Paragraf 573a gilt nur wenn der Vermieter explizit danach kündigt.
Bei Kündigung wegen Eigenbedarf gilt die ganz "normale" Kündigungsfrist.
Also 3 Monate bei Wohndauer des Mieters unter 5 Jahre 3 Monate.
ZitatUnser Hauptmieter (nicht der HauptVERmieter) bleibt selbst in der Wohnung und kündigt nur die Untermietverträge.
Euer Vermieter ist der mit dem Ihr den Mietvertrag abgeschlossen habt. Bei sog. Untervermietung ist das der Hauptmieter der Wohnung. Mit dessen Vermieter, dem HauptVERmieter wie Du es nennst, habt Ihr Untermieter nichts zu tun.
Oh man, wann kapieren die sog. WGler/Untermieter das endlich