Weisungen der Ehefrau müßt Ihr Euch ohne schriftliche Vollmacht des Vermieters nicht fügen.
Für die Erstellung der NK-Abrechnung ist eine solche Vollmacht aber nicht nötig.
Weisungen der Ehefrau müßt Ihr Euch ohne schriftliche Vollmacht des Vermieters nicht fügen.
Für die Erstellung der NK-Abrechnung ist eine solche Vollmacht aber nicht nötig.
ZitatDiesbezüglich konnte mir der Anwalt am Telefon auch nicht auf die Sprünge helfen.
Das läßt sich auch einfach nicht erklären. Am Telefon, ohne die Abrechnung zu sehen, schon gar nicht.
Und noch weniger wenn der Anwalt kein Fachanwalt für Mietrecht ist.
Mein Rat, Termin mit dem VM machen und sich die Abrechnung erklären lassen oder vom Mieterbund. Die prüfen im E-Fall auch die Abrechnung.
Die Abrechnung nach Personenzahl ist, aus meiner Sicht jedenfalls, ziemlich kompliziert. Denn da muß genau berücksichtigt werden wie lange wie viele Personen im Abrechnungszeitraum im Haus und welcher in Wohnung gewohnt haben.
Warum sich der VM das so schwer macht, statt einfach nach der Wohnfläche abzurechnen, ist mir schleierhaft.
Aber gut, warum einfach wenn es auch umständlich geht.
ZitatWas kann ich dagegen tun?
Kündigung ignorieren.
Eine solche wäre a) nur aus schwerwiegendem Grund möglich und b) nur in Schriftform wirksam. Schriftform heißt mit Originalunterschrift.
Tip am Rande, Schließzylinder der Wohnungstür austauschen. Wer weiß wie viele Schlüssel noch so im Umlauf sind.
Originalzylinder aber aufheben und bei Auszug wieder einbauen.
Der Rest ist Kindergartenkram.
Zitat3. Er läuft auf bestimmte Dauer von 3 Jahren. Er endet somit am 01.03.2015, ohne dass es einer Erklärung seitens einer Partei bedarf.
Kein Grund, wie z. B. weil der VM die Wohnung dann wieder selbst nutzen will, dazu?
Wenn nicht ist die Klausel unwirksam, sprich der Vertrag unbefristet und kann jeder Zeit von beiden Parteien fristgerecht gekündigt werden.
ZitatBedeutet die Befristung, dass der neue nicht auf Eigenbedarf kündigen darf?
Wenn denn die Befristung wirksam wäre, könnte der neue Eigentümer, egal aus welchem Grund, überhaupt nicht fristgerecht kündigen. Ihr allerdings auch nicht, müßtet aber am 28.2.2015 ausziehen.
Aber wie gesagt, ohne Angabe eines von 3 gesetzlich anerkannten Gründen gemäß http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html ist die Befristung unwirksam.
Mit Sonderkündigungsrecht ist vermutlich das Recht fristlos bzw. mit verkürzter Frist zu kündigen gemeint.
Das ist definitiv nicht möglich.
ZitatWir wollen so schnell wie möglich aus dieser Wohnung ausziehen.
Das können Sie doch. Nur der Vertrag ist einzuhalten. Was heißt fristgerecht kündigen und ggf. bis zu 3 Monate für 2 Wohnungen Miete zahlen.
Was genau heißt befristet?
Befristet bis Mitte 2015 weil ...?
Oder gegenseitiger Kündigungsverzicht bis Mitte 2015?
Wenn befristet endet der Vertrag Mitte 2015. Eine fristgerechte Kündigung ist nicht nötig und auch nicht möglich. Auch nicht wegen Eigenbedarf.
Wenn gegenseitiger Kündigungsverzicht kann der Vermieter frühestens zu Mitte 2015 oder ab Mitte 2015 wegen Eigenbedarf kündigen.
Kündigungsfrist richtet sich nach der Wohndauer. Bis 5 Jahre 3 Monate, 5 - 8 Jahre 6 Monate und ab 8 Jahre 9 Monate.
Aufhebungsvertrag, Abfindung usw. ist reine Verhandlungssache.
Vereinbaren könnte man hier das der neue Eigentümer z. B. die Umzugskosten und die evtl. Provision zahlt.
ZitatWie sieht das nun rechtlich aus?
Das Du nachweisen mußt das die Kündigung fristgerecht angekommen ist.
Ungültig ist die Kündigung nicht. Nur die Frist beginnt/endet 1 - 2 Monate später.
Zitat... der mich jeden Monat zur Aufrechterhaltung der Wohnqualität (so gut es geht) bares Geld kostet ...
... den Du durch 10 % Mietminderung wieder wett machst.
okay, dann scheidet das also aus. Dann anders gefragt:
Berechtigt der Mangel zur fristlosen Kündigung meinerseits, wenn dem Vermieter selbiger bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages bekannt war und er diesen arglistig verschwiegen hat?
Noch mal, wird die Wohnung dadurch unbewohnbar?
Übrigens macht es Vermieter oft stutzig wenn Mieter sagen "wir können sofort einziehen".
Zitatist eine fristlose Kündigung meinerseits bei 10 Liter Kaltwasservorlauf bei voll aufgedrehten Warmwasserhähnen möglich?
Ist die Wohnung dadurch unbewohnbar? Nein.
ZitatWas sagt ihr dazu ?
Ihr habt schon eine neue Wohnung, gelle?
ZitatIst zwar ne dumme Frage, aber ist per Mail nicht schriftlich?
Ja, aber schlecht nachweisbar ob der Vermieter sie erhalten hat. Sie kann ja im Spamordner gelandet oder aus Versehen gelöscht worden sein.
Da ist ein Einwurfeinschreiben, dessen Inhalt Zeugen bestätigen, schon besser.
Die gute alte Post ist bei wichtigen Sachen ohnehin besser.
Zusammenfassung des Romans:
Miete für Dezember gezahlt, Wohnung aber, laut Ihren Angaben, unbewohnbar.
Dann die Miete für jeden Tag der Unbewohnbarkeit um 100 % mindern.
Da das im Dezember nicht mehr möglich ist, halt im Januar.
Das ganze dem Vermieter aber unbedingt schriftlich und nachweisbar, also nicht per E-Mail oder SMS, mitteilen.
Ändert sich weiter hin nichts, Wohnung kündigen, notfalls fristlos.
ZitatKann ich auf die Miete bestehen die ich im Vertrag (von beiden Seiten unterschrieben) unterzeichnet habe?.
Ja. Außer der Schreibfehler ist als solcher offensichtlich.
Mit Miete erhöhen hat das nichts zu tun.
Wozu dazu eine Umfrage kann ich nicht nachvollziehen.
Zitates wurde nur wegen der Küche allgemein eine dritte Monatsmiete an Kaution hinterlegt.
Also wurde die Küche mit allem drum und dran mit vermietet.
Dann sind Sie als Vermieter auch für die Instandhaltung/-setzung bzw. den Ersatz zuständig.
BGB § 535 Abs. 1
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
ZitatReicht tatsächlich die Nennung dieser Verordnung ohne Anlage ...
Reicht.
ZitatWelche Nebenkosten gelten denn jetzt für mich?
Alle gemäß Betriebskostenverordnung umlagefähigen, sofern sie denn anfallen.
Wenn alle das Mietrecht betreffenden Bestimmungen im Mietvertrag wörtlich wiedergegeben würden, wäre ein Mietvertrag ein mittleres Buch von etwa 100 Seiten.![]()
Wurde doch in der anderen Frage schon beantwortet.
Zur Mieterhöhung:
Erlaubt sind 20 bzw. 15 % von der Kaltmiete. Die Fläche spielt dabei keine Rolle.
Wäre gut wenn Sie das Mieterhöhungsverlangen auch einscannen würden.
Nebenkosten-Abrechnung:
Sieht auf den 1. Blick OK aus. Vorausgesetzt die Kosten sind auch vertraglich vereinbart.
Tipp:
Sie können die NK-Abrechnungen noch von 2010 und 2011 fordern. Denn ein evtl. Guthaben stünde Ihnen noch zu.
Also schriftlich, unter Fristsetzung meinetwegen innerhalb 4 Wochen, nachweisbar fordern. Kommt der VM dem nicht nach NK-Vorauszahlungen zurückbehalten.
ZitatIch glaube zwar nicht, dass wir Einsicht bekommen ...
Dann wird die Abrechnung bzw. Nachzahlung auch nicht fällig. Ganz einfach.
Was steht zu Gartenpflege, Treppenhausreinigung und Hausmeister im Mietvertrag?
Was zu Nebenkosten überhaupt?
Zitat„Anlage 3 § 27“
Und das von einer Hausverwaltung. Die sollte wissen das diese Anlage schon 2003 durch den § 2 der Betriebskostenverordnung ersetzt wurde.
Aber egal, inhaltlich stimmen beide überein.
Zitathaben wir eine Nachricht erhalten, dass wir einen Gesetzesauszug bekommen würden, in dem nachgewiesen wird, dass wir zu der Zahlung verpflichtet sind.
Netter Versuch. Die o. g. Anlage ist lediglich die Auflistung der umlegbaren Betriebskosten. Verpflichtet sie zu zahlen ist der Mieter aber nur wenn diese auch vertraglich vereinbart sind.
Also mal in den Vertrag schauen was genau dort zu Betriebskosten steht.
Wie für alle Betriebskosten gilt auch für Baumbeschneidung, diese Kosten müssen regelmäßig, nicht zwingend jedes Jahr, anfallen um umgelegt werden zu dürfen.
Baumfällung ist gar nicht umlegbar.
Zu den Mängeln:
Moderne Kommunikationsmittel sind ja i. O., aber bei so wichtigen Sachen würde ich den guten altem Postweg wählen.
Dem Vermieter schriftlich und per Einwurfeinschreiben auffordern diese binnen x Tagen/Wochen zu beheben und Mietminderung, für den Fall das nichts geschieht, androhen.
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