Gewerbliches Mietrecht gibt es nicht. Folglich auch keinen Kündigungsschutz für Mieter mit einem Mietvertrag über Gewerberäume.
In Deinem Fall wäre aber die genaue Vertragskonstruktion wichtig um genaueres zu sagen.
Gewerbliches Mietrecht gibt es nicht. Folglich auch keinen Kündigungsschutz für Mieter mit einem Mietvertrag über Gewerberäume.
In Deinem Fall wäre aber die genaue Vertragskonstruktion wichtig um genaueres zu sagen.
BGB § 536b
Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Grobe Fahrlässigkeit oder arglistige Täuschung scheiden ja wohl aus. Denn Nachtspeicheröfen statt "normaler" Heizkörper sind ja wohl kaum zu übersehen.
Die Wartung der zur Mietsache gehörenden Heizungsanlage gehört zu den umlegbaren Betriebskosten, wenn vertraglich vereinbart. Und das ist ja offensichtlich.
Übrigens würde ein "Fehler" (eine unwirksame Klausel) nicht den gesamten Vertrag unwirksam machen.
Zitatich habe bereits Einsicht genommen. Beim Gas ist es etwas schwierig, da die Zähler m3 abrechnen und die Lieferungen in Litern erfolgt.
Wieso schwierig? 1000 Liter = 1 m³
Nicht aufegpaßt im Matheuntericht?
Außerdem sind Heizkosten viel mehr als nur die Heizenergiekosten.
Ohne die Abrechnung zusehen kann man weder ja noch nein sagen.
Du kannst ja mal die Abrechnung einscannen und als Bild, nicht zu klein, hochladen. Persönliche Daten unkenntlich machen.
In diesem Fall, vielen Dank lieber Vermieter, das ist nicht die Norm, denn Nachzahlungen sind binnen einem Monat nach Erhalt der Abrechnung vom Mieter zu zahlen.
Oder wurden die Vorauszahlungen erhöht?
Guter Einwand.
Bei der Überschrift
"heizkostennachzahlung auf miete umlegen?"
vermute ich auch fast das hier eine sehr großzügige Ratenzahlung gewährt, nicht aber die Vorauszahlungen erhöht wurden.
Sonst wäre es ja nicht wieder zu so einer hohen Nachzahlung gekommen.
Ich bin mir sicher das der Vermieter kein Gas an die Mieter "verkauft", sondern Heizkosten umlegt/abrechnet.
Bei Strom ist das etwas anders. Das müßte er 1:1 umlegen/abrechnen. Da sollte man Einsicht in die Originalrechnung verlangen.
Wobei 0,34 €/kWh, inkl. Grundgebühr und MwSt, durchaus denkbar sind.
Nach einer BK-Abrechnung, wenn sich daraus eine Nachzahlung ergibt, darf der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen angemessen erhöhen. Damit erhöht sich logischerweise die zu zahlende Gesamtmiete.
Zitatzumal meine nachbarn alle um die 420 eu miete zahlen
Wohnung(en) kleiner, Nachzahlung nicht so hoch wäre eine Erklärung.
Die Frage die sich uns stellt ist ob die vereinbarte längere allgemeine Kündigungsfrist (in dem befristeten Mietvertrag) auch für eine Kündigung wegen Eigenbedarf gilt oder ob hier (wie vom Untervermieter so gesehen) die gesetzlichen Fristen gelten - von Eigenbedarf stand im befristeten Mietvertrag nichts.
Kündigung wegen Eigenbedarf ist eine ganz "normale" ordentliche (fristgerechte) Kündigung.
War der Vermieter so unklug für sich selbst ein längere als die gesetzliche K-Frist vertraglich zu vereinbaren gilt diese.
Das der Vertrag mal befristet war spielt keine Rolle.
Von einer möglichen Kündigung wegen Eigenbedarf muß nichts im Vertrag stehen. Es steht im BGB §573, das reicht.
Zunächst mal gilt für Untermietverhältnisse dasselbe Mietrecht wie für alle an deren Mietverhältnisse auch.
Wurde das Mietverhältnis nach Ablauf der Befristung stillschweigend fortgesetzt gilt es als unbefristet.
Die Kündigungsfristen richten sich nach §573c BGB Abs. 1
Für Mieter kann vertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, nicht aber für Vermieter. Wurde für den Vermieter vertraglich eine längere als die gesetzliche vereinbart gilt diese.
Natürlich kann der Vermieter dem Mieter nach stillschweigender Verlängerung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf kündigen. Mit einer Frist von 3 Monaten, bei Wohndauer bis 5 Jahre, oder länger falls vertraglich vereinbart.
Zu meinem Mietvertrag habe ich eine Abrechnung von einer anderen Wohnung bekommen, wohlmöglich um zu schauen wieviel verbraucht wird. Und diese 85 euro Heizung sind auf zwei Personen gerechnet.
Heizkosten werden aber nicht nach Personen abgerechnet.
hehe
der Faden ist fast drei Jahre alt :p
Und warum hat Heidi ihn dann wiederbelebt? Um ihre Werbung unterzubringen sicher.
Generell muss in der heutigen Zeit ja ohnehin Internet-Empfang möglich sein.
Sagt wer bzw. steht wo?
ZitatDarüber hinaus sehe ich diese bauliche Veränderung auch als Wertsteigerung für das gesamte Objekt an, wovon zukünftige Mieter auch in Zukunft profitieren.
Die der Vermieter mit einer Mieterhöhung "belohnen" könnte.:)
bei 50qm rechnet man rund 100,-+ an NK,
Eher mehr. Die Faustformel 2 € pro m² inkl. Heizkosten ist lange überholt.
Der Durchschnitt für Heizkosten, ohne WW-Aufbereitung, liegt inzwischen bei 1,20 - 1,35 € pro m².
Für die WW-Aufbereitung müssen nochmal 0,20 - 0,30 € dazu gerechnet werden.
E-Fall = Ernst-Fall. Entscheidungs-Fall vor Gericht könnte man es auch nennen.
Tenor der Frage ist aber nicht das Zustellungsdatum.
wie liegt der Fall, wenn der Zugang am 12.1. ist und die Abrechnung auf 30.12. datiert ist (Poststempel nich lesbar) - Nachforderung?![]()
Im E-Fall muß der Vermieter nachweisen das die Abrechnung überhaupt zugegangen ist.
Nach 2. hieße, der Mieter wäre von der Zahlung aller Bertiebskosten befreit.
Ataolls Frage zielt darauf ab das Mieter nach Ende des Mietverhältnisses gezahlte Betriebskosten zurück fordern können wenn der Vermieter keine Abrechnung erstellt.
Bei bloßer Verspätung gilt das natürlich nicht.
Ich hab eine sehr warme wohnung. Müsste eigentlich gar nicht heizen.
Und wenn ich 85 euro spare, dann dürfte ich in dem Fall nichts Nachzahlen müssen.
Du sparst aber keine 85 €. Will das nicht in Deinen Schä...?
Zitat1. Auf das abgerechnete Guthaben?
jepp
Zitat2, Auf alle vorausgezaglten Abschläge?
Nein
Der Vermieter hat ja, wenn auch verspätet, abgerechnet.
Ich bin da sehr sparsam. Denke nicht das es all zu hoch ist
Deine persönliche Sparsamkeit nutzt Dir bei verbrauchsunabhängigen Kosten, wie z. B. Grundsteuer, Versicherungen und Hausmeister, aber nichts.
So teuer kann das dann ja nicht sein ![]()
Wenn Du meinst. Melde Dich nach der ersten Abrechnung für diese Wohnung wieder.
Warum fragst Du eigentlich wenn Du es besser weißt?
Ach das noch:
ZitatIch bin vor kurzem in eine neue Wohnung gezogen.
Bei Mietbeginn in der Heizungsperiode bzw. Nutzungszeitraum ausschließlich in der Heizperiode ist eine Nachzahlung so sicher wie das Amen in der Kirche.
Darum Frag ich ja ob es einn gesetzestext laut Mietrecht gibt...?
"Gesetzestext" ist Dein Mietvertrag.
Steht da drin das Du Regale in den Hausflur stellen darfst oder irgendwelche öffentlich zugängliche Regale, ohne zu fragen, nutzen darfst?
Ganz sicher nicht.
Vor der Wohnungstür hat der Vermieter das Hausrecht.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!