Beiträge von anitari

    Habe ich unter diesem Umständen ein Sonderkündigungsrecht?

    Sonderkündigungsrecht für Mieter gibt es nur bei Mieterhöhung.

    Was Du meinst ist vermutlich das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

    Aber auch das hast Du in dem Fall nicht. Bestenfalls das Recht die Miete wegen Lärmbelästigung der Nachbarn angemessen zu mindern.

    So nebenbei, hast Du schon eine neue Wohnung?

    Ich habe jetzt auf einer anderen Seite jedoch gelesen, dass falls Hauptmieter und Untermieter gemeinsam in der Wohnung wohnen, der Untermieter keinen Mieschutz hat, also auch ohne Begründung gekündigt werden kann.

    Wenn das Wörtchen Wenn nicht wär wär das Leben halb so schwer.

    Keine Mieterschutz hat der Mieter wenn

    er mit in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung wohnt,

    der Wohnraum (das Zimmer) überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet ist,

    dieses nachweisbar ist

    und

    der Wohnraum nur an eine Person vermietet wurde.

    Zitat

    Sie hat den Hauptmietvertrag im Rahmen der 3 Monatsfrist beim Vermieter gekündigt

    Mit welcher Begründung?

    Zitat

    Habe ich eine kürzere Kündigungsfrist


    Nein

    Zitat

    oder bin ich so oder so verpflichtet ihr die nächsten drei Monate Miete zu zahlen ?

    Ja. Außer Deine Vermieterin entläßt Dich früher aus dem Vertrag.

    Für möbliert oder unmöbliert zählt nur der vermietete Wohnraum, also das Zimmer. Ob und wie die anderen Räume der Wohnung ausgestattet/eingerichtet sind ist irrelevant.

    Das verstehe ich jetzt nicht so ganz. Es ist zwar keine Pauschalmiete, aber trotzdem kann M davon ausgehen, dass, da keine Nebenkosten angegeben sind, die Grundmiete der Gesamtmiete entspricht und keine weiteren Kosten anfallen und auch keine Abrechnung erfolgt, die entsprechenden Punkte des Vertrags also unwirksam sind!?


    Demnach ist die Pauschale unzulässig, da sie der Heizkostenverordnung widerspricht!?

    Eine Pauschalmiete, also Miete inkl. Betriebskosten, an sich ist nicht unzulässig/unwirksam.

    Unwirksam/unzulässig ist nur, außer bei einem 2FH in dem Mieter und Vermieter gemeinsam wohnen, eine Pauschale für Heizkosten.

    Allerdings wäre für den Mieter abzuwägen was für ihn günstiger ist eine Pauschale oder exakte Verbrauchsabrechnung:cool:

    So nebenbei, steht im Vertrag das die Pauschalmiete verändert werden kann?

    Wenn nicht hast Du das große Los gezogen.

    Zitat

    Verschuldungsabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie einer unmittelbaren Einwirkung unterliegen und im Einzelfall einen Betrag von 150,- € nicht übersteigen, zu tragen. Diese Verpflichtung des Mieters ist auf jährlich 8 Prozent der Jahresnettomiete beschränkt.

    Ich halte, mal von dem Betrag abgesehen, die Klausel für unwirksam weil der Hinweis "... die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind ..." fehlt.

    So wie es da steht könnte der Eindruck entstehen das der Mieter alle Reparaturen die max. 150 € kosten zahlen muß.

    Bei einer unwirksamen Klauseln im Mietvertrag handelt man am besten gar nicht. Jedenfalls stößt man den Vermieter vor Vertragsabschluß nicht mit der Nase drauf:cool:

    Zitat

    weil ich die Miete innerhalb von einem Jahr 4 x zu spät (2-3 Wochen, manchmal erst nach Mahnung)


    Kann er. Nach fruchtloser Abmahnung und im Wiederholunfall sogar fristlos.

    Bei solchen Fällen finde ich es schade das Vermieter so wenig Rechte haben.:mad:

    Bei mündlichen Mietverträgen gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen.

    Diese besagen u. a. eine Kündigungsfrist für Mieter von 3 Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB) und das sie in Schriftform gekündigt werden müssen (§ 568 BGB)

    Wenn Du gelesen haben solltest das für Untermieter/Untermietverträge etwas anderes gilt, ist das schlicht falsch.

    Bis auf eine Ausnahme, die hier aber nicht zutrifft.

    Mit Zugang im Februar wäre die erhöhte Miete ab Mai zu zahlen. Also das ist schon mal falsch.

    Wird im Mieterhöhungsverlangen auf die Frist bis wann die Zustimmung erfolgen muß und auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen?

    Wenn nicht ist es ohnehin unwirksam.

    Ich würde einfach nicht reagieren, fertig.

    Um zu prüfen ob der Vermieter noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat kann er sich bis 6 Monate nach Mietende Zeit lassen. Wäre also bis Ende Mai 2015. Spätestens dann muß er sie auszahlen oder begründen warum er sie bzw. einen Teil noch länger oder generell einbehält.

    Das bedeutet aber nicht das er sich pauschal, generell so lange Zeit lassen kann.

    Die Zinsen für Kaution sind lächerlich gering. Um die 0,25 % pro Jahr.

    Zitat

    Was kann ich tun um ggf. bisschen Druck auszuüben?

    Gibt es evtl. Mietrückstände, verdeckte Mängel oder sind Nachzahlungen aus noch zu erstellenden NK-Abrechnungen zu erwarten?

    Nur wenn Du alles verneinen kannst, macht es Sinn jetzt schon Druck auszuüben.

    Zitat

    Wie wäre hier das rechtliche Vorgehen?

    Alle Personen der Partei Mieter kündigen den Mietvertrag zu nächstmöglichen Termin.

    Zitat

    und ein neuer Vetrag mit mir und dem Nachmieter ab 1.7 geschlossen?

    Das entscheidet der Vermieter.

    Es ist natürlich auch eine andere Einigung zwischen allen am Vertrag Personen möglich.

    Der Abrechnungszeitraum richtet sich, jedenfalls im Mehrfamilienhäusern, nicht nach dem Mietbeginn der Mieter, sondern nach dem 1 x gewählten des Vermieters.

    Sprich er muß für alle Mieter, egal wann im Abrechnungszeitraum ein- oder ausgezogen, den 1 x gewählten Abrechnungszeitraum anwenden.

    Die Abrechnung ist und bleibt, aus meiner Sicht, wegen formeller Fehler unwirksam.

    Die formellen Fehler noch mal:

    1. Keine eindeutige Angabe über Abrechnungs- und Nutzungszeitraum

    2. Unterschiedliche Nutzungszeiträume (1 x 153 und dann 199 Tage)

    3. Keine Angabe der Gesamtkosten des Hauses

    4. Keine Angabe zur Gesamtwohnfläche des Hauses

    Sprich die Abrechnung ist nicht nachvollziehbar.

    Wie verhalten? Na ja, auf keine Fall dem Vermieter die Fehler unter die Nase reiben:cool:

    Schreib einfach das die Abrechnung wegen formeller Fehler unwirksam ist PUNKT

    Kannst Dir ja noch fachlichen Rat bei einem Anwalt für Mietrecht einholen.


    Wenn der Vermieter meint, so wie in der Antwort zum Widerspruch geschrieben, das der Abrechnungszeitraum vom 1.8.13 - 31.7.14 geht hätte er das auch deutlich in den Abrechnungen angeben müssen.

    Guten Morgen,

    hier die Unterlagen, soll ich ach die Kalorimeta Abrechnung beifügen?

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    Morgendliche Grüße
    Waldpapa

    Na so kann man sich doch im wahrsten Sinne des Wortes ein Bild machen:o

    Unterschiedliche Nutzungszeiträume 1. Formfehler. Wenn Mietbeginn erst der 1.8. war kann der Vermieter nicht ab dem 15.6. abrechnen.

    Dann fehlen die Angaben der Gesamtkosten des des Objektes. 2. Formfehler

    Weiterhin fehlen Angaben zum Umlage-/Verteilerschlüssel. 3. Formfehler.

    Vielleicht finde ich oder andere User ja noch mehr.

    Aus meiner Sicht ist die Abrechnung formell falsch und damit unwirksam.

    Die Abrechnung der Heiz- und Wasserkosten erscheint korrekt. Tut aber nichts zur Sache da sie Bestandteil der NK-Abrechnung ist.

    Zitat

    Welche Argumente kann man ins Feld führen, damit der Vermieter NICHT den obersten Wert der Vergleichsmiete zugrunde legt?

    Was heißt den obersten Wert? Um mehr als 15 bzw. 20 % darf er die Kaltmiete binnen 3 Jahren eh nicht erhöhen.

    Und wie Andreas schon geschrieben hat, es zählt das Baujahr des Hauses. Nicht wann irgend welche Um-, An- oder Ausbauten erfolgten.

    Aufzug vorhanden oder nicht ist irrelevant.

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