Beiträge von anitari


    Es handelt sich hier, auch wenn die Freundin auszieht um ein beiderseitiges Interesse von Mieter und Vermieter und käme einen Neuvertragsabschluss gleich, somit dürfte hier keine Gebühr, Bearbeitungspauschale dergleichen verlangt werden.

    Richtig und der Vermieter dürfte auf die Einhaltung des bestehenden Vertrages bestehen.

    Sprich einer Vertragsentlassung der Freundin nicht zustimmen.


    Ich habe vorhin unseren Vermieter (eine Wohnungsbaugesellschaft) informiert und bekam mitgeteilt, es käme dann durch die Teilkündigung eine Bearbeitungspauschale von 200 EUR auf uns zu.

    Ist das erlaubt?

    Der Vermieter könnte die Teilkündigung bzw. erneute Änderung des Vertrages schlicht ablehnen und statt dessen auf eine komplette Kündigung des Vertrages bestehen.

    Oder alles bleibt wie es ist.

    2 Personen als Mieter = 2 Schuldner

    Zitat

    Und wie gehe ich jetzt am geschicktesten vor - erstmal die Teilkündigung einreichen und bezahlen?

    Wenn Du in der Wohnung bleiben willst - zahlen.

    Tip Am Rande, künftig keine Freundin mehr in den Vertrag aufnehmen:o

    Zitat

    In unserem Mietvertrag gibt es keine Zusatzvereinbarung, die den Auszug eines Mieters bzw. die Kündigung eines der beiden Mieters vorsieht

    Eine von mehreren Personen der Partei Mieter kann allein nicht kündigen. Ausziehen schon.

    Zitat

    Sowohl beide Mieter als auch der Vermieter wären aber damit einverstanden, wenn ich den Vertrag einseitig kündige und nicht ein vollständig neuer Vertrag aufgesetzt werden muss.

    Siehe oben.

    Wenn Ihr Euch einig seid verfasst und unterschreibt eine Vereinbarung die besagt das Deine Freundin ab Tag x aus dem Vertrag ausscheidet und Du ab Tag y den Vertrag allein mit Vermieter fortsetzt.

    Das wäre kein Problem.

    Aber es handelt sich ja eben NICHT um ein Studentenwohnheim, trotz der Tatsache, dass jeder für sein Zimmer einen eigenen Mietvertrag hat.
    Gruß Anni

    Du hast Deine Frage NACH meiner Antwort editiert. Da ist, gelinde gesagt, unfair.

    Aber gut.

    Zum 01.05. kannst Du ohnehin nicht kündigen.

    Nur zum 31.05.

    Für den 30.04. ist es schon zu spät. Oder war Deine Kündigung nachweislich am 05.01.2016 beim Vermieter?

    Studentenwohnheime sind vom "allgemeinen" Mietrecht überwiegend ausgenommen.

    Sprich die Vereinbarung das nur zu bestimmten Terminen gekündigt werden kann ist wirksam.

    Das Recht zu kündigen kann Dir der Vermieter nicht verweigern und unwirksam ist Deine Kündigung auch nicht.

    Sie gilt halt nur zum nächstmöglichen Termin.

    Das ist das Semesterende.

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    Danke für die Antworten, anbei das Schreiben.

    Eigenbedarf kann auch geltend gemacht werden wenn der Vermieter die Räume z. B. als Büro benötigt.

    Aus meiner Sicht ist die Kündigung rechtlich korrekt und somit wirksam.

    Da einzige was Du machen kannst ist Dich mit dem Vermieter bzw. der HV in Verbindung setzen und erklären das Du bereit bist auszuziehen, aber erst zum 30.06. bzw. 30.07.

    Ansonsten bleibt nur der Widerspruch mit der Begründung das ein doppelter Umzug binnen weniger Monate eine besondere Härte bedeuten würde.

    Provision, das schrieb ja schon, gibt es nicht zurück.

    Meine Frage: Stimmt es wirklich, dass ich ohne meine Einwilligung/Unterschrift aus dem Mietvertrag ausgetragen werden kann?

    Nein, das stimmt nicht.

    Einer evtl. Vertragsentlassung müssen alle am Vertrag beteiligten Personen zustimmen, ansonsten ist sie unwirksam.

    Setz Dich mit dem Vermieter in Verbindung.

    Achtung, mit Deinem Auszug bist Du nicht aus dem Vertrag.


    Meine Frage: Darf der Vermieter in diesem Fall die Miete einfach beliebig erhöhen?

    Da es immer ein neuer Mietvertrag ist, ist das keine Mieterhöhung im Sinne des Mietrechts.

    In Studentenwohnheimen gelten viele Bestimmungen zum Mietrecht nicht.

    Unter anderem §575 (Zeitmietvertrag). Darum darf hier der Vermieter (leider) immer nur befristete Mietverträge abschließen bzw. einen neuen Vertrag zur Bedingung machen wenn der Student weiter dort wohnen will.

    Vor wenigen Tagen erreichte mich dann die schriftliche Kündigung. In ihr wird auf ein berechtiges Interesse im Sinne des § 573 l i. V. m. § 573 ll S 2 BGB gestützt.

    Lediglich mit Hinweis auf den Paragrafen oder mit genauer Begründung?


    Zitat

    Liegt überhaupt ein berechtiges Interesse vor?

    Mit rechtliche zulässigem Grund, natürlich.

    Zitat

    Kann ich überhaupt gekündigt werden?

    Mit rechtliche zulässigem Grund, natürlich.

    Zitat

    Kann ich im Falle des Auszugs einen Teil der zu Beginn bezahlten Mietprovision vom Vermieter zurückverlangen?

    Nein

    Den ellenlangen Text ohne jeden Absatz habe ich mir erspart zu lesen.

    Umziehen kann man sofort.

    Fristlos kündigen wenn amtlich festgestellt und bestätigt ist das von der Wohnung einer erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Bewohner ausgeht.

    Mal davon abgesehen, fristlos heißt ja sofort. Wo will man denn so auf die Schnelle hin? Unter der Brücke ist es recht ungemütlich in dieser Jahreszeit.

    Erst einmal vielen Dank für eure schnellen und vor allem ausführlichen Antworten.

    Es handelt sich hierbei um ein Einfamilienhaus und die Nebenkosten wurden "sporadisch" folgendermaßen aufgeschlüselt: Müll = 17 Euro, Schornsteinfeger = 9 Euro und Wasser 82 Euro. (s. Bild)

    Ich hoffe das hilft euch weiter.

    Liebe Grüße

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    Was heißt sporadisch? Hier sind monatliche Vorauszahlungen Vorauszahlungen vereinbart. Über die mußt Du 1 x jährlich abrechnen.

    Also Vorauszahlungen und tatsächliche Kosten gegenüber stellen.

    Punkt 4 (Schönheitsreparaturen) ist interessant:cool:


    Nachdem dieser schriftlich darüber informiert wurde und da wohl auch akzeptiert ist er verpflichtet bei Auszug des Freundes oder euch beiden eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug für beide zu erstellen.

    Bei Aus-/Umzug innerhalb Deutschlands ist das nicht nötig.

    Zum Verständnis, die Wohnungsgeberbestätigung muß der ausstellen der der meldepflichtigen Person Wohnraum zur Verfügung stellt. Das muß nicht immer der Eigentümer sein. (sagt die Oberlehrerin anitari:o)


    Zitat

    ok, scheinbar ist der Freund vor dem 01.11.2015 eingezogen.

    Nö, vor einem Monat.

    Danke für die Antwort. Mein Freund ist bereits umgemeldet ich wurde lediglich beim Einwohnermeldeamt gefragt ob der Vermieter bescheid weiß und das war ja der Fall. Mehr wurde nicht vom Amt verlangt.

    Da scheint wohl die Änderung zum Bundesmeldegesetz, gültig ab 01.11.2015, nicht angekommen zu sein.

    möchte ich jetzt wissen, muss ich ans telefon gehen wenn er anruft oder muss er sich schriftlich melden?

    Morgen,

    keiner kann Dich zwingen ans Telefon zu gehen. Schreib dem Vermieter nachweisbar per Einwurfeinschreiben das Du ausschließlich schriftliche Kommunikation wünschst.

    Zitat

    Und muss ich noch etwas regeln jetzt wo er über den zuzug meines Freundes bescheid weiß?

    Dein Freund muß sich ja ummelden. Dazu benötigt er eine Wohnungsgeberbestätigung. Da Du der Wohnungsgeber bist, mußt Du diese ausstellen. Aber mit Angaben zum Eigentümer der Wohnung. Das ist Dein Vermieter.

    Ein entsprechendes Formular gibt es beim zuständigen Einwohnermeldeamt.

    Guten Morgen,

    die genaue vertragliche Vereinbarung zu Betriebs-/Nebenkosten, das sind eigentlich viel mehr als nur die Wasserkosten, ist noch wichtig. Bitte lade auch diese als Bild hoch.

    Sind monatliche Vorauszahlungen vereinbart mußt Du 1 x jährlich darüber abrechnen. Aber nicht über jede Kostenart einzeln, sondern alle zusammen. Ergibt sich dann eine Nachzahlung darfst Du die Vorauszahlungen erhöhen, bei einer Gutschrift natürlich verringern.

    Was ist das für ein Objekt? Ein- oder Mehrfamilienhaus?

    Ist es ein Mehrfamilienhaus haben alle Wohnungen Zwischenzähler für Wasser?

    Du merkst das ist ein ziemlich komplexes Thema, also nicht mal so auf die Schnelle in wenigen Sätzen zu erklären.

    Am besten wirst Du Mitglied bei Haus & Grund, da wird Dich rund um die Vermietung geholfen.

    Hier vorab etwas Lesestoff zu Betriebs-/Nebenkosten

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