Ja, damals ist es aber so gelaufen und der gekündigte Mieter hat dies so akzeptiert und ist ausgezogen. Ist der Vertrag denn nun noch gültig? Oder generell anfechtbar?
Vielen Dank übrigens!
Natürlich ist der Vertrag noch gültig.
Ja, damals ist es aber so gelaufen und der gekündigte Mieter hat dies so akzeptiert und ist ausgezogen. Ist der Vertrag denn nun noch gültig? Oder generell anfechtbar?
Vielen Dank übrigens!
Natürlich ist der Vertrag noch gültig.
Hat der Vertrag denn so überhaupt Wert, obwohl ja einer Person in diesem Vertrag schon von Seiten der Vermieterin gekündigt wurde?
Der Vermieter kann nur der Partei Mieter als ganzes Kündigen, nicht einzelnen Personen davon.
Sprich diese Teilkündigung ist unwirksam.
ZitatGibt es eine Möglichkeit für mich aus dem Vertrag zu kommen,
Ja, den Vertrag gemeinsam mit den anderen Personen die als Mieter im Vertrag stehen kündigen. Was aktuell zum 31. Mai 2016 möglich ist.
Wollen dieses das nicht, sie auf Zustimmung zur Kündigung verklagen.
Ohje, ich habe mich vertan. Habe gerade nochmal im Mietvertrag nachgeschaut. Der Jahreshöchstbetrag beträgt doch nur 8 % der Jahresnettomiete.
damit bleibt nur noch die Frageoffen, ob die 150,- Euro für eine Einzelreparatur gerechtfertigt ist.
Lies doch einfach was in den Links steht![]()
Dann kannst Du Dir die Frage selbst beantworten
Das heißt, wenn ich mich auf diese Gerichtsurteile beziehe, wäre die Aussage eher dahingehend das die gesamte Klausel zu den Kleinreparaturen unwirksam ist und der Vermieter somit selbst zahlen muss bei anfallenden Reparaturen?
Reparaturen muß der Vermieter ohnehin zahlen.
Nur die sog. Klein-/Bagatellreparaturen kann er auf den Mieter abwälzen.
Sofern es denn eine entsprechend wirksame Klausel im Mietvertrag gibt.
Die in Deinem ist, schon allein weil der Jahreshöchstbetrag über 8 % der Jahresnettomiete betragen soll, unwirksam.
Gut die Urteile sind ja schon etwas älter.
Aber immer noch aktuell.
Wozu da eine Umfrage nötig ist erschließt sich mir absolut nicht.
Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur:
Die Vertragsklausel muss des Weiteren einen Höchstbetrag für die Einzelreparatur enthalten. Aus der Klausel soll sich ergeben, bis zu welchem Betrag eine Reparatur als Kleinreparatur gilt.
Die Obergrenze dürfte hier bei etwa 75 Euro liegen (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385), Blank (Blank/Börstinghaus, Miete, § 535 Rn 347) geht von einer Obergrenze von bis zu 100 € aus, was in vielen Fällen zu hoch sein dürfte und dann zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann. Es m.E. auch nicht richtig, diese Grenze star anzusetzen. Die Obergrenze muss in einem angemessenen Verhältnis zur Miete stehen.
Ein vereinbarte Höchstbetrag für die Einzelreparatur von 200 € überschreitet aber diese Grenze bei weitem (AG Brandenburg, Urteil vom 6. 3. 2008 - 31 C 306/07 - NJOZ 2008, 2135 ). Liegen die Reparaturkosten in einem einzelnen Schadensfall über 75 €, trifft den Vermieter die vollständige Instandhaltungspflicht (der Mieter muss auch keinen Kostenanteil bezahlen). Die Vereinbarung einer quotenmäßigen Kostenbeteiligung des Mieters macht die gesamte Klausel immer unwirksam (LG Stuttgart 20 O 66/87, WM 87, 254, BGH a. a. O.).
Quelle und mehr http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm
Gehört denn zu Deiner Wohnung ein Kellerraum den Du vermieten könntest?
ZitatIch würde nur ungerne Probleme mit der Polizei bekommen.
Dann lass es. Keiner kann Dich zwingen zu vermieten.
Wie der Vermieter schon sagt, alle oder keiner.
Allerletzter Ausweg für Dich wäre die anderen WGler auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung zu verklagen.
Dann ersetzt das Urteil ihre Unterschriften unter die Kündigung.
Der Mietvertrag ist doch befristet.
Dann kannst Du gar nicht kündigen.
kann man denn überhaupt Einspruch gegen eine Abmahnung einlegen?
Kann man.
Aber warum wenn sie eh Mumpitz ist?
Sollte der Vermieter tatsächlich weitere Schritte einleiten kann man das immer noch tun. Und zwar in der Gestalt das man den Vermieter nach den rechtlichen Grundlagen fragt auf die er die Abmahnung bzw. Kündigung stützt.
Ich würde erst mal nichts unternehmen.
So neben bei, Du wohnst nicht zufällig mit dem Vermieter im selben Haus welches nur 2 Wohnungen hat?
Zitat1. Reicht das alleinige anbieten ohne Intention aus um eine Abmahnung zu erhalten?
Nein
Zitat2. Die Anzeige war explizit auf meinen Namen, dürfen trotzdem alle drei Parteien ( mein Vater ist als mein Bürge auch als Hauptmieter im Vertrag ) abgemahnt werden?
Abgemahnt werden dürfen/müssen alle Personen der jeweiligen Vertragspartei.
ZitatZweckentfremdungsverordung der Freien und Hansestadt Hamburg
Das Ding sollte der Vermieter mal lesen:o
Ein generelles Verbot zur Untervermietung ist übrigens unwirksam.
http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html
Hinweis für den Vermieter:
Das BGB gilt auch in der Hansestadt Hamburg![]()
IMuss ich die Nachforderung bezahlen?
Ganz klares NEIN
Aber genau das sagte der neue Vermieter neulich, als die Nachbarin ihn zu seinem Schreiben ansprach, weil er ihr eine einzelne Topfpflanze im Treppenhaus verbieten will
Wir alle (4 Parteien) fragen uns alle, warum dieser Mann das Haus überhaupt gekauft hat.
In der Hoffnung das die Mieter "freiwillig" ausziehen und er teurer vermiete kann zum Beispiel.
Und wenn ich noch den entsprechenden Button finde, dann sogar gleich aus dem ganzen Forum !
Den gibt es nicht.
Dann ziehen Sie vors Gericht und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Sie brauchen hier nicht rumzudiskutieren. Hier werden lediglich Meinungen der User wiedergegeben.
Das müssen Sie so akzeptieren.
Schade das es keine Liks mehr gibt
Dann eben den hier ![]()
Dürfen also die 30% flächenabhängigen Heizkosten auf die 62qm umgelegt werden ...
Ja .......
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