Nebenkostenabrechnunh nicht fristgerecht

  • Euch erst mal ein frohes Neues Jahr.
    Angenommen, die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 errecht den Mieter, der am 31.01.2015 aus de Wohnung ausgezogen ist erst im Januar 2016. Wenn aus der Abrechnung ein Guthaben hervorgeht, verfährt man wie?

    Rechner der Vermiter die Wohnung nicht innerhalb von 365 Tagen ab, kann der Mietet alle Vorauszahlungen zurückverlangen.
    Alle geleisteten Vorauszahlungen übersteigen den Betrag der errechneten Erstattung.
    Worauf hat der Mieter nun Anspruch?
    1. Auf das abgerechnete Guthaben?
    2, Auf alle vorausgezaglten Abschläge?

    Freundliche Grüße

  • Euch erst mal ein frohes Neues Jahr.
    Angenommen, die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 errecht den Mieter, der am 31.01.2015 aus de Wohnung ausgezogen ist erst im Januar 2016. Wenn aus der Abrechnung ein Guthaben hervorgeht, verfährt man wie?

    Rechner der Vermiter die Wohnung nicht innerhalb von 365 Tagen ab, kann der Mietet alle Vorauszahlungen zurückverlangen.
    Alle geleisteten Vorauszahlungen übersteigen den Betrag der errechneten Erstattung.
    Worauf hat der Mieter nun Anspruch?
    1. Auf das abgerechnete Guthaben?
    2, Auf alle vorausgezaglten Abschläge?

    Freundliche Grüße

    Hallo,

    so einfach ist das dann doch nicht!

    Zuerst sollte man feststellen, ist das Kalenderjahr auch zeitgleich das Abrechnungsjahr, bzw. der Abrechnungszeitraum.

    Dann, hat der Vermieter die Verzögerung zu vertreten oder ist dieser Umstand den Gegebenheiten geschuldet, dass eine Abrechnung nachweislich nicht vorher zugestellt werden konnte, z. B. fehlende Nachfolgeadresse der ehemaligen Mieters, Verzögerung der Abrechnungsunterlagen durch die Hausverwaltung, Abrechnungsunternehmen für Heizung u. Warmwasser usw.

    Das abgerechnete Guthaben schuldet der Vermieter sofort, also umgehend. Für die Abrechnung Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 hat der Vermieter noch Zeit bis 31.12.2016.

    Folglich geht es jetzt nur um das Abrechnungsjahr 2014, wobei der zweite Satz zu beachten ist, ist Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr.

    Gruß

    BHShuber


  • Worauf hat der Mieter nun Anspruch?
    1. Auf das abgerechnete Guthaben?
    2, Auf alle vorausgezaglten Abschläge?

    Nur auf das 1. abgerechnete Guthaben, denn
    § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Nach 2. hieße, der Mieter wäre von der Zahlung aller Bertiebskosten befreit.

  • Nach 2. hieße, der Mieter wäre von der Zahlung aller Bertiebskosten befreit.

    Ataolls Frage zielt darauf ab das Mieter nach Ende des Mietverhältnisses gezahlte Betriebskosten zurück fordern können wenn der Vermieter keine Abrechnung erstellt.

    Bei bloßer Verspätung gilt das natürlich nicht.

  • wie liegt der Fall, wenn der Zugang am 12.1. ist und die Abrechnung auf 30.12. datiert ist (Poststempel nich lesbar) - Nachforderung?:confused:

    Im E-Fall muß der Vermieter nachweisen das die Abrechnung überhaupt zugegangen ist.

  • normale Postzustellung, meine Vermutung ging erst in der 2. Januar Woche raus....... :confused:


    E-Fall... Entscheidungsfall vor Gericht? Die NZ ist die höchste bisher..... und das meiste wird ohne Zählerableseung per qm abgerechnet

  • ...Tenor der Frage ist aber nicht das Zustellungsdatum.

    Allerdings meine Frage wäre es , ich vermute der VM (Verwaltungsfirma für VM die gern mal die 5 grade sein lässt....!)

    Ich habe jeden Tag den Briefkasten geprüft. Es war der 12.1., habe sofort auf das Datum geschaut und gehofft, aber so blöd waren sie nicht. Es dürfte um einiges gehen.... meine Nachbarn, allesamt schwach auf der Brust, dürften in Panik sein. Die Abschäge wurden jedes Jahr erhöht, dennoch hatte ich die höchste Nachzahlung, und 2014 war der Winter mild (Strom zahl ich extra)

    Einmal editiert, zuletzt von Tiger888 (16. Januar 2016 um 17:44) aus folgendem Grund: ,,,

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!