Beiträge von anitari

    Ob der VM die Heizkörper auf 5 gestellt hat oder nicht.

    Dein Nutzungszeitraum waren ausschließlich 2 Heizmonate, noch dazu die heizkostenintensivsten des Jahres. In denen die tatsächlichen Heizkosten 2 - 3 x so hoch sind wie die gezahlten.

    Weiterhin ist zu berücksichtigen das Heizkosten nur zu 50 oder 70 % nach Verbrauch und der Rest nach Wohnfläche abgerechnet werden.

    Das die Nachzahlung 2011 nur 60 € betrug liegt daran das der Nutzungszeitraum 12 Monate war und aus den heizfreien Monaten Mai - September Guthaben für die Heizmonate "angespart" werden konnte.

    So sollte es sein, wird aber nicht von allen Komunen auch so berechnet.
    Daher auch der Begriff Niederschlagwasser.

    Das alles versuche ich Fragesteller schon den ganzen Tag, nicht nur in diesem Forum, zu erklären.

    Mal davon abgesehen ist es für die Umlage/den Mieter völlig irrelevant wie die Kommune das dem Vermieter berechnet.

    :)Hallo auch hier,

    Kurz und bündig, die Kosten für Frisch- und Abwasser, laut Rechnung der Stadtwerke, also 228 m³ = 470 €, muß der VM nach Verbrauch, da ja alle Wohnungen eine Wasseruhr haben, nach Verbrauch umlegen. Was bei Deinen 54 m³ ca. 111 € wären.

    Die Schmutzwassergebühren der Stadt (430 €). Müssen, wenn nicht anders vereinbart, nach Wohnfläche umgelegt werden.

    Und nicht zusammen mit den Frisch- und Abwasserkosten nach Verbrauch. Das entspräche einem Kubikmeterpreis von fast 4 €.

    Was man schwarz auf weiß besitzt,
    kann man getrost nach Hause tragen.

    Quelle: Faust 1, Studierzimmer. (Schüler)
    Johann Wolfgang von Goethe

    Mündliche Nebenabreden/Vereinbarungen sind bei schriftlichen im Allgemeinen unwirksam. Steht so oder so ähnlich in fast allen Mietverträgen.

    Wie lange kann der Vermieter sollte der Fehler bemerkt werden die Abechnung ändern und hätte ich dann ein Widerspruchrecht gegen die gesamte Abrechnung?

    Hallo Kay,

    der Vermieter kann die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes ändern/korrigieren. Wenn Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr sein sollte, wäre es jetzt zu spät.

    Allerdings solltest Du bedenken das das was jetzt zu deinen Gunsten ist, bei nächsten Abrechnung zu deinen Ungunsten sein kann.

    Was genau steht denn als Begründung im Mieterhöhungsverlangen?

    Die von Dir genannten Gründe rechtfertigen aus meiner Sicht keine Mieterhöhung.

    Der Vermieter könnte gemäß BGB § 558 die Miete erhöhen, aber frühestens 1 Jahr nach Mietbeginn.

    Deine Kündigungsfrist beträgt, egal von wann der Vertrag ist, 3 bzw. knapp 3 Monate. Außer es wurde vertraglich eine kürzere vereinbart.

    Die K-Frist des Vermieters beträgt ab Wohndauer 8 Jahre 9 Monate.

    Siehe BGB § 573c Abs. 1

    Es gelten die derzeit gültigen Bestimmungen.

    Hallo Christina,

    natürlich kann der Mann die Frau weiter im Haus wohnen lassen. Nur weil er ausgezogen ist muß er den Vertrag nicht kündigen.

    Wenn Ihr einen neuen machen wollt muß der alte zuvor beendet werden. Entweder per Kündigung des Mieters (Mann) oder Eurerseits.

    Wenn ich das aber so lese würde ich auf einen neuen Vertrag verzichten und den bestehenden wegen unregelmäßiger Mietzahlungen kündigen. Das geht auf jeden Fall fristgerecht, bei mehrfach unpünktlichen Mietzahlungen,nach Abmahnung, sogar fristlos

    Jaaa aber ist total unfähr sie besizt einen Hund. Sie ist sozusagen auch Hundeliebhaberin. Aber mir verbietet sie es.

    Wenn 2 das Gleiche tun ist es noch lange nicht das Selbe.

    Ich, selbst Vermieter, habe auch Hund und Katzen, erlaube es aber meinen Mietern nicht.

    Nebenbei, die Pampers können auch als Schutz dienen weil Frau Hund evtl. gerade läufig ist.

    aber... der Zusatz "danach geht es in ein unbefristetes Mietverhältnis mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (3 Monate) über." brachte mich dazu, den ersten Teil als Kündigungsverzicht zu interpretieren.

    Interpretieren kann man, wie Du sicher selbst weißt, viel. Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht muß auch als solcher eindeutig im Vertrag zu erkennen sein. Was hier nicht der Fall ist.

    Lasse mich aber gerne belehren.

    Mietverträge mit der Klausel "auf ein Jahr befristet und denn unbefristet" waren bis Mitte/Ende der 90ger Jahre des letzten Jahrhundertes (sch... Wort) Gang und Gäbe und rechtens. Seit der Mietrechtsreform 2001 aber nicht mehr.
    Falls hier tatsächlich ein Widerspruch vorliegen sollte, dürfte es sich um einen "normalen" MV handeln, wonach der M ab sofort gesetzlich kündigen kann.


    Ich hoffe Dich geholfen zu haben:D

    Hallo telas,

    "Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2012 und endet mit Ablauf des 30.09.2013, danach geht es in ein unbefristetes Mietverhältnis mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (3 Monate) über."
    - Ist für mich klar, legal und deutlich.

    "Muss der Vermieter einen Grund für die voran gegangene Befristung des Vertrags nennen"
    - Nein, das wäre der Fall bei einem Zeitmietvertrag über (max.) 4 Jahre, "weil der Mieter sich mit den Bau des Hauptstadtfughafens beschäftigt" (bspw.:o)
    Zum (jetzt wieder) ernsthaften Verständnis: Ein VM "nennt im Vertrag" nichts, sondern es wird etwas zwischen beiden Parteien vereinbart...
    Also, Miete bis 31.12.13, es sei denn, Du erzielst mit dem VM eine anderslautende Vereinbarung, evtl. mit einer Abstandszahlung.

    Berny Du enttäuschst mich.:(

    Eine Befristung ohne Angabe eines der 3 gesetzlich anerkannten Gründe gemäß §575 ist unwirksam. Folglich ist der Vertrag von Beginn ab unbefristet.

    Zu 1. Mieterhöhung bis zum Mietspiegel bzw. der örtlichen Vergleichmiete ist erlaubt. Maximal jedoch um (noch) 20 % innerhalb von 3 Jahren. Siehe BGB § 558

    zu 2. Der Vermieter darf nur die NK umlegen die vertraglich vereinbart sind.Unter Umständen können das auch Kosten sein, die zwar vereinbart sind, aber bisher nicht umgelegt wurden.

    Zu 3. Du mußt keinen neuen Mietvertrag unterschreiben.

    Bleib mal ganz ruhig.

    Wenn der Vermieter möchte das Ihr auszieht muß er Euch, unter Angabe eines Grundes, schriftlich kündigen. Terrarium und Schmutzwäsche im Bad sind keine Kündigungsgründe. Wie kommt der eigentlich in Euer Bad?

    Wohnt Ihr allerdings mit dem Vermieter gemeinsam in einem 2FH kann er Euch auch ohne Grund kündigen. Aber mit einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten.

    Im Mietvertrag steht per Hand geschrieben malerarbeiten beim Auszug vom fachhandwerker ausführen lassen .


    Das ist, wenn da tatsächlich Fachhandwerker und nicht fachmännisch oder fachgerecht steht, unwirksam.

    Was steht denn sonst zu Schönheitsreparaturen im Vertrag?

    Und ist denn eine Renovierung, noch dazu der ganzen Wohnung, notwendig?

    Klauseln wonach der Mieter, unabhängig von Wohndauer und tatsächlichem Renovierungsbedarf, bei Auszug renovieren muß sind unwirksam.

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