Der Vermieter muß lediglich der Weitervermietung eines Teils der Wohnung zustimmen, nicht der kompletten Wohnung.
Die kann er grundlos untersagen bzw. dem Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte kündigen. Sogar fristlos.
Ob der Untermieter nun eine natürliche oder juristische Person ist spielt dabei keine Rolle.
Zitat
Das Unternehmen will die Wohnung nicht als Gewerberaum nutzen, aber Mitarbeiter darin unterbringen.
Ganz böse Sache für den Hauptmieter. Der kennst bestenfalls seinen Untermieter persönlich, nicht aber die Leute die dieser da unterbringt.
Das könnte trinkfeste Raufbolde sein die die Wohnung mehr als normal abnutzen, um es mal zu umschreiben, den Hausfrieden stören etc. etc.
All das hat der Hauptmieter seinem Vermieter gegenüber zu verantworten.
Zudem könnte noch Zweckentfremdung von Wohnraum unterstellt werden.