Beiträge von anitari

    Zitat

    ... und sind echt sparsam mit dem Wasser.

    Das sagen alle Mieter angesichts einer Nachzahlung.

    Die Kosten für den Warmwasserverbrauch werden anhand der Gesamtheizkosten und des Gesamtwarmwasserverbrauchs ermittelt.

    Sind entsprechende Zähler vorhanden ist die Umlage nach Personen unzulässig.

    Überhaupt müssen Heiz- und Warmwasseraufbereitungskosten nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden.

    Aber vielleicht ist ja gerade das Sparen die Ursache für die Nachzahlung.

    Die Kosten der Aufbereitung sind ja da und wenn weniger verbraucht wird sind halt die Kosten pro m² Warmwasser höher.

    Ob in Deinem Fall die Abrechnung korrekt ist kann man aus den wenigen Angaben nicht sagen.

    Scann die Abrechnung ein und lade sie als Bild(er) hoch. Nicht zu klein und persönliche Daten unkenntlich machen.


    Wenn es grundsätzlich keinen Brennstoff gibt, kann die Heizung nicht betrieben werden. Wie denn auch? Es geht hier nicht um das nicht nachbestellte Öl oder das ungehackte Holz, sondern um Versorgungsprobleme in ganz anderen Dimensionen. Wenn die Russen uns den Gashahn zudrehen, dann wird es irgendwann nicht genug Gas geben. Und in solchen Fällen hat der Mieter kein Anrecht auf einen Schadenersatz.

    So gesehen macht die Klausel natürlich Sinn.

    Aber mal ehrlich, die Formulierung ist irgendwie bescheuert.

    Erst mal, der Sohn der Vermieterin ist nicht Dein Vertragspartner. Das solltest Du ihm gegenüber deutlich machen.

    Zu den Besichtigungen mit Mietinteressenten:

    So einfach wie Du denkst ist es nun auch wieder nicht. Es ist Sache des Vermieters die Wohnung Mietinteressenten vorzuführen, nicht die des Mieters. Da wirst Du Dir schon gefallen lassen müssen das dieser sein Recht persönlich wahr nimmt. Das kann er auch an einen Dritten "delegieren" z. B. einen Makler oder Familienangehörigen. Dieser müßte dann allerdings eine Originalvollmacht des Vermieters vorweisen.

    Mein Standartrat zu Besichtigungsterminen:

    Als Mieter legt man 1 - 2 Termine a ca. 45 Minuten pro Woche, einen wenn möglich am Samstag, fest und teilt diese nachweisbar dem Vermieter und einer evtl. mit der Neuvermietung beauftragten Person mit.

    Sonn- und Feiertage sind für Besichtigungen tabu.

    Nach der Wohnfläche, wenn vertraglich nicht anders vereinbart.

    Keller-, Wasch-, Abstellraume außerhalb der Wohnung, sowie Garagen zählen nicht zur Wohnfläche. Balkone bis maximal 50 % der Fläche.

    Das gleiche gilt übrigens für alle verbrauchsunabhängigen Nebenkosten bzw. solche die nicht nach Verbrauch abgerechnet werden können.


    Isch kriech da immo schnappatmung, wenn ich die Dinger sehe ;)

    Ich auch.:cool:

    Vermiete ja nicht erst seid gestern aber das Ding ich mir zu unübersichtlich. Da kann man sich, selbst als erfahrener Vermieter, schnell vertun. Was dem Mieter allerdings zu Gute kommen könnte.

    Ha, habe da laut neuster Rechtversprechung eine unwirksame Klausel entdeckt. Nämlich die Quotenregelung zu Schönheitsreparaturen. 120 € für Kleinreparaturen ist auch strittig.

    Besonders witzig das hier:


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    Wer schrieb hier was von aktuell und rechtssicher?

    Zitat

    Darf der Hauptmieter das vom Untermieter verlangen,
    obwohl kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde

    Darf er, denn Mietverträge können auch mündlich abgeschlossen werden.

    Mieter zieht ein - zahlt Miete -fertig Mietvertrag

    Zitat

    und der Vermieter nicht über die Untermietung in Kenntnis gesetzt wurde?

    Ist völlig irrelevant.

    Übrigens müßte die Überschrift "Vermieter klagt gegen Mieter" lauten.

    Denn in dem Moment wo ein Mieter die gemietete Wohnung ganz oder teilweise weiter vermietet ist er Vermieter.

    Zitat

    Habe ich das Recht ihn rauszuschmeißen?

    Bestenfalls kündigen wenn entsprechende Gründe vorliegen oder Du machst von Deinem erleichterten Kündigungsrecht als Vermieter Gebrauch.

    Ein Mietvertrag muß nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden.

    Mieter zieht - zahlt die erste Miete - fertig ist Mietvertrag

    Da Du mit Deinem Untermieter gemeinsam in der Wohnung wohnst hast Du ein erleichtertes Kündigungsrecht . Danach kannst Du ihm ohne wichtigen Grund kündigen. Allerdings mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

    Die Kündigung muß, auch wenn es ein mündlicher Vertrag ist, in Schriftform erfolgen.

    Außerdem müßtest Die im Kündigungsschreiben angeben das Die Kündigung gemäß § 573a (Erleichtertes Kündigung des Vermieters) erfolgt.

    Im Moment kannst Du dem Mieter zum 31.10.2015 kündigen.

    Zitat

    Ist das noch im gesetzlichen Rahmen?

    Kommt darauf an wie viel Prozent von der Kaltmiete das jeweils sind, ob zwischen den Mieterhöhungsverlangen mindestens 12 Monate liegen und vor allem das Mieterhöungsverlangen nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist.

    So lange die Miete den örtlichen Mietspiegel bzw. Vergleichsmieten nicht unangemessen überschreiten bleibt nur die Kündigung.

    Zitat

    bis 30.06.2012: 370,83

    ab 01.07.2012 407,91

    Das z. B. paßt schon mal nicht. Nach 12 Monaten unveränderter Mieter kann der Vermieter zwar die Mieter erhöhen, aber frühestens zum Beginn des 3. Monats nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens.

    Zitat

    Ist das normal oder verstehe ich irgendwas falsch?

    Ja.

    Es steigen die monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten wenn der Verbrauch höher war und sich aus der Abrechnung eine Nachzahlung ergeben hat.

    Zitat

    Wenn ich sparsam geheizt habe und das Geld zurückbekommen habe, bleibt meine Miete gleich.

    Vermutlich "versäumt" hier der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten nach unten anzupassen.

    In dem Fall darf man das als Mieter aber selbst machen.

    Betrag Rückzahlung : 12 = Betrag den man von den bisherigen Vorauszahlungen abziehen kann.

    Zitat

    Ach ja die Wohnung ist 69m² groß.

    Und wie hoch die monatlichen Vorauszahlungen?

    Mit Heizkosten hätten das mindestens 140 € sein müssen, wenn auch noch die WW-Aufbereitung dabei ist sogar 165 €.

    Zitat

    Am 21.03.2014 also ca. 6 Wochen nach unserem Einzug kam die erste Heizölrechnung von 515 euro circa. WIr hatten da gerade die Kaution bezahlt und waren knapp bei Kasse also hat der Vermieter gemeint wir können es einfach irgendwann bezahlen.

    Warum zahlt Ihr die Heizölrechnungen?

    Das ist Sache des Vermieters.

    Zitat

    Nach stundenlangen Versuchen habe ich mein Vermieter angerufen,
    der mich an die Firma XY verwies um einen Termin für die Reparatur zu vereinbaren.

    Und schon ist der Vermieter aus dem Schneider.

    Denn, sorry, Du Dödel hast die Musik bestellt.

    Tip für die Zukunft die Erteilung vom Reparaturaufträgen immer schön dem Vermieter überlassen.

    Zitat

    Und ich vermute mal es wird nicht ganz Einfach ;)

    So ist es.


    Zu 1.) Ja. Unbestimmte Zeit heißt nicht lebenslänglich.

    Zu 2.) Räumungsklage wenn der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auszieht.

    Zu 3.) Na wer wohl?:cool:

    Als Vermieter muß man einfach damit rechnen das Mieter nicht ausziehen obwohl der Vertrag beendet ist.

    Ich hoffe nur das die Kündigung keine Formfehler enthält und einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist vorsorglich widersprochen wurde.

    Zitat

    Wir haben im Oktober 2014 eine Mietwohnung bezogen. Der Vermieter hat im Mietvertrag einen beiderseitigen Kündigungsausschluss von 3 3/4 Jahren verankert. Soweit ich weiß, ist dies auch rechstens.

    Richtig.

    Allerdings ab Datum des Vertragsabschlusses.

    Der genaue Wortlaut der Kündigungsverzichtsvereinbarung wäre wichtig.

    Mach Dir die Mühe diesen abztippen oder scann die entsprechende Vertragsseite ein und lade sie als Bild hoch.

    Bitte nicht zu klein und persönliche Daten unkenntlich machen.

    Allerdings von Grundsatz her muß ich den Vorbetern zustimmen.

    Wenn der Kündigungsverzicht wirksam ist kann der Vermieter auf die Erfüllung des Vertrages bestehen.

    Zumal es ja den Grund für eine evtl. einvernehmliche Vertragsbeendigung nicht mehr gibt.

    Zitat


    Was würdet ihr der Familie raten?

    Erst mal abwarten oder schon mal anfangen eine neue Bleibe zu suchen.


    "Kauf bricht Miete nicht" ist Gesetz. BGB § 566

    Zitat

    Die Familie stellt sich nun die Frage, ob und wenn ja, wie lange sie sich realistisch betrachtet gegen einen erzwungenen Auszug zur Wehr setzen kann

    So lange wie es der Geldbeutel zuläßt:o

    Da für die Zukunft Kauf oder Bau einer eigenen Wohnimmo geplant ist sollte sich die Family das gut überlegen es auf einen Rechtsstreit oder gar eine Zwangsräumung ankommen zu lassen.

    Zitat

    Oftmals geistern da Zahlen wie "mind. 2-3 Jahre" durch die Weiten des Netzes.

    Vermutlich die Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf. Die greift hier aber nicht das es ein EFH und keine ETW ist.

    Zitat

    Ein Kauf ist auch denk- und realisierbar, obwohl die Familie in diesem Haus absehrbar nur noch 4-5 Jahre wohnen bleiben möchte

    Warum dann nicht dem Vermieter ein Angebot machen? Ansonsten gleich sagen das man eh nur noch 4 - 5 Jahre wohnen bleiben will.

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