Beiträge von anitari


    "Wann hast Du zu wann gekündigt?"
    Habe jetzt mein schreiben nicht da aber die Antwort kam am 21.03.2013.

    Also hast Du deutlich vor dem 3. Werktag im April gekündigt.

    Die Nennung eines falschen Kündigungsdatums macht die Kündigung nicht unwirksam. Sie ist dann automatisch zum nächstmöglichen Termin wirksam.

    Außerdem, wie ich schon schrieb, ist die Formulierung zum Kündigungsverzicht etwas widersprüchlich. Sprich eine Kündigung zum 30.6. durchaus möglich, nicht erst ab dem 30.6.

    Mietbeginn war zum 01.06.2012.
    Die Parteien vereinbaren wechselseitig, für die Dauer von drei Jahren ab Vertragsabschluß, also bis zum 30.06.2015 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrags zu verzichten. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf des o.g. Zeitraums mit der in § 3 Ziff.2 des Formvertrages genannten Frist zulässig. Vom dem Verzicht bleibt das Recht zur ausserordentlichen fristlosen Kündigung und ausserordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

    Erst bei Beendigung der Frist am 30.6. können Sie mit der gesetzlichen Frist kündigen. Das wäre frühestens der 30. 9. 2015!
    Ihre Kündigung können Sie allerdings jederzeit dem Vermieter übergeben; der Termin beginnt erst am 1.7. zu laufen.

    Die Formulierung ist widersprüchlich. In dem Fall zu Ungunsten des Mieters.

    Im ersten Satz steht:

    Die Parteien vereinbaren wechselseitig, für die Dauer von drei Jahren ab Vertragsabschluß, also bis zum 30.06.2015 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrags zu verzichten.

    Würde heißen es kann frühestens am 30.6.15 zum 31.18.15 gekündigt werden.

    Nächster Aber:

    Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf des o.g. Zeitraums mit der in § 3 Ziff.2 des Formvertrages genannten Frist zulässig.


    kann sowas an sehr hohem Wasserdruck und hoher Temperatur liegen? Das war nämlich hier der Fall.

    LG

    Am Wasserdruck sicher nicht. An der Temperatur eventuell. Es ist aber zu berücksichtigen das wegen der Legionellengefahr, bei großen Anlagen, eine Mindesttemperatur von 60 Grad, besser 70 Grad, das Risiko mindert.

    Die Hohen WW-Kosten können aber auch an einem relativ geringen Verbrauch liegen. Zudem ist Fernwärme, gleich nach Strom, die teuerste Heizungsart.

    Aber wie schon geschrieben, es fehlt in der Abrechnung die Angabe wie der WW-Anteil an den Gesamtkosten errechnet wurde.

    Du hast das Recht beim Vermieter Einsicht in die Originalbelege die der Abrechnung zugrunde liegen zu nehmen.

    Ich fürchte aber das wird Dir, wegen Deiner Unerfahrenheit, auch nicht viel helfen.

    Die professionelle Prüfung der Abrechnung wäre da schon angebrachter.

    Die Abrechnung für 2013 solltest Du auch noch fordern. Denn ein evtl. Guthaben steht Dir immer noch zu. Nur dem Vermieter eine Nachzahlung nicht mehr.

    Inhaltlich und rechnerisch ist die Abrechnung in Ordnung.

    Merkwürdig hoch sind die Kosten der Warmwasseraufbereitungskosten. Mehr als 50 % der Kosten für Heizwärme. Das ist exorbitant hoch.

    Normal wären etwa 15 - 25 %.

    Hier fehlt auch die Angabe wie diese Kosten errechnet werden.

    Zitat

    In dem steht ich muss anteilig 20% der Schönheitsreparaturen bezahlen was ja auch ok ist

    Ist es in einem Formularmietvertrag nicht. Hat der BGH erst im März 2015 entschieden.

    Zitat

    Aber: Ich soll jetzt 400 € bezahlen und einen Handwerker engagieren der die Türen abschleift und diese lackiert.

    Da will wohl jemand auf Deine Kosten die Türen neu lackiert haben. Oder hast Du die in einem Jahr so zugerichtet das es notwendig ist?

    Der exakte dieser Wortlaut dieser "Verzichtserklärung" wäre schon wichtig.

    Eine Mietsache unrenoviert übergeben, laufende Renovierungen und eine Endrenovierung verlangen ist ohnehin unwirksam.

    Das deutsche Mietrecht kennt übrigens nur Mietverträge, Mieter und Vermieter. Ob ein Vermieter zufällig selbst Mieter ist spielt keine Geige.

    Was in dem Mietvertrag Deines Vermieters steht tangiert Deinen Mietvertrag in keinster Weise.

    Hallo Susi,

    "Seit meinem Einzug Ende 2013 waren in meiner Wohnung einige Steckdosen locker. Ich habe sie des öfteren wieder fest gemacht, bis ..."
    - Das war ein Fehler. Mängel an der Mietsache hat der Vermieter gem. § 535 BGB zu beheben.

    Sofern denn der Mieter seiner Pflicht gemäß § 536c nachgekommen ist und die Mängel unverzüglich dem Vermieter nachweisbar mitgeteilt hat. Mehr als 1 Jahr ist nun alles andere als unverzüglich.

    Außerdem hat der Mieter sein Recht auf eine Mietminderung verwirkt wenn er bei Mietbeginn offensichtliche Mängel widerspruchslos akzeptiert. Lose Steckdosen sind ja keine verdeckten Mängel.

    Zitat

    Bei §18 (3) handelt es sich meines Erachtens nach um eine unzulässige Quotierung.

    Richtig. Erst kürzlich vom BGH als unwirksam erklärt worden.

    Wie übrigens auch Klauseln die den Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen verpflichten wenn ihm eine unrenovierte Wohnung zu Mietbeginn übergeben wurde und er für die Anfangsrenovierung nicht angemessen, z. B. durch Erlass einer Kaltmiete, entschädigt wurde.

    Nachzulesen hier:

    Pressemitteilung Nr.

    __________________________________________________________________________________________________
    Achso falls hier wieder der Einwand Individualvereinbarung kommt, ich gehe davon aus das es ein Formularmietvertrag ist.

    Definitiv nicht, denn eine Kündigung ist nur zum Ende eines Monats möglich gem. BGB.
    Und nur bei möbliertem Wohnraum ist die 3-Monatsfrist per Mietvertrag verkürzbar.

    Meine Frage, darum fett und unterstrichen, zielte eher auf formgerecht ab.

    Aber richtig. "Normale" K-Frist, auch bei sog. Untermietverhältnissen, 3 Monate zum Monatsende, wenn vertraglich für den Mieter nicht kürzer vereinbart.

    So wie ich das lese gibt es jedoch keinen schriftlichen, sondern nur einen mündlichen Vertrag. Dann gilt natürlich die gesetzliche.

    Steht denn die Freundin mit als Mieter im Vertrag?

    Aber eigentlich egal. Aus meiner Sicht ist der Vertrag wirksam mit Dir als alleinigem Mieter. Sofern er denn auch vom Vermieter unterschrieben ist.

    Es nutzt nichts das die Freundin oder deren Eltern evtl. ein nicht unterschriebenes Exemplar haben.

    Der Vermieter hat eins. Und das reicht.

    Von Mietverträgen kann man nicht zurücktreten.

    Man kann sie nur kündigen. Was momentan, sofern die schriftliche Kündigung spätestens am 3.6. beim Vermieter ist, frühestens zum 31.8. möglich ist.

    Je nach dem wann Mietbeginn sein soll sind dann 1 - 3 MM zu zahlen. Im Idealfall, wenn Mietbeginn z. B. der 1.9. sein soll, gar keine.

    Vorausgesetzt der Vertrag ist unbefristet und ohne Kündigungsverzicht.

    Du kannst natürlich auch versuchen mit dem Vermieter bzw. der HV eine gütliche Einigung zu finden. Setz Dich also ganz schnell mit dem Vermieter bzw. der HV in Verbindung. Nicht mit dem Makler. Der hat nichts mehr damit zu tun.

    Mietrechtlich ist es möglich eine Wohnung je zur Hälfte oder Zimmerweise zu Vermieten.

    Zitat

    Könnte man die beiden Mietverträge koppeln,
    dass bei Kündigung eines Vertrages von Seiten des Vermieters auch der andere automatisch gekündigt wird ?

    Das ist mietrechtlich nicht möglich bzw. wäre unwirksam.

    Ehrlich, ich als Vermieter würde mir solche Mauschelei nicht antun.

    Macht mit dem Bruder und seiner Frau, natürlich mit Zustimmung des Vermieters, einen Untermietvertrag und gut ist.

    Zitat

    Laut meiner Messung besitzt sie aber eine GRUNDfläche von ~80m²+Dachschrägen, was in einer Wohnfläche von ~70m² reslutiert.

    Richtig gemessen? Flächen mit lichter Höhe mind. 2 m = 100 % Wohnfläche, 1 bis unter 2 m = 50 % und unter 1 m 0 %

    Hast Du wirklich alle Räume hinter der Wohnungstür gemessen und auch den evtl. vorhandenen Balkon oder die Terrasse? Diese Fläche darf nämlich zu 25 - 50 % zur Wohnfläche gerechnet werden.

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