Klausel so zulässig?

  • Liebe Forumsteilnehmer,

    vielleicht könnt Ihr mir ein wenig auf die Sprünge helfen, was folgende Klauseln angeht.

    "§ 17 Schönheitsreparaturen
    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in der Mietsache fachgerecht und auf seine Kosten auszuführen.
    (2) Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken. Die Schönheitsreparaturen umfassen weiter das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren.
    (3) Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen auszuführen, sobald und soweit dies nach dem Zustand der Mietsache erforderlich ist.

    § 18 Beendigung des Mietverhältnisses
    (1) Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume ordnungsgemäß gereinigt und mit sämtlichen mit vermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln, auch selbst beschafften, zurückzugeben.
    (2) Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses die gemäß § 17 dieses Mietvertrages
    fälligen Schönheitsreparaturen auszuführen.
    (3) Soweit Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht gemäß § 17 dieses Mietvertrages fällig sind, gilt folgendes: die Wohndauer des Mieters seit der letzten Durchführung von Schönheitsreparaturen, längstens jedoch seit Überlassung der Mietsache an den Mieter, wird ins Verhältnis zu der Zeit gesetzt, nach der bei Fortdauer des Mietverhältnisses, also bei einer weiteren Nutzung der Wohnung durch den Mieter, voraussichtlich eine Renovierung erforderlich sein würde. In diesem Verhältnis kann der Vermieter vom Mieter die anteilige Übernahme der Kosten verlangen, die üblicherweise bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen anfallen würden. Der Mieter wird höchstens insoweit an den Kosten beteiligt, als sie von ihm selbst verursacht worden sind. Der Mieter ist berechtigt, die Zahlung des Renovierungskostenanteils dadurch abzuwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zum Ende des Mietverhältnisses, trotz fehlender Fälligkeit, selbst fachgerecht durchführt."

    Bei §18 (3) handelt es sich meines Erachtens nach um eine unzulässige Quotierung. Bedeutet das in Konsequenz, dass die aktuell nach §18 (2) eventuell notwendigen Arbeiten auch obsolet sind?

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

    Andreas

  • Zitat

    Bei §18 (3) handelt es sich meines Erachtens nach um eine unzulässige Quotierung.

    Richtig. Erst kürzlich vom BGH als unwirksam erklärt worden.

    Wie übrigens auch Klauseln die den Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen verpflichten wenn ihm eine unrenovierte Wohnung zu Mietbeginn übergeben wurde und er für die Anfangsrenovierung nicht angemessen, z. B. durch Erlass einer Kaltmiete, entschädigt wurde.

    Nachzulesen hier:

    Pressemitteilung Nr.

    __________________________________________________________________________________________________
    Achso falls hier wieder der Einwand Individualvereinbarung kommt, ich gehe davon aus das es ein Formularmietvertrag ist.

  • Hallo Andreas,
    ich schliesse mich meiner Vorbeterin an. Eine Verbesserung der Mietsache kann der VM nicht verlangen. Meist genügt eine Rückgabe besenrein und ohne Beschädigungen. Vom Zustand bei der Übernahme hast Du hier allerdings nichts geschrieben.

  • Vielen Dank für Eure Antworten.
    Die Wohnung wurde als Erstbezug tapeziert und weiß gestrichen übergeben...

    Hallo,

    und somit hast du dir die Frage auch schon in der Frage selbst beantwortet ;-))

    Gruß

    BHShuber

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