Beiträge von anitari

    BGB § 536b
    Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Grobe Fahrlässigkeit oder arglistige Täuschung scheiden ja wohl aus. Denn Nachtspeicheröfen statt "normaler" Heizkörper sind ja wohl kaum zu übersehen.

    Die Wartung der zur Mietsache gehörenden Heizungsanlage gehört zu den umlegbaren Betriebskosten, wenn vertraglich vereinbart. Und das ist ja offensichtlich.

    Übrigens würde ein "Fehler" (eine unwirksame Klausel) nicht den gesamten Vertrag unwirksam machen.

    Zitat

    ich habe bereits Einsicht genommen. Beim Gas ist es etwas schwierig, da die Zähler m3 abrechnen und die Lieferungen in Litern erfolgt.


    Wieso schwierig? 1000 Liter = 1 m³

    Nicht aufegpaßt im Matheuntericht?

    Außerdem sind Heizkosten viel mehr als nur die Heizenergiekosten.

    Ohne die Abrechnung zusehen kann man weder ja noch nein sagen.

    Du kannst ja mal die Abrechnung einscannen und als Bild, nicht zu klein, hochladen. Persönliche Daten unkenntlich machen.

    In diesem Fall, vielen Dank lieber Vermieter, das ist nicht die Norm, denn Nachzahlungen sind binnen einem Monat nach Erhalt der Abrechnung vom Mieter zu zahlen.

    Oder wurden die Vorauszahlungen erhöht?

    Guter Einwand.

    Bei der Überschrift

    "heizkostennachzahlung auf miete umlegen?"

    vermute ich auch fast das hier eine sehr großzügige Ratenzahlung gewährt, nicht aber die Vorauszahlungen erhöht wurden.

    Sonst wäre es ja nicht wieder zu so einer hohen Nachzahlung gekommen.

    Ich bin mir sicher das der Vermieter kein Gas an die Mieter "verkauft", sondern Heizkosten umlegt/abrechnet.

    Bei Strom ist das etwas anders. Das müßte er 1:1 umlegen/abrechnen. Da sollte man Einsicht in die Originalrechnung verlangen.

    Wobei 0,34 €/kWh, inkl. Grundgebühr und MwSt, durchaus denkbar sind.

    Nach einer BK-Abrechnung, wenn sich daraus eine Nachzahlung ergibt, darf der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen angemessen erhöhen. Damit erhöht sich logischerweise die zu zahlende Gesamtmiete.

    Zitat

    zumal meine nachbarn alle um die 420 eu miete zahlen

    Wohnung(en) kleiner, Nachzahlung nicht so hoch wäre eine Erklärung.

    Die Frage die sich uns stellt ist ob die vereinbarte längere allgemeine Kündigungsfrist (in dem befristeten Mietvertrag) auch für eine Kündigung wegen Eigenbedarf gilt oder ob hier (wie vom Untervermieter so gesehen) die gesetzlichen Fristen gelten - von Eigenbedarf stand im befristeten Mietvertrag nichts.

    Kündigung wegen Eigenbedarf ist eine ganz "normale" ordentliche (fristgerechte) Kündigung.

    War der Vermieter so unklug für sich selbst ein längere als die gesetzliche K-Frist vertraglich zu vereinbaren gilt diese.

    Das der Vertrag mal befristet war spielt keine Rolle.

    Von einer möglichen Kündigung wegen Eigenbedarf muß nichts im Vertrag stehen. Es steht im BGB §573, das reicht.

    Zunächst mal gilt für Untermietverhältnisse dasselbe Mietrecht wie für alle an deren Mietverhältnisse auch.

    Wurde das Mietverhältnis nach Ablauf der Befristung stillschweigend fortgesetzt gilt es als unbefristet.

    Die Kündigungsfristen richten sich nach §573c BGB Abs. 1

    Für Mieter kann vertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, nicht aber für Vermieter. Wurde für den Vermieter vertraglich eine längere als die gesetzliche vereinbart gilt diese.

    Natürlich kann der Vermieter dem Mieter nach stillschweigender Verlängerung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf kündigen. Mit einer Frist von 3 Monaten, bei Wohndauer bis 5 Jahre, oder länger falls vertraglich vereinbart.

    Generell muss in der heutigen Zeit ja ohnehin Internet-Empfang möglich sein.

    Sagt wer bzw. steht wo?


    Zitat

    Darüber hinaus sehe ich diese bauliche Veränderung auch als Wertsteigerung für das gesamte Objekt an, wovon zukünftige Mieter auch in Zukunft profitieren.

    Die der Vermieter mit einer Mieterhöhung "belohnen" könnte.:)

    Nach 2. hieße, der Mieter wäre von der Zahlung aller Bertiebskosten befreit.

    Ataolls Frage zielt darauf ab das Mieter nach Ende des Mietverhältnisses gezahlte Betriebskosten zurück fordern können wenn der Vermieter keine Abrechnung erstellt.

    Bei bloßer Verspätung gilt das natürlich nicht.

    So teuer kann das dann ja nicht sein ;)

    Wenn Du meinst. Melde Dich nach der ersten Abrechnung für diese Wohnung wieder.

    Warum fragst Du eigentlich wenn Du es besser weißt?

    Ach das noch:

    Zitat

    Ich bin vor kurzem in eine neue Wohnung gezogen.

    Bei Mietbeginn in der Heizungsperiode bzw. Nutzungszeitraum ausschließlich in der Heizperiode ist eine Nachzahlung so sicher wie das Amen in der Kirche.

    Darum Frag ich ja ob es einn gesetzestext laut Mietrecht gibt...?

    "Gesetzestext" ist Dein Mietvertrag.

    Steht da drin das Du Regale in den Hausflur stellen darfst oder irgendwelche öffentlich zugängliche Regale, ohne zu fragen, nutzen darfst?

    Ganz sicher nicht.

    Vor der Wohnungstür hat der Vermieter das Hausrecht.

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