Beiträge von anitari

    Die Abrechnung sieht auf den 1. Blick ziehmlich abenteuerlich aus.

    Keine Angabe zu Umlageschlüsseln, der Gesamtwohnfläche des Hauses und welche Kosten genau auf die Wohnung entfallen. Bei ca. 51.000 € Heizkosten kann es mit Sicherheit kein 2FH sein in dem Mieter und Vermieter gemeinsam wohnen. Das heißt die pauschale Umlage der Heizkosten nach Wohnfläche wäre unzulässig.

    Keine Angabe welche Kosten auf die Wohnung entfallen


    Aus meiner Sicht entspricht die Abrechnung nicht den formellen Anforderungen einer korrekten Abrechnung.

    Verwaltungskosten kann sich der VM, wie Mainschwimmer sehr treffend schreibt, in die Haare schmieren. Die sind nicht Umlagefähig.

    Ist es evtl. eine Eigentumswohnung?

    Zitat

    weil laut sächsischem Meldegesetz die EMÄ die Personenzahl in der Wohnung nicht mehr herausgeben dürften.

    Ob das stimmt würde ich erst mal beim EWA erfragen. Nach meinem Wissen bzw. meiner Erfahrung als Vermieter geben die EWÄ dem Eigentümer sehr wohl Auskunft über Personenzahl.

    Das der VM nun nach Wohnfläche abrechnen will liegt wohl eher daran das ihm das mit der Personenzahl zu umständlich ist.

    Mal mal davon abgesehen darf er einen Umlageschlüssel nur mit Zustimmung der Mieter ändern.

    Zitat

    Nun haben wir beim Vergleichen der Abrechnungen anderer Mieter festgestellt, dass mir bei den sogenannten Betriebskosten wie Grundsteuer, Versicherung, Gartenplege etc.

    Diese kosten werden meistens nach Wohnfläche abgerechnet. Da ist ganz normal das bei unterschiedlich großen Wohnungen die Mieter unterschiedliche Beträge zahlen. Rechne doch erst mal nach ob die Kosten der einzelnen Posten pro m² übereinstimmen.

    Zitat

    Jetzt hat mein Nachbar das abgegeben

    Wenn er die Vermietung abgegeben hat ändert das noch lange nichts am Vertrag. Dazu gehören nämlich 2. Einer der den Vertrag ändert bzw. einen neuen anbietet und einer der die Änderung bzw. den neuen Vertrag annimmt (unterschreibt).

    Zitat

    Hätte die BKAbrechnung nicht im Monat 08 kommen müssen?

    Nö, im bzw. am Ende des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes. Meistens das Kalenderjahr.

    Wann ein Mieter ein- oder ausgezogen ist, ist unwichtig.

    Zitat

    Abrechnungszeitraum: 15.08.2011 - 31.12.2011

    Das ist der Nutzungszeitraum.

    Wenn die gemiete Wohnung in eine ETW umgewandelt wird bleibt es doch trotzdem eine Mietwohnung.

    Für den Mieter gibt bes da kein "Fettnäpfchen". Im Gegenteil. Er hat für mindestens 3 Jahre Ruhe vor einer Kündigung wegen Eigenbedarf.

    "Überrumpeln" könnte der neue Eigentümer den Mieter evtl. mit einem neuen Mietvertrag. Vorausgesetzt der Mieter läßt sich "überrumpeln". Denn ein neuer Vertrag ist bei Verkauf nicht nötig, sollte also keinesfalls unterschrieben werden!

    Der neue Vermieter hat die Pflichten einzuhalten die vertraglich vereinbart sind. Ebenso natürlich der Mieter.

    Zitat

    was kann ich tun?

    Dich auf den § 535 des BGB berufen, in dem es heißt:

    Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

    Wie Kolinum schon schreibt ist das etwas unglücklich formuliert. Ihr "Abrechnungs"zeitraum ist Ihr "Nutzungs-/Miet"zeitraum. Also der 01.01.2011 - 14.05.2011.

    Und der 01.01.2011 - 31.12.2011 ist der "Abrechnungs"zeitraum des gesamten Objektes/Hauses. Danach richtet sich der Zeitraum (12 Monate) bis wann der Vermieter die Abrechnung erstellt und zugesendet haben muß. Wäre hier spätestens der 31.12.2012.

    Zitat

    Ja, denn den Fehler hat der VM nicht zu vertreten.


    Nach Deiner Ansicht/Auffassung könnten Vermieter dann immer wieder neue/berichtigte Abrechnungen erstellen wenn irgend eine Rechnung oder Ablesung fehlerhaft war.


    Da die Ablesefirma nur "Erfüllungsgehilfe" des Vermieters ist, hat dieser den Fehler sehr wohl zu vertreten.

    Zitat

    Die Maklerin stellt sich nun aber quer und behauptet, in mehrmaligen Telefonaten, dass wir bzw. ich den Mietvertrag abgeschlossen haben.

    Die Maklerin kann behaupten was sie will. So lange dem Vermieter kein von von den Mietern unterschriebener Vertrag vorliegt ist auch keiner zustande gekommen.

    Zurücktreten müßt Ihr, wenn nichts unterschrieben ist, auch nicht. Einfach mitteilen "wir wollen nicht" und gut ist. Genau genommen müßt Ihr nicht mal das.

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