Wegen dem Verkauf muß keiner ausziehen.
Mieter und deren Mietverträge werden mit ver- bzw. gekauft.
Wegen dem Verkauf muß keiner ausziehen.
Mieter und deren Mietverträge werden mit ver- bzw. gekauft.
@Bernie: Warum denn so aggressiv zum Sonntag.
Das klingt nur so. Berny ist halt etwas direkt.![]()
ZitatVielleicht kommt man so dem Problem auf die Spur..
Wenn denn Fragesteller(in) möchte sicher.
Nur muß sie/er sich schon selbst etwas bemühen.
ZitatNun meine Frage zwei Kündigungen wegen verschiedener Sache ist das legal
Ja
ZitatWelche Kündigung ist für uns massgeblich die erste oder die zweite
Nach dem Motto "der letzte Befehl gilt" also die aktuelle.
Der Rest der Frage ist ziemlich wirres Zeug. Darum nicht wirklich zu beantworten.
Garage vertraglich zugesichert?
Mängel nachweisbar dem Vermieter mitgeteilt?
Waren die Mängel schon bei Mietbeginn vorhanden/bekannt?
Tja dann werde ich wohl die 70€ bezahlen müssen.
70 € für eine Wartung und/oder Emissionsmessung sind im Rahmen des Normales.
Das Urteil ist etwa 25 Jahre alt.
Wartung der Heizanlage und die Emissionsmessung gehören zu den umlegbaren Betriebskosten, sofern vertraglich vereinbart.
Ein Kostenbegrenzung gibt es nicht. Es zählen die tatsächlich entstandenen Kosten.
Mal Unwirtschaftlichkeit außer acht gelassen.
Ich habe jetzt keine Lust nach dem Urteil zu kugeln, vermute aber mal das es um Kleinreparaturen geht!?
Wenn ja hat das nichts mit Wartung und Emissionsmessung zu tun.
Wenn die Abrechnungen fehlerhaft sind warum läßt Du sie nicht fachlich prüfen?
Der Vermieter muß Dir keine Belege zusenden. Du hast lediglich Anspruch diese in seinen Räumlichkeiten einzusehen.
Wenn die Abrechnung für 2011 fristgerecht zugegangen ist hat der Vermieter noch Anspruch auf die Nachzahlung. Bis zum 31.12.2015, bei kalenderjähriger Abrechnung, kann der Vermieter noch einen Mahnbescheid und nachfolgend Erlass auf Zwangsvollstreckung beantragen wenn Du nicht zahlst.
Zitat.. vllt. habt ihr ja Rat,Tat oder Erfahrung...
Vielleicht wenn Du den Roman auf das Wesentliche kürzt.
ZitatWelche rechtlich haltbaren Nachteile ergeben sich aus einem Gewerbemietvertrag für den Mieter im Gegensatz zu einem Wohnmietvertrag?
kurze Frage - kurze Antwort - keinerlei Mieterschutz!
Hier gilt, im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen, die volle Vertragsfreiheit.
Nun deklarieren unsere unklaren deutschen Gesetze, wie das BGB, haarklein, wann und wie ein Vermieter eine Mieterhöhung fordern kann, aber nicht, wie sich der Mieter dagegen wehren kann.
§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
ZitatNun kommt's: wenn aber nichts in Instandhaltung fließt, sich also der Zustand der Wohnung durch Benutzung kontinuierlich verschlechtert, sagt die Logik, daß der Vermieter zum Einen nicht gleichbleibend viel Miete erhalten dürfte (sprich, die Miete müßte sinken)
Je nach Grad und Schwere der Verschlechterung ist das doch möglich.
§ 536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Zum 01.09. könnt Ihr gar nicht kündigen. Entweder zum 31.08. oder zum 30.09.
Wenn Ihr schon eine neue Wohnung habt ist der beste Zeitpunkt jetzt.
Der letze wäre der 3. Werktag im Juni bzw. Juli.
Wegen des Baulärms wäre eine Mietminderung möglich. Dazu holt Euch fachlichen Rat von einem Anwalt für Mietrecht.
ZitatOder wie ist das zu werten?
Dazu müßte man den Vertrag kennen.
Wenn möglich diesen einscannen und als Bild(er) hochladen. Bitte nicht zu klein und persönliche Daten unkenntlich machen.
Für mich sieht das aber eher danach aus als ob der Vermieter Versicherungsvertreter/-makler ist und dringend Abschlüsse braucht.
Das wäre so korrekt.
Sie müssen den alten Kündigungstermin wahrnehmen. Sie haben zwar die Frist eingehalten, wann Sie die Kündigung auf den Weg gebracht haben, spielt keine Rolle. Sie könnten sogar Jahre voraus kündigen. Wichtig ist die Mindestfrist.
Eine Rücknahme der Kündigung oder gar eine Terminänderung muß der Vermieter nicht akzeptieren.
Beispiel: Er hat ab 1.8. bereits einen neuen Mieter gefunden und hätte damit einen Monat Mietausfall.
Den Rest kann man hier weitelesen:
R
Das sehe ich anders.
Fragesteller hat erneut gekündigt, und das zu einem Termin der 1 Monat vor dem der ersten Kündigung endet. Rechtlich völlig in Ordnung.
Ist dem Vermieter die Kündigung dann binnen der 3 Karenztage zugegangen ist diese Wirksam.
Weiterhin sehe ich hier aber eine bewußte Zugangsvereitelung des Vermieters in dem er einfach die Annahme des ES verweigert hat obwohl im der Inhalt, durch die Vorankündigung, bekannt sein mußte.
Zudem haben wir gerade erfahren, das er das Einschreiben mit Rückschein verweigert hat! Lag gerade im Postkasten. Vorab hatte er die Kündigung per Mail bekommen.
Das könnte als bewußte, da ihm das Einschreiben und der Inhalt vorher angekündigt wurde, Zugangsvereitelung gelten.
Was mal wieder bestätigt wie unklug Einschreiben + Rückschein ist.
ZitatWir haben es am 30.3. bei der Post abgegeben.
OK, und was steht als Datum auf der Benachrichtigung wann versucht wurde das Einschreiben zuzustellen und der Vermieter die Annahme verweigert hat?
Wenn die Kündigung vom 30.3. bis zum 3. Werktag im April dem Vermieter nachweisbar zugegangenen ist ist diese zum 30.6. wirksam und die von Anfang März hinfällig.
Idee gut - Durchsetzung ausgeschlossen
Zitatnur weil jemand zu laut Musik hört ?! Da entsteht ja gar kein Schaden
Doch, ein Hör- und Nervenschaden.
ZitatIm Mietvertrag steht nichts drin ausser die Schönheits Reparatur usw
Exakten Wortlaut - dann Antwort
ZitatUnd das zweite ist als ich vor 5 Jahren da eingezogen bin hat der Vermieter eine neue ca 2200 Küche eingebaut und im Mietvertrag steht das ich in der Miete eine NutzungsGebühr bezahle von 40 Euro. Ist die Küche nun mir?
Nein.
Dir gehört ja auch nicht die Wohnung nach x Jahren Zahlung der Miete (Nutzungsgebühr).
ZitatMuss ich den dann den defekten Kühlschrank reparieren bzw neu kaufen?
möglich
Es wurde aber noch nicht höchst Richterlich entschieden ob das auch gilt wenn der Samstag der 3.Werktag ist und somit wie ein Sonn oder Feiertag behandelt wird.
Was sollte höchstrichterlicher sein als ein Urteil vom BGH?
Habe ich etwas überlesen? Finde diesen Pasus nicht...
Gleich ganz oben in der Überschrift quasi.
ZitatIn meinem Mietvertrag von 2005 steht noch , bei Mietende ist die Wohnung Rauhfasertapeziert und weiß gestrichen zu übergeben, oder Tapetenfrei mit tapezierfähigem glatten UNtergrund zu hinterlassen.
Das ist schon lange unwirksam.
Kuckst Du hier Mietrecht - alles zu den Sch
ZitatMal wieder zu viel getan ?
Jepp
ZitatHInzufügen muss ich noch das dies eine Wohnung einer Wohnungsgenossenschaft war/ist bei der ich bereits einige Jahre Mitglied war.
unwichtig
Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf
diesen Tag fällt.
Genau so beginnt das BGH-Urteil VIII ZR 206/04
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