Hallo,
folgender Fall:
Person A (Hauptmieter) mietet eine 2 Zimmer Wohnung an und vermietet eines der Zimmer unmöbliert an Person B unter. (WG)
Der Untermietvertrag wurde zum 1.11.16 abgeschlossen (unbefristet). Monatsmiete warm beträgt 335€
Nun wurde von Person B seit April 2017 keine Miete mehr an Hauptmieter A gezahlt, worauf Hauptmieter A, unter Berufung auf §543 BGB, Untermieter B fristlos Kündigen möchte.
B hat nun jedoch einen Tag vor geplanter Aushändigung der Kündigung dem Hauptmieter A 330€ (5€ weniger als Monatsmiete, 340€ noch ausstehend) bar auf den Tisch gelegt. Ohne Quittung, Unterschrift oder ähnliches, nur mit dem mündlichen Hinweis, das sei die Miete.
Ist Person A weiterhin in der Lage fristlos zu kündigen, da weiterhin ein "nicht unerheblicher" Teil der Miete fehlt? (BGB §569 (3) 1.)
Es gab keine schriftliche Mahnungen, nur mündliche Ermahnungen.
Desweiteren wurde im Untermietvertrag festgehalten, dass die Mietkaution in Höhe von 2 Kaltmieten (250€ + 250€) bis zum 1.12.16 zu erbringen ist. Dass Person B diese Zahlung auf 3 aufeinander folgende Monate aufteilen darf ist bewusst, jedoch nicht vertraglich festgehalten.
Diese Kaution von 500€ wurde jedoch bis heute nicht beglichen. Auch nicht teilweise.
Steht Person A auch hier ein außerordentliches Kündigungsrecht nach §569 2a BGB zu oder nicht?
Gibt es noch weitere Möglichkeiten das Untermietverhältnis schnell zu beenden?
Beste Grüße