Beiträge von anitari


    Wir haben unsere Wohnung gekündigt und die Kündigung zum 31.10.2015 erst am 03.08 bei unserer Vermieterin vorbeigebracht.

    Wo ist das Problem? Der 3.8.15 war doch erst der 2. Werktag.:cool:

    Zitat

    Die Kündigung muss schriftlich bis spätestens am letzten Kalendertag des Vormonats der Kündigungsfrist um 12:00 mittags beim Vermieter vorliegen."

    Humbug. Es gilt was im von Dir zitierten Paragrafen steht. Übrigens steht in fast allen Paragrafen zu Mietrecht

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Bei Wohnraum-Mietverträgen gilt Gesetz vor Vertrag.

    Nächstes Problem: Ich habe einen Kündigungsausschluss bis Feburar nächsten Jahres.

    Da liegt also der Hund begraben.

    Zitat

    Möchte die Kündigung

    Dann tu das doch. Je nach Formulierung des Kündigungsauschlusses zum 28.2. oder 31.5.2016

    Zitat

    An dem Haus ist zwar ein Schild mit einem Hinweis,

    Reicht doch.

    Zitat

    3) Kann ich verlangen, dass nachts die Anlage komplett ausgestellt wird?

    Das nicht, aber das er die Bassgeräusche/-vibrationen eindämmt/verhindert.

    Vermutlich ist ihm gar nicht bewußt das dies so weite "Kreise" zieht.

    Versuchs halt noch mal und erkläre ihm das es nicht die Musik, sondern die Bassvibrationen sind die Stören.

    Bringt das auch keinen Erfolg, Anzeige wegen Ruhestörung.

    Nicht so ganz richtig. In dieser Konstellation gilt die verkürzte Frist für Mieter und Vermieter.

    So nicht ganz richtig. Für den Mieter kann/darf keine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden bzw. wäre eine solche Vereinbarung unwirksam.

    Guenni

    Zitat

    Das Gesetz stellt von der Formulierung her nicht auf den tatsaechlichen Zustand, sondern auf die vertragliche Verpflichtung ab.

    Nach deutschem Mietrecht geht Gesetz grundsätzlich vor Vertrag.

    Individualvereinarungen/-verträge natürlich ausgenommen.

    Mein Hauptmieter mit dem ich zusammen wohne. Er hat die zimmer so möbliert vermietet. Ich habe nichts ausser ein paar Pflanzen und sowas mit reingenommen. Die Möbel ab sich gehören alle ihm. Steht aber nichts im Mietvertrag oder in irgendeinem Protokoll.

    Na ja, es gibt ja sicher Leute die bezeugen können das die Möbel dem Vermieter, der selbst auch in der Wohnung wohnt, gehören.:cool:

    Kündige also formgerecht und nachweisbar, per Einwurfeinschreiben oder persönliche Übergabe + Zeuge, bis spätestens 15.8. zum 31.8.

    Kannst Dich ja in der Kündigung auf Abs. 3 § 573c BGB berufen.

    Und wenn der Vermieter rummosert weil vertraglich 3 Monate K-Frist vereinbart sind, berufe Dich auf Absatz 4.


    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Hier noch der Wortlaut von § 549 Abs. 2 Nr. 2

    Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

    Zitat

    Der Verbrauch der Heizung (70% der Kosten) müsste also geschätzt werden (bloß wie?),

    Nicht geschätzt, sondern mittels Heizkostenverteiler akkurat ermittelt.

    Zitat

    Sie sieht aber so aus, dass alle Kosten (d.h. Brennstoff, Müll, Wasser, Abwasser, Schornstein) aufgelistet sind, und davon ein willkürlich festgelegter Anteil (~50%) von uns zu entrichten sei.

    Die Aufteilung der Kosten wäre nur zulässig wenn nach Verbrauch nicht möglich und ausdrücklich im Vertrag so vereinbart. Ansonsten muß der Vermieter nach der Wohnfläche abrechnen. Dann könntest Du allerdings die A-Karte haben wenn Deine Wohnung die größere ist.

    Zitat

    Eine Abrechnung für die Vorjahre ist nicht notwendig. Unsere Nebenkosten sind so niedrig, dass da definitiv kein Guthaben entstehen würde.

    OK, dann weise den Vermieter nachweisbar per Einwurfeinschreiben darauf hin das diese Form der Abrechnung sowohl formell als auch Inhaltlich falsch ist und Du sie darum als zurückweist.

    Was falsch ist mußt Du dem Vermieter nicht auf die Nase binden.

    Zitat

    Also ein ziemlich klarer Fall von hanebüchenem Unsinn.

    jepp

    Wie eine korrekte Betriebs- und Heizkostenabrechnung in etwa aussehen sollte

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    Die leer stehende Wohnung muß bezüglich der Heizkosten genau so abgerechnet werden als wäre sie bewohnt. Nur das hier der Verbrauchsteil ziemlich gering ist.

    Werden Betriebskostenarten, z. B. Wasser und/oder Müll, nach Personenzahl abgerechnet, muß für leer stehende Wohnungen jeweils 1 Person angerechnet werden.

    Die Abrechnungen für 2011 - 2013 kannst und solltest Du noch fordern. Denn bei kalenderjähriger Abrechnung wäre ein evtl. Guthaben noch nicht verjährt. Sprich das würde Dir dennoch zustehen. Nur auf evtl. Nachzahlungen hätte der Vermieter keinen Anspruch mehr.

    Übrigens wäre ein Bild dieser "Abrechnung" auch interessant.

    Erst mal in den Vertrag schauen was dort genau zu Nebenkosten vereinbart ist.

    Sind es monatliche Vorauszahlungen und die NK-Posten einzeln benannt oder auf § 2 der Betriebskostenverordnung verwiesen, wie folgt verfahren:

    Den Vermieter nachweisbar für die Jahre 2011, 2012 und 2013 binnen xx Tagen die Abrechnungen zu erstellen und zuzuschicken.

    Gleichzeitig ankündigen das, wenn der Vermieter dem nicht binnen der Frist nach kommt, die monatlichen Vorauszahlungen einbehalten werden.

    Wobei für 2011 verjährt wäre. Aber egal.

    Ihr könnt diese offensichtliche formell falsche Abrechnung einfach ignorieren. Und wenn der Vermieter dann mal erinnern/mahnen sollte fragen, antworten: "was für eine Abrechnung? Wir haben keine bekommen".

    Oder der Abrechnung wegen formeller Fehler zurückweisen. Was falsch ist soll der Vermieter gefälligst selbst raus finden. Also nix weiter erklären.

    Zitat

    Aber muss ich wirklich die vollen Kosten für die Reparatur durch einen Schreiner bezahlen?

    Nö. Du hättest die Tür auch selbst reparieren oder reparieren lassen können.

    Zeitwert hat übrigens nur was mit einem evtl. Versicherungsfall zu tun.

    Und noch ein Übrigens, der Vermieter hat bis 6 Monate nach Mietende bzw. Wohnungsübergabe Zeit um zu prüfen ob und welche Ansprüche er noch an den Mieter hat.

    Es liegt in der Verantwortung des Mieters derartige Geräte dem Vermieter in funktionsfähigem Zustand, wenn sie denn nachweislich in solchem bei Einzug übergeben wurden, zurück zu geben.

    Dazu braucht man keinen Fachbetrieb. Vorführen bei der Wohnungsübergabe reicht.

    Anders sieht es bei der Heizanlage aus. Für deren Funktionsfähigkeit ist allein der Vermieter verantwortlich.


    Ist das nun Fakt ( 04.08. ) und kann ich mich auf die Aussage verlassen.

    Ja kannst Du.

    BGB § 573c
    Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    Zitat

    Nein, noch nicht in trockenen Tüchern. Die mündliche Zusage und die unterschriebene Bescheinigung für Unterkunftskosten vom "neuen" Vermieter, mehr noch nicht.
    *mir ist ganz übel* ;O)

    Kann ich nachvollziehen. Ist auch eine wackelige Kiste allein darf hin den jetzigen Mietvertrag zu kündigen.

    Dieser Rechner ist falsch oder Du hast ihn falsch verstanden.

    Der Samstag zählt bei der Berechnung der sog. Kulanzzeit von 3 Werktagen als Werktag, was er ja auch ist. Folglich ist für die Mietvertragskündigung der im August 2015 der 3. Werktag Morgen der 4.8.

    Der 5.8., da samstags nicht gebucht wird, für Mietzahlungen.

    Diese Regelung gilt für alle Mieter.

    Zitat

    Ich habe heute 03.08.15 bescheid bekommen, das ich den Zuschlag zu einer Wohnung bekommen habe.

    Und auch den Mietvertrag in trockenen Tüchern?

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