ZitatDer Vermieter hätte Zeit bis 31.12.2012 die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 1.1. bis 31.12.2011 euch zukommen zu lassen.
Vorausgesetzt der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
ZitatDer Vermieter hätte Zeit bis 31.12.2012 die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 1.1. bis 31.12.2011 euch zukommen zu lassen.
Vorausgesetzt der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Keine Meßgeräte installieren bzw. nicht nach der Heizkostenverordnung abrechnen, sondern nach Wohnfläche oder Wohneinheit, darf der VM nur in einem 2FH in dem er mit dem Mieter gemeinsam wohnt.
ZitatIch habe schließlich keine Lust, am Ende eine wahnsinnig hohe Abrechnung zu bekommen, nur weil die anderen Mieter die Heizung die ganze Zeit voll am Laufen haben!
Das ist auch zum Teil so wenn nach der Heizkostenverordnung abgerechnet wird. 30 oder 50 %, die sog. Grundkosten, werden auch dann nach der Wohnfläche abgerechnet.
ZitatJahr zeit um die Nebenkostenabrechnung zu erstellen ( ab Auszug )
Falsch - ab Ende des Abrechnungszeitraumes.
Fällig ist eine evtl. Nachzahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung. Hast also noch 7 Tage.
Auszugsgebühr ist unzulässig.
ZitatVerstehe ich das richtig, dass die beiden § auf diesen Fall Anwendung finden und die Kündigungsfrist 14 Tage richtig ist ?
Wenn nur an eine Person vermietet, überwiegend vom Vermieter möbliert und innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, ja.
Die §§ 573c und 549 des BGB sollten Klarheit schaffen.
Rein menschlich stimme ich Mainschwimmer zu.
Rechtlich gesehen habe ich allerdings Bedenken ob der VM ohne Vereinbarung einfach so handeln darf.
Wenn im Vertrag als Umlageschlüssel Wohn-/Nutzfläche steht, muß der VM auch so abrechnen.
ZitatNur Kabelfernsehen kann nach Wohneinheit abgerechnet werden.
Nach Wohneinheit kann, bei entsprechender Vereinbarung, alles abgerechnet. Mal gestimmte Verordnungen jetzt außer acht gelassen.
ZitatDie Vermietern wohnt im Nachbarhaus gleich Nebenan.
Das ist das "hüpfende Komma". In diesem Fall gilt für Mieter (Dich) und Vermieter die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß BGB § 573c Abs. 1.
Auch wenn das Zimmer möbliert ist.
Wenn es sich nicht ausdrücklich um ein Studenten-/Schülerwohnheim handelt, muß für die Befristung einer von 3 Gründen gemäß § 575 BGB im Vertrag genannt sein.
Das Zimmer als "Schülerzimmer" zu bezeichnen macht noch lange kein Wohnheim aus dem Haus.;)
Du kannst den Vertrag gerne, natürlich ohne persönliche Daten, einscannen und hier posten.
Erste Hilfe, wie Kolinum schreibt, leisten wir gerne, echte Beratung bekommst Du nur bei einem Anwalt.
Zitatalso habe ich ebenfalls 12 Monate Zeit bis zur Zahlung, ohne daß der Vermieter drängeln und Mahngebüren sowie Verzugszinsen berechnen darf bzw. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken darf?
Das verstehst Du aber gründlich miß. Du kannst bis 12 Monate nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter noch Fehler in der Abrechnung mitteilen, fällig ist eine Nachzahlung aber spätestens 4 Wochen nach Zugang.
Sprich die Drängeleien (Mahnungen) des Vermieters sind rechtmäßig.
Das die ARGE/das Jobcenter so lange für die Bearbeitung braucht ist nicht das Problem des Vermieters.
ZitatDort steht das der VM punkte hinzufügen darf, aber den Mieter unverzüglich darüber informieren muss
Nicht nur informieren, sondern die Zustimmung des Mieters erbitten.
Betriebskosten die nicht vertraglich vereinbart sind müssen nicht gezahlt werden. Wenn Gartenpflege gestrichen ist mußt Du die nicht zahlen.
Kosten für Wartung der Therme können evtl. nicht jedes Jahr anfallen. Aber schon Regelmäßig. Meist alle 2 Jahre.
Mach am besten einen Termin mit dem VM bzw. der Verwaltung und laß Dir die Abrechnung erklären und die Originalbelege vorlegen. Dazu ist der VM verpflichtet. Vorher solltest Du keine Zahlung leisten bzw. nur den Teil der korrekt ist.
Zitatkann uns jemand nen Tip geben ?
Nutella oder ähnlichen Süßkram auf die Mausfallen geben.
Zitatkeine Türen und keine Türrahmen
Keine Böden in der Wohnung sprich kein Teppich kein PVC nix.
Wurden Euch diese Dinge vertraglich zugesichert? Wenn nicht besteht kein Anspruch darauf.
Zitatgab es keine Möglichkeit auf Mietminderung
Natürlich gab es die. Das Mietminderungsschreiben beim Jobcenter vorlegen und schon überweist das Jobcenter die geminderte Miete.
Habe ich Dir doch schon in einem anderen Forum erklärt.
Alle Personen der Partei Mieter.
Wenn die Eltern als Mieter im Vertrag stehen, wenn auch nur "formal", müssen auch diese die Kündigung erklären/unterschreiben. Ob sie dort wohnen oder nicht spielt keine Rolle.
Und natürlich auch Dein Mietbewohner.
ZitatZu welchen Leistungen bin ich nun bei Auszug verpflichtet?
Zu keinen außer die Wohnung von grobem Schmutz zu befreien (besenrein).
Denn aus Meiner Sicht ist die gesamte Klausel, schon allein wegen der starren Renovierungsfristen, unwirksam.
Mehr Infos zu Schönheitsreparaturen bei immowelt.de
ZitatES GIBT KEINEN VEREINBARTEN BETRAG! Die Nachzahlung für 2010 und 2011 wurde "vereinbart"
Was soll denn das nun bedeuten? Nachzahlungen "vereinbart" man nicht, die ergeben sich aus der Betriebskostenabrechnung. Keine Abrechnung - keine Nachzahlung. Zumindest für 2010, falls Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr.
ZitatAaaber: Darf er überhaupt "rückwirkend" mich zu einer Nachzahlung auffordern? Also ein Mieter zieht Juni 2012 aus und Januar 2013 soll er Betriebskosten für das halbe Jahr 2012 nachzahlen. Ist das überhaupt erlaubt?
Natürlich darf er das. Vorausgesetzt es sind/waren vertraglich monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart und die Abrechnung ergibt eine Nachzahlung.
ZitatGrundsätzlich endet der Abrechnungszeitraum mit dem Ende des Mietverhältnisses
Falsch. Mit dem Ende des Mietverhältnisses endet der Nutzungszeitraum des Mieters.
ZitatAlso das Mietverhältnis ist gekündigt. Dann bekam ich ein Schreiben erhalten das die Kaution mit der Nebenkostennachzahlung 2010, 2011 und die geschätzte Nachzahlung für 2012 verrechnet wird. Die älteren Nachzahlungen sind nicht verjährt. Da gibt es schon länger "Streit" deswegen mein Auszug. Dachte nun meine Ruhe zu haben aber er will eben irgendwelche ca. Kosten für 2012. Darf er das?
Das stellt den Sachverhalt allerdings in ein vollkommen anderes Licht.
Toll wenn Fragesteller wichtige Infos nur häppchenweise geben![]()
Wenn der VM die Kaution mit Ansprüchen/Forderungen verrechnet hat und nichts mehr bzw. nicht genug für evtl. Nachzahlungen aus noch zu erstellenden Abrechnungen übrig ist, kann er eine "Aufstockung" der Kaution verlangen.
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