Beiträge von anitari

    Zitat

    Nun würde ich gerne wissen, wie ich die erste Betriebkostenabrechnung überprüfen kann, da es ja vorher keine gab.

    Zunächst mal ob sie formell korrekt ist.

    Das sollte in etwa so aussehen

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    Dann mit evtl. abweichenden vertraglichen Vereinbarungen vergleichen.

    Beispiel:

    Wasser kann, weil es keine Unterzähler in den Wohnungen gibt, nicht nach Verbrauch abgerechnet werden. Ist vertraglich dann nichts anderes, z. B. nach Personenzahl, vereinbart, muß der VM nach der Wohnfläche abrechnen.

    Die Abrechnung muß nachvollziehbar sein. Heißt auch jemand ohne kaufmännische Kenntnisse muß sie nachrechnen können.

    Zitat

    Der Vermieter hat schon mal angekündigt, das die derzeitige Betriebskostenvorauszahlung (gleiche Höhe wie die damalige BK-Pauschale) nicht mehr ausreichen und es eine Nachzahlung von Betriebskosten von ca. 500 € geben wird (ohne Heizkosten).

    Dann solltest Du schon mal anfangen zu sparen:cool:

    Wie groß ist denn die Wohnung und wie hoch die Vorauszahlungen derzeit?

    So Pi x Fensterkreuz und ohne Heizenergiekosten muß man mit 1 - 1,50 € pro m² rechnen. Können auch 2 € sein.

    Nochmal ��

    Seite 1

    Seite 2

    Besser geht's leider nicht ��

    Das ist viel besser. Danke;)

    Wie schon gesagt, die "Zettel" sind keine korrekte Abrechnung. Genau genommen ist es gar keine. Den Weg zum Mieterbund könnt Ihr Euch eigentliche sparen.

    So in etwa sollte eine formell korrekte Abrechnung aussehen

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    Ich hoffe es klappt mit den Bildern.

    Seite 1

    http://www.directupload.net/file/d/4764/yx2qjqhf_jpg.htm

    Seite 2

    http://www.directupload.net/file/d/4764/4lzqejpo_jpg.htm

    Die Bilder sind leider zu klein und dann noch vertikal:(

    Aber soweit ich das aber erkennen kann sind die "Zettel" alles mögliche, aber keine korrekte Abrechnung.

    Die Heizkostenabrechnung, Bild ist besser zu erkennen:o, scheint wenigstens korrekt zu sein.

    Zitat

    Gesamtkosten Kaltwasser wissen wir nicht, wird nirgends aufgeführt und der VM rückt damit nicht raus.

    In der Abrechnung stehen keine Gesamtkosten?

    Die Abrechnung würde ich gerne mal sehen. Wenn möglich lade sie, persönliche Daten unkenntlich, als Bild(er) hoch.

    Ich bin mir fast sicher das die Abrechnung unwirksam ist.

    Allein schon weil keine Gesamtkosten angegeben sind. Denn somit wäre sie nicht nachvollziehbar.

    Üblich ist erst den Mietvertrag zu unterschreiben. Miete + Kaution sind, per Gesetz, ab/bei Mietbeginn zu zahlen. Vorher hat der Vermieter keinen Anspruch auf Zahlungen.

    Allerdings kann ein Mietvertrag auch mündlich zustande kommen. Einziehen - Miete zahlen - fertig Mietvertrag.

    Dringender Rat, nicht vor Mietbeginn und Übergabe der Mietsache zahlen.

    Dann lieber eine andere WG suchen.

    Kann ich leider nicht. Ich kann dir nur sagen was wir letztes Jahr angeblich verbraucht haben. Laut der letzten Abrechnung waren es 72m³. Es wird nirgends der Gesamte Verbrauch aufgeführt.

    Es ist doch eindeutig vertraglich vereinbart das nach der Wohnfläche umzulegen ist wenn nach Verbrauch nicht möglich.

    Also hinsetzen, Einspruch gegen die Abrechnung verfassen, mit dem Hinweis auf den von mir genannten §, und dem Vermieter nachweisbar zuschicken.

    Oder die Kaltwasserkosten selbst neu berechnen und die Abrechnung entsprechend ändern.

    Formel:
    Gesamtkosten Kaltwasser : Gesamtwohn-/Nutzfläche x Eure Wohnfläche (71 m²) = Eure Kaltwasserkosten.

    Davon abgesehen sind 127 m³ bei 5 Personen, davon 1 Säugling, nicht unrealistisch.

    Ich habe mal über die zitierte Anlg. 3 des § 27 der 2. BerVO recherchiert: Grundsätzlich darf der VM Dir die Kosten berechnen. - Dies auch, wenn er in der Vergangenheit dies zeitweilig nicht gemacht hat, denn ein Gewohnheitsrecht gibt's nicht.

    Im Prinzip richtig. Aber hier hat der Vermieter einige BK-Arten ausgeschlossen. Frage ist jetzt nur ob das auch auf dem Vertragsexemplar des Vermieters so ist.

    hi
    im anhang das bild hoffe es reicht

    ach ja hab mich oben verschrieben sollte 2003 heisen seit dem wohne ich da,mann kann es nicht mehr ändern aber egal

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    Widersprich der Abrechnung 2016 im Punkt Grundsteuer und leg dem Widerspruch eine Kopie des Mietvertrages bei. Mal sehen was passiert.

    Der Abrechnung 2015 könntest Du auch noch widersprechen wenn der Zugang noch keine 12 Monate her ist.

    Grundsteuer gehört zu den umlegbaren Betriebskosten. Wenn vertraglich darf der Vermieter diese umlegen, auch wenn er es die Jahre zuvor nicht gemacht hat.

    Zitat

    denn ich habe mir meinen Mietvertrag mal rausgesucht,und da wurde die Grundsteuer durchgestrichen im Mietvertrag ,das die wegfällt

    Auch im Exemplar des Vermieters?

    Was genau steht sonst zu Betriebskosten im Vertrag?

    Wenn möglich lade die entsprechende Seite(n) des Vertrages , Namen und Anschriften unkenntlich gemacht, als Bild(er) hoch.

    Zitat

    Wir haben unsere Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.07.2016-30.06.2017 bekommen.

    Merkwürde das dem Vermieter schon vor Ende des Abrechnungszeitraumes alle relevanten Rechnungen vorliegen.

    Zitat

    Ist das so überhaupt zulässig? Pro Kopf abrechnen obwohl Wasserzähler vorhanden sind?

    Das ist zulässig wenn eine Abrechnung nach Verbrauch nicht möglich, hier verfügen ja nicht alle Nutzer über entsprechende Zahler, und explizit so im Mietvertrag vereinbart.

    Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage nach Personen scheint es nicht zu geben. Dann muß der Vermieter nach der Wohn-/Nutzfläche abrechnen.

    Zitat

    OG links - junges Pärchen ?m²

    Die Wohnfläche läßt sich doch ermitteln. Denn irgendwo in der Abrechnung muß ja die Gesamtwohnfläche stehen. Ganz sicher aber in der Heizkostenabrechnung.


    Zitat

    Muss der Blumenladen nicht so oder so separat abgerechnet werden, weil Gewerbe?

    Das ist bei Wasser irrelevant.

    Zitat

    Sollen wir zum Anwalt od. Mieterbund? Wir haben versucht mit dem Vermieter zu sprechen aber er ist absolut uneinsichtig.

    Ich rate eher zu einem Fachanwalt für Mietrecht.

    Vorab aber, wenn noch nicht geschehen, der Abrechnung nachweisbar widersprechen weil ein nicht vereinbarter Umlageschlüssel verwendet wurde.

    Hier noch die Rechtsgrundlage:

    § 556a
    Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Weshalb nicht?

    Darum:

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Für den Vermieter eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist. Hier angeblich nur 14 Tage.

    Aber für den Mieter 3 Monate.

    Laut TE ist das Zimmer möbliert gemietet. Dann gilt für den Mieter auf jeden Fall § 573c Abs. 3, egal was im Vertrag steht.

    Wäre das Zimmer nicht möbliert würde für beide, Mieter und Vermieter, Abs. 1 gelten.

    Im Fall des TE bzw. seiner Freundin einfach zum nächstmöglichen Termin in die Kündigung zu schreiben, halte für unklug.

    Exakter Termin 31.07.2017, fertig. Wenn sie möchte noch auf den entsprechenden § berufen.

    Ist das Zimmer innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, überwiegend vom Vermieter mit Möbeln (mindestens Schrank, Tisch, Sitz- und Schlafgelegenheit) ausgestattet und nur an eine Einzelperson vermietet gilt § 573c Abs. 3 BGB. Danach kann das Mietverhältnis bis zum 15. des Monats zum Ende desselben Monats gekündigt werden.

    Das im Fall deiner Freundin eine Kündigungsfrist von 3 Monaten im Vertrag steht, ändert nichts daran.

    Denn jede Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist perse unwirksam.

    Kurz, die Dame vom Öra hat recht.

    Zitat

    Es wer sehr hilfreich, wie man die Kündigung am besten gestaltet,

    Ganz einfach:

    Sehr geehrte(r) ....,

    hiermit kündige ich das mit Ihnen am ... abgeschlossene Mietverhältnis fristgerecht zum 31.07.2017.


    Unterschrift.

    Zitat

    eil sich die Vermieterin das Recht einberaumt hat, mit einer Frist zu 14 Tagen zu Kündigen, Jedoch meiner Freundin mit Ablauf eines Kalendermonats zum Übernächsten Monats zu Kündigen ; Sprich Ihr eine Kündigungsfrist von drei Monaten verdonnert hat..

    Der berühmt-berüchtigte Untermietvertrag aus dem Netz:mad:

    Den Verfasser sollte man wegen groben Unfug anzeigen.

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