlossen.
Steht das tatsächlich so im Vertrag?
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kann der Vermieter mir arglistige Täuschung vorwerfen?
Wegen der 3 Pferde nicht. Möglicherweise aber wegen der falschen Angaben zu deiner finanziellen Lage.
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Berufen sich immer auf die HKV und das, was der Vermieter ihnen liefert....
Das ist doch richtig.
Brunata ist nur der "Erfüllungsgehilfe" des Vermieters.
Wenn Du ein Problem mit der Abrechnung hast und Mieter bist, ist der Vermieter dein Ansprechpartner.
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Dann bleibt mir also nix anderes übrig als abzuwarten, bis das Mietverhältniss sich zur im Vertrag angegebenen Zeit auflöst?
So ist es.
Es sei denn einer der 3 o. g. Kriterien trifft nicht zu. Zum Beispiel die Möblierung besteht lediglich aus einem Tisch, einem Stuhl und einem Schrank.
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Zitat
Hat er somit eine rechtliche Grundlage aus dem Mietverhältniss auszutreten,
Nein. Das die Vermieter von ihrem Vermieter keine Erlaubnis zur "Untervermietung" haben ist völlig irrelevant.
Auch an der Wirksamkeit des Vertrages ändert das nichts.
Hier treffen alle 3 relevanten Kriterien zu das eine Befristung ohne Angabe eine Grundes wirksam ist.
1. Mieter und Vermieter wohnen in der selben Wohnung.
2. Das Zimmer ist überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet
3. Mieter ist eine Einzelperson.
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- Muss sie mir keine offizielle Mitteilung zur Einbehaltung des Kautionsanteils geben? Das kann sie doch nicht einfach ohne Rückmeldung machen?!
Erst mal könnte sie die Kaution bis zu 6 Monate einbehalten um zu prüfen ob und welche Ansprüche sie noch aus dem Mietverhältnis hat.
Nun hat sie den größten Teil ja schon erstattet und begründet, wenn auch nicht schwarz auf weiß, warum sie 490 € noch einbehält.
Dein Nutzungszeitraum waren ausschließlich Heizmonate. Januar und Februar sind die heizkostenintensivsten des ganzen Jahres.
Wie ich schon schrieb dürfte sie etwa einen Betrag in Höhe von 2 - max. 4 monatlichen Vorauszahlungen für eine evtl. Nachzahlung einbehalten.
Das dürften in der Summe sicher keine 490 € sein. Rechne also aus was sie max. einbehalten dürfte und forder sie auf den Rest zu erstatten.
Die von Berny erwähnte Verzinsung ist lachhaft. Für die Zeit vom 1.1. - 13.3. wären das ca. 3 Cent!
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Zitat
Nun behält die Vermieterin 490 von den 1290 € Kaution ein. Nur auf Nachfrage teilte sie mir per SMS mit, dass der einbehaltene Kautionanteil bis zur Betriebskostenabrechnung (die erst in gut 10 Monaten gestellt wird) bei ihr verbleibt - ohne Nachweise zur Berechnung der Höhe und sonstigen offiziellen konkreten Daten.
Das kann sie jetzt doch noch gar nicht wissen. Folglich auch nicht angeben.
Bei kalenderjähriger Abrechnung kann die für 2017 u. U. erst im Dezember 2018 erfolgen.
Was genau war denn vertraglich zu Betriebskosten vereinbart?
ZitatZudem sagt sie, dass das Zimmer aufgrund der nicht übergebenen Schlüssel nicht ordnungsgemäß übergeben wurde und deshalb das Mietverhältnis nicht beendet sei
Einfach die Schlüssel liegen lassen ist alles andere als eine Wohnungsübergabe an den Vermieter.
Zitatobwohl sie ein neues Mietverhältnis mit der Nachmieterin zum 13.3.2017 abgeschlossen hat und ihr die Schlüssel selbst übergeben hat.
Kannst Du das nachweisen.
ZitatWie viel Kaution darf sie einbehalten und wie lange?
Für eine zu erwartende Nachzahlung, und das ist bei Nutzungszeitraum Januar bis März ziemlich sicher, aus der BK-Abrechnung darf sie einen Betrag in Höhe von 2 - 4 monatlichen Vorauszahlungen einbehalten. Bis die Abrechnung erfolgt ist. Das kann im E-Fall erst im Dezember 2018 sein.
ZitatMuss sie dafür Nachweise erbringen?
Ja, die BK-Abrechnung.
ZitatOder ist sie letztendlich im Recht und ich muss eine Übergabe mit ihr machen
Habe ich weiter oben schon beantwortet.
Zitatbzw. die restliche Miete bis zum eigentlichen Mietende mit 3 Monaten Kündigungsfrist zahken (Kündigung wurde Ende Januar schriftlich erteilt)?
Wenn Du nicht nachweisen kannst das das Zimmer ab Mitte März neu vermietet ist oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, ja.
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Weil das vorab schon geklärt wurde. Weil es um die Übernahme des Mietvertrages auf einen anderen Vermieter geht und dieser meinte, wir sollen uns erkundigen ob dies möglich ist und falls Ja, würde Er es auch unterzeichnen.

Für die Übernahme des Mietvertrages durch einen anderen Vermieter (Eigentümer) ist keine Vereinbarung nötig. Der muß den Mietvertrag übernehmen wie er ist.
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Klar ist das möglich. Sofern beide "Ansprechpartner" (wer ist das eigentlich?) damit einverstanden sind.
Als halbwegs kluger Vermieter würde ich allerdings den Teufel tun das zu unterschreiben.
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Wenn ich mich nicht geirrt habe, 01.01.2015 - 31.08.2015.:)
Das ist der Nutzungszeitraum.
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Wie ist denn der Abrechnungszeitraum?
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Ja, dass sehe ich auch so. Er soll es ordentlich Abrechnen, so wie es sich gehört.
Vorher werde ich auch nicht bezahlen.
Wenn Ihr seit 2,5 Jahren da wohnt hätte ja mindesten eine Abrechnung schon erfolgen müssen.
Hast Du denn mal in den Vertrag geschaut was da zu Betriebskosten vereinbart ist?
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Danke euch beiden für die Hilfe.
Dann werde ich das wohl so akzeptieren müssen.
LgDas vielleicht. Aber nicht die Art und Weise wie der Vermieter die Forderung geltend machen will.
Sollten vertraglich monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart sein, muß er ja 1 x jährlich darüber abrechnen.
In der Abrechnung kann er dann die Kosten der Tankreinigung, zusammen mit den anderen BK, geltend machen.
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Zitat
Nun kam unser Vermieter und mochte die Hälfte der Kosten von uns erstattet haben.
Wie jetzt, der kommt und sagt zahlt mal eben die Hälfte für die Tankreinigung?
Was steht denn im Mietvertrag zu Betriebs-/Nebenkosten?
Umlegen darf der Vermieter regelmäßig wiederkehrende Kosten. Das müssen nicht zwingend Kosten sein die jährlich entstehen. Auch Kosten die nur alle 5, 10 oder 15 Jahre entstehen darf er umlegen.
ZitatDer Tank wurde in den letzten 15 Jahren nie gereinigt.
Woher wißt Ihr das wenn Ihr erst 2,5 Jahre dort wohnt? Sag jetzt nicht haben die Vormieter erzählt.
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Der Beginn der Verjährungsfrist ist der 31.12. des Jahres.
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