Beiträge von anitari

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    Wir haben beide zwei Mietverträge unterschrieben, sodass wenn einer von uns beiden zahlungsunfähig ist, der andere die vollen Kosten tragen soll.

    Das klingt eher danach als hättet Ihr 2 Exemplare eines gemeinsamen Mietvertrages über die komplette Wohnung unterschrieben. Ansonsten wäre eine gesamtschuldnerische Haftung ausgeschlossen.

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    Nun habe ich kurzfristig gekündigt und zwar am 20.03.2015 zum 01.04.2015.

    Wenn vertraglich keine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart wurde gilt die gesetzliche. Und die beträgt 3 Monate zum Monatsende.

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    Bei meiner Wohnungsübergabe hat er mir dann erzählt, dass er gerne eine Wahl zwischen 3 Bewerbern hätte und hat dann eine Anzeige inseriert. Die Kosten muss allerding ich tragen, in höhe von 100-150€, so genau konnte er mir das nicht sagen. Das Geld wird von meiner Mietkaution abgezogen. Er begründete es damit, da ich zu kurzfristig gekündigt hätte.

    Darf er das?

    Sagen wir mal so, Deine Kündigungsfrist endet am 30. Juni. Und solltet Ihr tatsächlich einen gemeinsamen Vertrag haben wäre sie sogar unwirksam.

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    Ich konnte die letzte Miete für April nicht zahlen, da ich kein Bafög mehr bekommen habe. Ich habe den Vermieter gefragt, ob er diese von der Kaution abziehen könnte. Er stimmte zu und bat mich, ihm das schriftlich per sms nochmal zuzuschicken. Am nächsten Tag hat er mir dann gesagt, das dies Buchhalterisch nicht möglich wäre.

    Das ist nicht nur buchhalterisch nicht möglich, sondern auch gesetzlich nicht. Denn während des laufenden Mietverhältnisses kann und darf der Vermieter nicht auf die Kaution zugreifen.

    Alle 3 Jahre ist nicht azyklisch, sondern regelmäßig.

    Und regelmäßig anfallende Betriebskosten können, sofern vertraglich vereinbart, auf den Mieter umgelegt werden.

    Das die Kontrolle (Wartung) gerade im dem Jahr als Du dort gewohnt hast fällig war ist Dein Pech.

    Allerdings dürfen Dir diese Kosten nur anteilig für Deinen Nutzungszeitraum angerechnet werden. Also 6/12.

    Reparaturen sind nicht als Nebenkosten umlegbar, die sind, wenn man so will, in der Kaltmiete enthalten.

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    Nun ist Mieter A ausgezogen, hat einen Aufhebungsvertrag gemacht und eine Nachfolgerin gefunden. Sie hatte aber mit den Vermietern "nur" einen mündlichen Mietvertrag gemacht

    Geht gar nicht.

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    Da der vorherige Mitbewohner A einen Aufhebungsvertrag gemacht hat (dort war vermerkt, dass er die Nachfolgerin als Nachmieterin stellt), ist er aber wohl aus dem Mietverhältnis entlassen (?)

    Nur wenn der Vertragsentlassung die anderen WGler und der Vermieter nachweisbar zugestimmt haben.

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    Oder brauchen sie nur ihren Anteil zu zahlen und können sich darauf berufen, dass der Vermieter diese Angelegenheit mit der Nachmieterin regeln muss?

    Grundsätzlich hat der Vermieter Anspruch auf 100 % der Miete. Wie WGler das unter sich aufteilen ist Rille.

    Die Heizkosten werden gemäß Verordnung abgerechnet, die Abrechnung des Betreibers wurde der Jahresabrechnung beigelegt.

    In dem Privatstreit zwischen Andreas und Leipziger geht hier das Wesentliche fast unter.

    Bitte meine Herren macht das via PN.

    wolke99

    OK, trotzdem ist die Abrechnung in dieser Form unwirksam da, wie ich schon schrieb, wichtige Mindestanforderungen an eine korrekte Abrechnung fehlen.

    Das Ausdehungsgefäß gehört zur Heizungsanlage. Reparaturen dazu muß der Vermieter grundsätzlich tragen. Egal wie klein sie sind.

    Vorausgesetzt natürlich der Mieter hat den Schaden nicht zu verschulden.

    Nur für kleine Schäden an Teilen der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, kann im Mietvertrag wirksam vereinbart werden, dass der Mieter - ohne dass ein Verschulden vorliegt - die Kosten der Reparatur trägt.

    Außerdem ist aus meiner Sicht der Betrag für eine Einzelreparatur zu hoch.

    Mehr zum Thema hier Mietrecht: Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietvertr

    Fazit: Abrechnung schlucken, zahlen und fertig?

    Nein Abrechnung, da formell falsch bzw. fehlerhaft, zurückweisen. Schrieb ich aber schon in meinem ersten Post.

    Außerdem die Originalbelege beim Vermieter einsehen.

    Mein Frage zu den Heizkosten hast Du auch noch nicht beantwortet. Werden die, wie vorgeschrieben, gemäß Heizkostenverordnung abgerechnet?

    Zuerst vielen Dank für die Antworten.

    Zur Trinkwasseruntersuchung, ja es handelt sich hierbei um eine Legionellenprüfung.

    130€ Nebenkosten für eine 70m² Wohnung (kein Altbau) - Hausordnung wird selbst erledigt - erscheint mir schon etwas hoch.

    Ist inkl. Heizkosten mindestens 10 € zu wenig.

    Reparaturen sind keine umlagefähigen Nebenkosten. Sollten evtl. Kleinreparaturen gemeint sein, so sind diese dem Mieter gesondert in Rechnung zu stellen.

    Das die Hausmeisterkosten immer gleich sind kann daran liegen das der Gute pauschal entlohnt wurde.

    Die Trinkwasseruntersuchung darf m. M. n. nicht umgelegt werden. Oder ist hier die Legionellenprüfung gemeint?

    Ob die Kosten für Allgemeinstrom normal sind, kann man nicht sagen. Kommt auch drauf an was da alles "dran hängt". Der evtl. vorhandenen Aufzug oder die Heizungsanlage.

    Zu den unklaren Kostenpunkten einen Termin mit dem Vermieter vereinbaren und Einsicht in die Originalbelege nehmen. Das zu gewähren ist der Vermieter verpflichtet.

    Allerdings sind, wenn das alles ist was Du als Abrechnungen bekommen hast, diese formell unwirksam weil wichtige Mindestanforderungen nicht erfüllt sind.

    Es Fehlen folgende Angaben:

    - Gesamtkosten des Hauses

    - Umlage-/Verteilerschlüssel

    - der Nutzungszeitraum

    - Heizkosten. Gibt es dazu eine gesonderte Abrechnung?

    Und warum zum Geier heißt das Ding einmal Jahres- und einmal Wohngeld- und nicht Neben- bzw. Betriebskostenabrechnung?

    Ich lese grad das die Heizung über den Allgemeinstrom läuft. Das kann natürlich arg zu Buche schlagen. Umwälzpumpen können echte Stromfresser sein. Ältere Modelle haben über 100 Watt. Und wenn die 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr laufen ...

    Wenn eine Renovierung nötig war hätte der VM sie unverzüglich fordern müssen. So was ist ja nun mal nicht zu übersehen.

    Die Zählerstände hättet Ihr auch selbst, separat für Euch, notieren können.

    Sollte der VM eine Rechnung für irgend welche Arbeiten, z. B. Renovierung, schicken dürft Ihr diese getrost ignorieren.

    Denn er hätte Euch, eh er derartige Arbeiten in Auftrag gibt, die Gelegenheit geben müssen dies selbst zu machen bzw. machen zu lassen.

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    Wäre es für Eigenbedarf ausreichend, dass z.B. seine Freundin zu Ihm ziehen will?

    Eigenbedarf kann ein Vermieter nur für sich selbst oder Familienangehörige geltend machen.

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    Wie sollte ich mich verhalten, wenn er mir jetzt ein Kündigungsschreiben überreicht, in dem er weder auf Eigenbedarf noch auf § 573a BGB Bezug nimmt?

    Ignorieren, sofern er keinen anderen, gesetzlich zulässigen, Grund nennt.


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    Sollte mein Vermieter mir nun z. B. am 01.04. eine Kündigung mit Eigenbedarf und 3 Monaten Frist in mein Zimmer gelegt haben, würde diese dann gelten, auch wenn ich erst 2 Wochen später wieder in meinem Zimmer bin und diese dann erst "erhalte"?

    Ja, wenn er den Zugang nachweisen kann.

    Wann ein Mieter die Kündigung liest ist unwichtig, wichtig wann er Gelegenheit dazu hätte.

    a) Bei Vermietung von unmöbliertem Wohnraum gilt für den Vermieter, ohne Wenn und Aber, die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten. Sofern er denn einen wichtigen, gesetzliche zulässigen, Grund hat und diesem im Kündigungsschreiben angibt.

    b) Ja. Voraussetzungen für Eigenbedarf? Er muß tatsächlich bestehen und nicht vorgetäuscht sein.

    c) Doch. Auf Grund § 573a BGB. Dann aber mit einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten und er muß sich im Kündigungsschreiben auf sein Recht gemäß genanntem Paragrafen berufen.

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    Welcher dieser Fälle trifft hier zu?

    Es können alle 3 zutreffen. Einer reicht aber auch:p

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    a) besteht bei der bisherigen Nutzung der Laub-Sammmelstelle über die vielen (>12) Jahre hinweg nicht ein Gewohnheitsrecht der Mieter

    Nein

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    b) Kommt das plötzliche "Aufdrücken" der Entsorgungskosten je Mieteinheit einer versteckten Nebenkostenerhöhung gleich?

    Er versteckt sie doch nicht.

    Schon mal an die Kompostierung gedacht?

    Zitat

    Ist das Mietbetrug ?

    Erst mal ist es Steuerbetrug oder wie man das nennt. Denn für Abstellräume muß der Eigentümer keine oder nur eine ganz geringe Grundsteuer zahlen.

    Den Mietvertrag allerdings tangiert das aus meiner Sicht nicht.

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    Was erwartet den Vermieter, der so handelt und das Bau- Bauaufsichtsamt hierüber keine Kenntnisse hat?

    Was erhofft sich der Mieter von dieser Denunzierung?

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