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Wir haben unsere Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.07.2016-30.06.2017 bekommen.
Merkwürde das dem Vermieter schon vor Ende des Abrechnungszeitraumes alle relevanten Rechnungen vorliegen.
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Ist das so überhaupt zulässig? Pro Kopf abrechnen obwohl Wasserzähler vorhanden sind?
Das ist zulässig wenn eine Abrechnung nach Verbrauch nicht möglich, hier verfügen ja nicht alle Nutzer über entsprechende Zahler, und explizit so im Mietvertrag vereinbart.
Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage nach Personen scheint es nicht zu geben. Dann muß der Vermieter nach der Wohn-/Nutzfläche abrechnen.
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OG links - junges Pärchen ?m²
Die Wohnfläche läßt sich doch ermitteln. Denn irgendwo in der Abrechnung muß ja die Gesamtwohnfläche stehen. Ganz sicher aber in der Heizkostenabrechnung.
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Muss der Blumenladen nicht so oder so separat abgerechnet werden, weil Gewerbe?
Das ist bei Wasser irrelevant.
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Sollen wir zum Anwalt od. Mieterbund? Wir haben versucht mit dem Vermieter zu sprechen aber er ist absolut uneinsichtig.
Ich rate eher zu einem Fachanwalt für Mietrecht.
Vorab aber, wenn noch nicht geschehen, der Abrechnung nachweisbar widersprechen weil ein nicht vereinbarter Umlageschlüssel verwendet wurde.
Hier noch die Rechtsgrundlage:
§ 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.