Beiträge von anitari

    Danke für die Antworten schon mal :)

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    Hier ist der genaue Wortlaut.

    Ein wirksamer gegenseitiger Kündigungsverzicht an den sich auch der neue Eigentümer halten muß.

    Darum noch mal der Hinweis keinen neuen Vertrag zu unterschreiben!

    Es wird gerne mal versucht Mietern einzureden das bei Eigentümerwechsel ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muß.

    Das ist Humbug.

    Danke für die schnelle Rückantwort.

    Inwiefern ist die Klausel unwirksam? :confused:

    Gruß peinefrau

    Weil sie die Verwendung bestimmter Materialien vorschreibt und besagt das in jedem Fall, auch wenn kein tatsächlicher Bedarf besteht, bei Mietende renoviert werden muß.

    Zitat

    Und im Mietvertrag ist eine Mindestmietdauer von 3 Jahren hinterlegt.

    Bitte mal den exakten Wortlaut wie er im Vertrag steht.

    Zitat

    Und morgen soll der neue Hauseigentümer mit dem Makler vorbeikommen und möchten sich die Wohnung besichtigen.

    Das wird eher ein Interessent sein der das Haus vielleicht kaufen möchte.

    Zitat

    Also kann der neue Vermieter meine Wohnung einfach so kündigen (z.B. durch Eigenbedarf) oder habe ich noch eine Chance durch die Mindestlaufzeit meiner Wohnung in der Wohnung länger zu bleiben?

    Wenn die wirksam ist, ja.

    Denn der neue Eigentümer muß den Vertrag so übernehmen und fortführen wir er ist.

    Ein neuer Vertrag ist nicht nötig. Falls dann der Verkauf über die Bühne gegangen ist und der Käufer rechtmäßiger Eigentümer ist, keinen neuen Vertrag unterschreiben!

    Der Vermieter muß lediglich der Weitervermietung eines Teils der Wohnung zustimmen, nicht der kompletten Wohnung.

    Die kann er grundlos untersagen bzw. dem Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte kündigen. Sogar fristlos.

    Ob der Untermieter nun eine natürliche oder juristische Person ist spielt dabei keine Rolle.


    Zitat

    Das Unternehmen will die Wohnung nicht als Gewerberaum nutzen, aber Mitarbeiter darin unterbringen.

    Ganz böse Sache für den Hauptmieter. Der kennst bestenfalls seinen Untermieter persönlich, nicht aber die Leute die dieser da unterbringt.

    Das könnte trinkfeste Raufbolde sein die die Wohnung mehr als normal abnutzen, um es mal zu umschreiben, den Hausfrieden stören etc. etc.

    All das hat der Hauptmieter seinem Vermieter gegenüber zu verantworten.

    Zudem könnte noch Zweckentfremdung von Wohnraum unterstellt werden.

    Zitat

    Person A (Hauptmieter) mietet eine 2 Zimmer Wohnung an und vermietet eines der Zimmer unmöbliert an Person B unter.

    Ja. Eine nachweisbare Abmahnung, wenn auch nicht vorgeschrieben, wäre besser.

    Zitat

    Desweiteren wurde im Untermietvertrag festgehalten, dass die Mietkaution in Höhe von 2 Kaltmieten (250€ + 250€) bis zum 1.12.16 zu erbringen ist. Dass Person B diese Zahlung auf 3 aufeinander folgende Monate aufteilen darf ist bewusst, jedoch nicht vertraglich festgehalten.
    Diese Kaution von 500€ wurde jedoch bis heute nicht beglichen. Auch nicht teilweise.
    Steht Person A auch hier ein außerordentliches Kündigungsrecht nach §569 2a BGB zu oder nicht?

    Ja. Allerdings darf Mietrückstand und Kaution nicht zusammenaddiert werden.

    Zitat

    Gibt es noch weitere Möglichkeiten das Untermietverhältnis schnell zu beenden?

    Nur per Aufhebungsvertrag dem beide Parteien zustimmen.

    Zitat

    Vor allem wenn der offizielle Start des Mietvertrages nicht einmal im Berechnungszeitraum liegt?

    Euer Nutzungszeitraum aber.

    Zitat

    Für mich ist es unverständlich, da wir niemals 466,21€ an Nebenkosten hätten produzieren können

    Lediglich 3 der insgesamt 17 Betriebskostenarten sind verbrauchs-/verursachungsabhängig.

    Das wären Frisch-, Abwasser, Müllentsorgung, sowie ein Teil der Heiz- und Warmwasserkosten.

    Alles andere ist verbrauchsunabhängig und wird meistens nach der Wohnfläche umgelegt.

    Frisch-, Abwasser und Müllentsorgung können auch, wenn nach Verbrauch/Verursachung nicht möglich und vertrag so vereinbart, nach Personen umgelegt werden. In dem Fall wäre es völlig egal ob und wieviel Wasser z. B. Ihr in den Monaten vor Mietbeginn verbraucht habt.

    Bei monatlich 200 € Vorauszahlungen vermute ich mal das die Wohnung so um 80 - 100 m² groß ist.

    Zitat

    Ist dieses Vorgehen so rechtens?

    Aus meiner Sicht nein.

    Wenn der Vermieter die Wohnung vor Mietbeginn frisch renovieren lässt ist das allein seine Sache.

    Zitat

    Welche Klausel sollte in dem Vertrag stehen damit wir im Notfall "nur" die 1.000,00€ bezahlen,

    Das ist eigentlich völlig egal. Denn Ihr müßt bei Mietende nur renovieren wenn es nötig ist. Vorausgesetzt im Vertrag gibt es eine wirksame Renovierungsklausel.

    Unser Mietvertrag ist nicht als zeitmietvertrag gekennzeichnet.

    Ein Zeitmietvertrag ist das auch nicht. Nur einer der frühestens zum Ablauf von 2 Jahren gekündigt werden kann. So jedenfalls war wohl die Absicht des Vermieters als er diese Klausel in den Vertrag geschrieben hat.

    Allerdings hat er dabei eine Formulierung gewählt die sie unwirksam macht.

    Wirksam wäre die Klausel wenn dort z. B stünde:

    Das Mietverhältniss beginnt am 1.12.2016 und läuft auf unbestimmte Zeit. Mieter und Vermieter verzichten jedoch für die Dauer von 24 Monaten ab Mietbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung.

    Steht aber nicht so im Vertrag, ergo könnt Ihr jeder Zeit ordentlich kündigen.

    Tip für die Zukunft, erst Mietvertrag gründlich lesen, bei unklaren Klauseln nachfragen und dann erst unterschreiben oder nicht.


    Anmerkung: Meine Antwort bezieht sich auf deutsches Mietrecht.

    Hallo, ich habe sowieso schon ein sehr gespantes Verhältnis mit meinem Vermieter. Kann ich an der Terrasse eine Markise anbringen, ohne ihn vorher zu fragen?

    Nur wenn das ohne bauliche Veränderung möglich ist und bei Mietende problemlos zu entfernen.

    Zitat

    Wie werden Wände bei einer Wohnung gemessen?

    Die Wände haben doch nichts mit der Wohnfläche zu tun.

    Da ist die Grundfläche entscheidend. Alle Grundflächen mit lichter Höhe von mind. 2 m zählen voll zur Wohnflächen.

    Zur Wohnfläche zählen die Grundflächen aller Räume innerhalb der Wohnung. Falls vorhanden auch ein Teil der Balkon-/Terrassenfläche.

    Zitat

    Was ist mit der Kündigung und dem Umzug, wie verhält es sich da?

    Eine möglicherweise falschen Berechnung der Wohnfläche berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung. Die Wohnung ist ja nur etwas kleiner, aber nicht unbewohnbar.

    Bei der Vorabnahme gestern erklärte mir der technische Leiter der Genossenschaft, dass ich sämtliche Tapeten entfernen müsse.

    Dann soll doch der Schlauberger die Rechtsgrundlage dafür nennen.

    Im Mietrecht, wie er behauptet, steht dazu nichts.

    Formularvertraglich vereinbarte Tapetenklauseln, ähnlich wie eingangs formuliert, sind grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (vgl. hierzu BGH, WuM 2006, 310).

    Mehr zum Thema hier

    http://www.mietrecht.org/schoenheitsrep…en-von-tapeten/

    Zitat

    Wir sind aus unserer Wohnung ausgezogen und haben, während der Mietzeit, eine Abdeckung für das Siphon, die kaputt war, weggeschmissen, da sie nicht mehr nutzbar war.

    Euer Fehler.

    Zitat

    Leider ist eine passende Abdeckung in keinem Fachhandel zu finden

    Schon mal bei Sanitärfirma versucht?

    Zitat

    Nun möchte der Vermieter das komplette Siphon der Dusche austauschen, was zur Folge hätte, dass die komplette Dusche aufgestemmt werden müsste.

    Der Sinn erschließt sich mir nicht.

    Nur damit man weiß um was genau es geht, sowas in der Art?

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