"Ich würde gerne zum 22.12.2013 kündigen. Ist die möglich"
- Erfolgreich nicht.
Warum Deiner Meinung nach nicht?
"Ich würde gerne zum 22.12.2013 kündigen. Ist die möglich"
- Erfolgreich nicht.
Warum Deiner Meinung nach nicht?
ZitatDas Mietverhältnis beginnt am: 06.08.2013 und endet mit Ablauf des: 31.01.2014.
Begründung? Wenn keine ist der Vertrag unbefristet.
ZitatEs wird eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vereinbart.
Für Dich als Mieter wirksam, für den Vermieter nicht.
ZitatIch würde gerne zum 22.12.2013 kündigen.
Wenn für die Befristung kein Grund genannt ist, möglich.
ZitatBis wann muss diese spätestens vorliegen?
Richtig. Sog. Kleintiere dürfen immer gehalten werden.
Katzen sind aber lt. BGH keine Kleintiere. Die Haltung bedarf nach wie vor der Zustimmung des Vermieters. Neu ist nur das er die Haltung nicht mehr ohne nachvollziehbaren Grund untersagen darf.
ZitatUnter diesen Voraussetzungen sehe ich keine Grundlage für eine rechtskräftige Kündigung oder?
Du kannst oder willst es nicht verstehen.![]()
Katzenhaltung ohne Zustimmung des VM - Kündigung.
Ist der Grund der Ablehnung nicht nachvollziehbar oder nennt der VM keinen - Zustimmung einklagen.
Erst dann - wenn Klage erfolgreich war - Katze holen.
Bis 31.12.2013
Vorausgesetzt Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr
ZitatBis wann muss diese spätestens vorliegen?
Bis spätestens 365. bzw. 366. Tag nach Ende des Abrechnungszeitraumes, wenn der Vermieter eine evtl. Nachforderung bezahlt haben möchte.
Mietrecht und Betriebskosten : Wasserz
Was hat das jetzt mit der Frage zu tun?
ZitatMeine Frage nun, was passiert denn wenn wir uns jetzt die Katze holen würden?
Der VM kann Euch kündigen.
Ihr könnt das Recht bzw. die Zustimmung zur Katzenhaltung nur einklagen.
Wie und was Ihr unter Euch ausmacht ist egal.
Der Vermieter hat Anspruch auf 100 % die sich bei jedem von Euch holen kann.
ZitatKönnen die mich belangen obwohl er dafür unterschrieben hat?
Da Ihr einen gemeinsamen Vertrag habt, ja.
Zu 1: Für den Eigentümer/Vermieter ja. Für den Mieter nein.
Zu 2: Jein
Zitatund der Vermieter nicht zusammen lebt?
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Zu 3: Kündigung und Schadersatzforderungen.
ZitatDas erste was der eigene RA macht ist sich eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zu holen.
Die gibt die Versicherung nur wenn Aussicht auf Erfolg der Klage besteht.
ZitatIch meine zudem das eine Erstberatung kostenfrei ist ?
Falsch gemeint.
ZitatWas wäre denn die besondere Härte oder würde der entsprechen ?
Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
So der Abs. 2 des § 574 BGB
ZitatWenn allerdings eine Partei das Haus kauft dann hätte ich wohl 3 Monate erst mal oder ?
Bei Kündigung aus wichtigem Grund ja.
Bliebe noch das erleichterte Kündigungsrecht gemäß § 573a. Dann allerdings mit Kündigungsfrist von 6 Monaten.
ZitatAllerdings könnte der Käufer ja dann die obere Wohnung bewohnen wenn er Eigenbedarf anmeldet , da dies Frei steht.
Aber nicht für das befreundete Pärchen.
Ups, beinahe doppelt:o
ZitatAber sollte es dazu kommen, was hätte ich zu erwarten ?
Wenn keine anderen Gründe vorliegen, Kündigung wegen Eigenbedarf.
ZitatFür Möglichkeiten ?
Der Kündigung wegen besonderer Härte widersprechen.
ZitatFür einen Kündigungsschutz ?
Den der jeder andere Mieter auch hat.
ZitatJetzt waren vor 3 Wochen eine Maklerin mit Interessenten für das Haus dagewesen. Es waren wohl 2 befreundete Pärchen die es evtl kaufen möchten. Jeder wohl eine Wohnung.
Hier wäre die Frage ob das Haus als Ganzes ge-/verkauft wird oder die Wohnungen einzeln.
Wenn die Wohnungen einzeln würde die Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf von mindestens 3 Jahren greifen.
Darf er natürlich nicht.
Werden aber einige Posten, z. B. Wasser und/oder Müll, nach Personen umgelegt muß er die leer stehenden Wohnungen mit 1 fiktiven Person abrechnen.
Da kann es, wenn vorher mehr Personen dort gewohnt haben, zu einer Mehrbelastung der anderen Mieter kommen.
Sie ist schon allein ungültig weil die Form nicht eingehalten wurde.
Im Grunde mußt Du gar nicht reagieren.
Die rechtlichen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters sind hier Mietrecht: Mieterh erklärt
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