Beiträge von anitari

    Hallo,
    Ich behaupte einfach mal, dass die Rechtsprechung des BGH vom Frühjahr hier nicht greift. Das selbe Gericht hat 2009 entschieden, dass Vereinbarungen im Übergabeprotokoll als Individualvereinbarung gelten und somit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

    Auch dann wenn der Hauswart (Hausmeister) diese Vereinbarung eingefügt hat?:confused:

    Diese Angestellten der HV bzw. des Vermieters haben i. d. R. keine Befugnisse dazu.

    Zitat

    Mit dieser Mitteilung (vom neuen Vermieter) kam auch gleich eine Mieterhöhung ins Haus geflattert :(

    Wie der korrekte Ablauf einer Mieterhöhung sein muß hat Berny ja schon erklärt bzw. einen Link dazu eingefügt.

    Es wäre interessant dieses Mieterhöhungsverlangen zu sehen.

    Wenn möglich scann es ein und lade es als Bild, nicht zu klein, hoch. Persönliche Daten unkenntlich machen.

    Und wenn ich mir die aktuellen BGH-Urteile anschaue, und sie richtig interpretiere, muss ich keine Endrenovierung machen, wenn ich Monate vorher angestrichen habe.

    Nicht ganz richtig. Hast Du z. B. in nicht dem allgemeinen Farbgeschmack entsprechenden Farben gestrichen oder der Anstrich ist nicht fachgerecht, mußt Du trotzdem bei/zu Mietende streichen.

    Zitat Leipziger82 Post 6

    Zitat

    Wenn Du um Möbel herum malerst, dürfte das keinen fachgerechten Anstrich ergeben, sondern vielmehr eine "Beschädigung", die der Vermieter nicht hinnehmen muss. Ich würde also erst einmal prüfen, ob Du überhaupt Schönheitsreparaturen durchführen musst.

    Wie und ob Du während der Dauer des Mietverhältnisses renovierst/streichst, bleibt allein Dir überlassen.

    Nur bei Mietende/Übergabe sollte es schon vernünftig (fachgerecht) aussehen.

    Also lass es sein jetzt zu streichen. Übrigens sind starre Fristen im Mietvertrag wonach wann renoviert werden muß, unwirksam.


    Für das Haus ist auch ein Energiepass ausgestellt wurden (siehe Anhang).

    Jetzt weiß ich wieder warum ich das Ding Schwindelpass nenne.:p

    Allerdings hatte der Vermieter hier keine andere Wahl. Für die Erstellung des Dingens sind nun mal Verbrauchswerte von 3 Jahren nötig.

    Das die anderen Mieter jetzt so viel nachzahlen müssen liegt u. a. daran das einfach keine Erfahrungswerte von Vormietern vorhanden waren.

    Zitat

    Die Gesamtmiete der Wohnung sind 380 € inkl. 100 € NK (30/70).

    30/70 (30 % nach Wohnfläche/70 % nach Verbrauch) gilt nur für Heiz- und Warmwasseraufbereitungskosten.

    Alles andere wird nach Wohnfläche, Verbrauch oder einem anderen vertraglich vereinbarten umlageschlüssel abgerechnet.

    Übrigens halte ich die 100 € monatliche Vorauszahlungen für etwas knapp.

    Zitat

    Aber es ist doch richtig, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unzulässig ist, wenn der Eigenbedarf bereits bei Schließung des Mietvertrages absehbar war. Und ist das nicht gegeben, wenn der Eigentümer bei Vertragsabschluss vorhatte, die Wohnung an jemanden mit Eigenbedarf zu verkaufen?

    Nein. Der Verkauf und mögliche Eigenbedarf des neuen Eigentümers hat damit nichts zu tun.

    Zitat


    Ich dachte, als Mieter hätte man so viele Rechte...und dann ist es wirklich so einfach, jemanden nur ein paar Monate als Geldquelle zu benutzen? Ich habe enorm viel Zeit und Geld in den Umzug investiert...

    Aus Sicht eines Mieters hast Du Recht.

    Für diese sog. Kündigungssperrfrist ist entscheidend wann die Umwandlung in eine ETW erfolgte.

    Wenn während der Mietdauer des Mieters, gilt sie. Minimum 3 Jahre.

    War die Wohnung jedoch schon bei Anmietung eine ETW gibt es keine Kündigungsperrfrist für Eigenbedarf.

    Zitat

    Und wenn die Sperrfrist nicht greifen würde: Ist es zulässig, dass der Vermieter mich einziehen ließ, obwohl er weiterhin vorhatte, die Wohnung sofort zu verkaufen?

    Ja, ist es. Auch der aktuelle Vermieter könnte Dir wegen Eigenbedarf kündigen.

    Mit Eigenbedarfskündigung muß man bei Anmietung von Privat immer rechnen.

    Bei totalem Heizungsausfall in der Heizperiode kann die Miete bis zu 100 % gemindert werden. Genaueres sagt Euch ein Anwalt für Mietrecht den Ihr auf jeden Fall konsultieren solltet.

    Mietminderung kann für den gesamten Zeitraum in dem der Mangel besteht bzw. bestanden hat vorgenommen werden.

    Das ein Austausch der Heizungsanlage so lange dauern soll kann ich nicht glauben. Bei mir waren vor ein paar Monaten 2 Tage. Das aber nur weil sehr viele Anschlüsse geändert werden mußten.

    Gibt es ein Übergabeprotokoll?

    Möglicherweise hat der VM ja Deinen "Vertreter" aufgefordert noch mal nach zu putzen und der hat es versäumt Dir zu sagen.

    Allerdings darf der Vermieter auch keine klinisch reine Wohnung verlangen.

    Fenster müssen, außer man kann nicht mehr durchschauen, gar nicht geputzt werden. Ansonsten reicht es aus zu fegen.

    Stichwort besenrein.

    Ne im Mietvertrag steht nichts drin, das pro Kopf sehe ich nur anhand der Endabrechnung für die Betriebskosten.

    Dann ist die Abrechnung so unzulässig. Der Vermieter muß, wenn nach Verbrauch oder Verursachung nicht möglich, nach der Wohnfläche abrechnen.

    Sprich die Gesamtkosten müssen Durch die Gesamtwohnfläche geteilt und dann mit der jeweiligen Wohnfläche des Mieters multipliziert werden.

    BGB § 556a
    Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

    (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Es haldelt sich um eine 46qm Wohnung.

    Dann sind 60 € in der Tat etwas knapp. Frisch- und Abwasser können schon fast die Hälfte davon ausmachen.

    Du schreibst die Abrechnung erfolgt pro Kopf (Personen). Ist das im Mietvertrag so vereinbart?

    Zitat

    Kann es wirklich sein das man mit einer solch hohen Nachzahlung rechnen muss, nur weil die Grundsteuer und Versicherung dazu kommt?

    Kann gut sein. Bei mir machen Grundsteuer und Versicherungen etwa 5,60 € pro m² im Jahr aus. Wären bei einer 60 m² großen Wohnung über 300 ³.

    60 € monatliche Vorauszahlungen hört sich recht wenig an. Wie groß ist denn die Wohnung und was ist mit Heizkosten?

    Gerade der Faktor der Fahrstuhlkosten ist für mich ärgerlich, da wir als EG-Bewohner mit der flächenmässig größten Wohnung im Haus auch die höchsten Fahrstuhlkosten zu tragen haben, ohne diesen nutzen zu können (für 2014 waren das gerade einmal 40,- € weniger als die Heizkosten).

    Natürlich könnt Ihr nutzen. Das Ihr es nicht müßt ist Euer Problem.

    Aber, wie schon geschrieben, laßt Euch die gestiegenen Kosten erklären. Dazu macht man mit dem Vermieter bzw. der HV einen Termin und läßt sich den Originalbeleg zeigen.

    Wenn meine Vermutung stimmt und es wurde ein Wartungs-/Servicevertrag für den Aufzug abgeschlossen, solltet Ihr diesen genau ansehen.

    Oft, ach was immer, sind dort Pauschalen für x Kleinreparaturen oder/und x Stör-/Notfalleinsätze enthalten. Und genau diese Pauschalen darf der Vermieter nicht umlegen.

    Der Sinn der Frage erschließt mir nicht ganz?

    Werden in dem Haus die Kosten des Aufzugs je Fahrt abgerechnet?

    Zitat

    im Gegenteil: die Fahrstuhlkosten sind von 2013 zu 2014 um 64% (=0,41 €/m²) gestiegen.

    Dann sollte man mal hinterfragen bzw. prüfen warum.

    Zitat

    Jetzt ist nur noch eine Summe angegeben, die aber trotzdem weitaus höher als die Summen aus den vorherigen Abrechnungen ist.

    Vermutlich ein Wartungs-/Servicevertrag, den man sich mal vorlegen lassen sollte.

    Zitat

    Laut Aussage vom Mieter ist das Solarteil defekt!

    Seit wann verläßt man sich auf das was Mieter sagen? So was prüft man selbst oder läßt es prüfen.

    Zitat

    Wenn sich die Teile nicht innerhalb der Mietsache befinden, muss ich dafür aufkommen, korrekt?

    So ist es.
    Auch innerhalb der Mietsache muß der Mieter nicht für alle Reparaturen bis 100 € aufkommen.

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