Etwa 180 € im Monat für Treppenhausreinigung ist nicht viel.
Wenn Du mit der Arbeit nicht zufrieden bist mußt Du das beim Vermieter bemängeln.
Etwa 180 € im Monat für Treppenhausreinigung ist nicht viel.
Wenn Du mit der Arbeit nicht zufrieden bist mußt Du das beim Vermieter bemängeln.
"Je nach Grad der Abnutzung" ist nicht starr, aber die Farbwahlklausel macht die Sache unwirksam.
Na ja, mit weißen kann auch einfach nur streichen gemeint sein. Bei weiß streichen sähe das anders aus.
ZitatBei Ende des Mietverhältnisses hat er alle - je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung - fälligen Arbeiten auszuführen.
Ist der Grad der Abnutzung so das renoviert werden muß? Denn nur dann wenn tatsächlicher Renovierungsbedarf besteht muß der Mieter bei Mietende renovieren. Allerdings auch wenn außergewöhnliche Farben verwendet wurden.
ZitatNach meiner Kündigung hat die Vermieterin mehrfach erwähnt, sie wolle die Wohnung nach meinem Auszug renovieren lassen.
Das ist Ihr gutes Recht.
Für Nebenkosten gibt es Richt-/Durchschnittswerte. Diese liegen bei 2 - 3 € pro m² Wohnfläche. Mit der Höhe der Kaltmiete hat das nichts zu tun.
Ist denn im Mietvertrag eine Wohnfläche angegeben? Denn nur dann könnte eine Abweichung von mehr als 10 % weniger geltend gemacht werden.
Beim Nachmessen werden allerdings oft Fehler gemacht, sprich Räume/Flächen wie z. B. die Abstellkammer in der Wohnung oder der Balkon nicht eingerechnet.
Allerdings sind das alles keine Gründe die Kündigungsfrist zu umgehen.
Alles etwas widersprüchlich. Es gibt nur eins Pauschale oder Vorauszahlungen. Aber richtig, verlange eine korrekte Abrechnung. Am besten nachweisbar per Einwurfeinschreiben mit Fristsetzung bis wann die Abrechnung zu erstellen und Dir zuzusenden ist.
Allerdings steht unter § 5 Pkt. 4.2. Deines Vertrages das eine Pauschale über BK gemäß § 560 geändert/angepaßt werden können. Das ist genau das was ich in meiner Antwort schrieb.
Einfach nichts mehr zahlen geht nicht.
Sollte eine NK-Pauschale vereinbart sein darf diese auch geändert werden. Vorausgesetzt es ist vertraglich vereinbart.
Aber wie andere schon schrieben, der exakte Wortlaut der Vereinbarung über NK ist entscheidend. Ohne den zu kennen kann die Frage nicht genauer beantwortet werden.
ZitatWas würdet ihr machen?
Die anderen 3 auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung des Mietvertrages verklagen und mir eine Wohnung nur für mich allein suchen.
Zitat... laufen wir alle Gefahr, nach einer Abmahnung rausgeschmissen zu werden. -- Sagt zumindest der Vermieter.
Womit er nicht Unrecht hat.
ZitatDas hat sich jetzt auf die Nebenkostenabrechnung von 2011 bezogen, ich habe da allerdings einen Betrag von etwa 200€ rausbekommen. Die Nebenkostenabrechnung wurde mir am 10.1.2013 zugesendet.
Mitte april wurde mir dann die Nebenkostenabrechnung von 2012 zugeschickt, in der heißt es ich soll ca. 220€ bezahlen.
Ganz schön clever der Vermieter. Mit der Abrechnung für 2011 läßt er sich ungewöhnlich lange Zeit weil er Dir was zurückzahlen muß, mit der für 2012, weil Du nachzahlen mußt, geht das viel schneller.![]()
Meine Frage war für welchen Abrechnungszeitraum. Das müssen zwar 12 Monate, aber nicht zwingend das Kalenderjahr sein. Ist es aber das Kalenderjahr, also 1.1. - 31.12.2011, wäre die Abrechnung für diesen Zeitraum im Januar 2013 zu spät zugegangen und Sie hätten nicht mehr zahlen müssen, außer der Vermieter hatte eine nachvollziehbare, glaubhafte Erklärung für die Verspätung.
ZitatMein Makler hat mir damals erklärt ...
Makler haben nicht selten kaum Ahnung vom Mietrecht.:( Was erklärt denn der Mietvertrag zu Nebenkosten?
Wenn es wirklich eine Pauschal-/Inklusivmiete ist wird über Nebenkosten nicht abgerechnet. Sprich man bekommt weder was zurück noch muß man etwas nachzahlen.
Nur wenn monatliche Vorauszahlungen vertraglich vereinbart sind muß der Vermieter 1 x jährlich abrechnen.
Wo kann man herauslesen dass ich das "schick" finde? Natürlich ist das nicht in Ordnung von mir, es ist mir sogar höchst unangenehm. Ich habe nochmal nachgesehen, mir wurde die Nebenkostenabrechnung von 2011 am 10.1.2013 zugeschickt...
Wie gesagt, ich bin Laie und habe keine Ahnung vom Mietrecht, kein Grund mir irgendwelche Sachen zu unterstellen, das ist das erste Mal dass ich mit der Sache in Berührung komme. Deswegen kommt mir das ganze so unverständlich vor. In dieser Nebenkostenabrechnung ist auch von "Kleinreperaturen" die rede, die mir mit 40€ angerechnet wurden, ist das zulässig?
Nebenkostenabrechnung für welchen Abrechnungszeitraum?
Wenn vertraglich eine Kleinreparaturklausel wirksam vereinbart ist und es wirklich eine solche im Sinne der Bestimmungen war, ist das zulässig.
Das heißt : Alle Mieter/Bewohner der WG haben als Mietsache die ganze Wohnung, die Zusatzregelung beschränkt den Wohnraum aber jeweils auf ein Zimmer.
Ich hoffe, dass das Sinn macht ...
Sinn insofern, das die Mietsache ausschließlich das im Vertrag genannte Zimmer ist und die übrigen Räume halt nur Gemeinschaftsräume, eben eine Art Wohnheim.
Rein aus Interesse, wäre es nicht Sache des Vermieters dann darauf hinzuweisen dass die Zahlungen verspätet eingehen?
So wie er Mietrückstände nicht anmahnen muß, muß er auch verspätete Mietzahlungen nicht anmahnen.
Sie müssen aber schon wissen ob per Dauerauftrag oder Lastschrift abgebucht wird.
Das wurde jetzt seit 3 Jahren am 3. bzw. 4. abgebucht und auch noch nie beanstandet. Ist das dafür nicht die Bank des Vermieters zuständig, immerhin ist das ein Dauerauftrag, meine Bank verzeichnet ja nur wann das Geld bei mir abgebucht ist.
Ich kann mal mit meiner Bank reden, aber ich glaube das ist hier nicht das problem. Problem ist eher dass mir eben die fristlose Kündigung eingereicht wird, die ausstehenden Monatsmieten habe ich wie gesagt am anfang dieses Monats beglichen, kann es sein dass mich dann dennoch etwas unangenehmes erwartet?
Für den Dauerauftrag sind Sie zuständig, nicht die Bank Ihres Vermieters. Oder wird die Miete per Lastschrift abgebucht? Dann wäre es natürlich Sache des Vermieters wann abgebucht wird.
Na ja der 3. Bankbuchungstag kann durchaus schon mal erst der 4. oder sogar 5. des Monats sein. Wenn z. B. der 1. ein Sonntag ist und der 3. ein Feiertag.
Das einzige Unangenehme wäre, wenn nicht zusammen mit der fristlosen Kündigung erfolgt, die fristgerechte Kündigung wegen unregelmäßiger Mietzahlungen.
Noch mal bei Dauerauftrag ist es Ihre Sache diesen so einzurichten das die Miete pünktlich auf dem dem Konto des VM ist. Bei Lastschrift Sache des Vermieters.
Mietzahlungen müssen nicht angemahnt werden.
Sobald ein Betrag in Höhe von 2 MM offen ist kann der VM, ohne vorherige Mahnung, fristlos kündigen.
Mit unverzüglicher Zahlung des kompletten Rückstandes wird aber die fristlose Kündigung unwirksam.
Sofern dem Mieter in den letzten 2 Jahren nicht schon einmal wegen Mietrückstand fristlos gekündigt wurde.
Wurde mit der fristlosen Kündigung auch gleichzeitig fristgerecht gekündigt bleibt diese Kündigung jedoch wirksam.
Reparaturen am Haus muß der Mieter nicht zahlen, auch nicht, was manchmal versucht wird, anteilig. Vorausgesetzt natürlich er hat den Schaden nicht zu verschulden.
Mietzahlungen sind spätestens am 3. Werktag, besser gesagt Bankbuchungstag, des Monats fällig. Sie sollten Ihren Dauerauftrag in der Hinsicht ändern.
Denn auch mehrfach oder ständig verspätete Mietzahlungen berechtigen den VM, nach Abmahnung, zur fristlosen Kündigung. Zur fristgerechten aber auf jeden Fall.
Da wir ja Heute schon den 17.8. haben ist wohl davon auszugehen das Ihre Zahlung der offenen Mieten beim Vermieter eingegangen ist und Ihrem Mieterkonto verbucht wurde.
Sprich "die Kuh ist (erst mal) vom Eis".
Aber bei der erstmaligen Umwandlung einer Wohnung in eine Eigentumwohnung gibt es Fristen für den Erwerber. Und dieser Kündigungsschutz beträgt mindestens 3 Jahre:
Richtig. Sofern die Umwandlung während der Mietdauer erfolgt.
Allerdings geht aus der Frage nicht hervor ob sämtliche Wohnungen einzeln oder das Haus als Ganzes verkauft werden.
Das Du nicht unter der Anschrift der gemieteten Wohnung gemeldet bist ändert nichts an dem Mietvertrag.
Sprich solange alle vertraglichen Pflichten von Dir erfüllt werden gibt es eigentlich keinen Grund das der Vermieter Dir kündigt.
DDR-Mietvertrag ist nur von Vorteil wegen der Kündigungsfrist für Dich, der Fälligkeit der Miete und der Renovierungsklausel.
Aber woher soll der Mieter wissen, ob der neue Eigentümer nicht direkt einen Eigenbedarf anmeldet. So hat der Mieter die Gefahr die Wohnung zu renovieren und dafür erhebliche Kosten zu tragen, obwohl diese kurzfristig verkauft werden könnte.
Die Gefahr wegen Eigenbedarf gekündigt zu werden besteht, außer bei Wohnungsgesellschaften, doch immer.
[
Das die Wohnungen verkauft werden sollen ändert doch nichts an dem Mietvertrag.
Zurücktreten kann man von einem Mietvertrag nicht.
Wenn die Wohnungen jetzt, nach Vertragsbeginn, einzeln als ETWs verkauft werden ist das doch nur zum Vorteil der Mieter.
Deine Milchmädchenrechnung ...
Tja, rede mal mit einer deutschen Kuh französisch ![]()
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