Beiträge von anitari

    Es gibt keine Vorschrift wie eine Kündigung zugestellt werden muß. Wichtig das der Absender den fristgerechten Zugang nachweisen kann.

    Wann und ob überhaupt der Empfänger die Kündigung aus dem Briefkasten nimmt und liest ist völlig wurscht.

    Du sollstest die Kündigung fachanwaltlich prüfen lassen.

    Ob die Kündigungsfrist korrekt ist kannst Du selbst prüfen. Wohnst Du schon 5 Jahre dort wären es nämlich 6 Monate und ab 8 Jahre 9 Monate.

    Sollte die Kündigung korrekt sein und Du räumst die Wohnung nicht zum Ablauf der Kündigungsfrist kann der Vermieter Räumungsklage einreichen. Einfach vor die Tür setzen geht nicht.


    Ist das zulässig und möglich ? Wird der aktuelle Mietvertrag mit der Unterschrift des neuens überhaupt ungültig ?

    Ziemlich wackelige Kiste. Der Vermieter kann ja vergessen den "alten" Vertrag zu vernichten und den neuen "verlegen".

    Besser und einfacher wäre Deine Vertragsentlassung mit Unterschrift aller beteiligten Personen.

    Der vorherige Vermieter hat die Miete wegen Modernisierung (§559 BGB) erhöht, der jetzige möchte sie bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bzw. dem Mietspiegel (§558 BGB) erhöhen.

    Das sind 2 Paar Schuhe.

    Liegt die letzte Erhöhung nach §558 mindestens 3 Jahre zurück, darf der neue Vermieter jetzt die voll 15 % ausschöpfen.

    "5.) und vergessen Sie nicht den Leuten auch noch das furzen zu verbieten.

    6.) Ein Kommando der GSG9 anfordern.

    Morgen micha,

    ich glaube Du übertreibst ein wenig.

    Hol Dir eine Person Deines Vertrauens dazu. Fotografieren darfst Du verbieten. Jedenfalls Deine Privatsachen. Sollte es nötig sein bestenfalls Fotos von von technischen Sachen wie z. B. Heizkörper.

    Schuhe ausziehen?

    naja.....

    Ob 319 € Gutschrift zu wenig sind kann man ohne die Abrechnung(en) zu kennen nicht beurteilen.

    Ist die Gutschrift definitiv nicht auf Deinem Konto eingegangen den Vermieter nachweisbar per Einwurfeinschreiben auffordern dies bis zum ... zu überweisen.

    Keine Abrechnung für 2014:

    Den Vermieter nachweisbar per Einwurfeinschreiben auffordern diese bis zum ... zu erstellen und Dir zuzuschicken.

    Einen Tag nach Ablauf der gesetzten Frist keine Abrechnung für 2014 erhalten.

    Den Vermieter nachweisbar per Einwurfeinschreiben die Gesamten Vorauszahlungen (12 x 120 €) des Jahres 2014 bis zum ... zu erstatten.

    Bleibt alles erfolglos:

    Mahnbescheid über die fehlende Gutschrift + den Vorauszahlungen aus 2014 erlassen.

    Für die Abrechnung 2015 hat der Vermieter, bei kalenderjähriger Abrechnung, Zeit bis zum 31.12.2016.

    Noch ein Hinweis, der Vermieter ist Dein Vertragspartner, nicht die Verwaltung.

    Es sei denn die Verwaltung ist nachweislich vom Vermieter bevollmächtigt in seinem Auftrag zu handeln.

    Ist natürlich auch wieder richtig! Aber streiten, ohne Hand und Fuß, sollten Sie natürlich auch nicht.
    Ich meinte auch nur, das es hier besser ist, wenn Sie eine Erklärung des Vermieters zur Hand hätten.

    Bitte Post #13 lesen

    Bei Vermietung von unmöbliertem Wohnraum gilt das Mietrecht, sowie der Mieterschutz, in vollem Umfang.

    Heißt Kündigungsfrist für den Vermieter mindestens 3 Monate und der Vermieter kann nur aus zulässigem Grund, der im Kündigungsschreiben anzugeben ist, kündigen.

    Meine Glaskugel :) hat mir gesagt das der Vermieter keinen Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genannt hat.

    Damit ist die Kündigung unwirksam.

    Zitat

    Ich muss Euch aber nochmal fragen, die Positionen die mir als Mieter auferlegt worden sind sind folgende Posten:
    öffentliche Abgaben, Versicherungen, Hausmeister/Gärnter, Treppenhausreinigung, Be.- und Entwässerung, allgemeiner Strom, Heizkosten, Kabelgebühren.

    Diese Posten sind alle umlegbar, wenn vertraglich vereinbart.

    Entweder im Vertrag aufgelistet oder auf §2 der Betriebskostenverordnung verweisen.

    Ist der Abrechnungszeitraum der 1.1. - 31.12. eines Jahres muß die Abrechnung bis 31.12. des Folgejahres beim Mieter sein wenn der VM eine Nachzahlung geltend machen will.

    Also Abrechnung für 2013 - letzte Poeng 31.12.2014

    Abrechnung 2014 - letzter Poeng 31.12.2015

    Wann die Verwaltung abrechnet ist dabei völlig irrelevant, die ist nicht Vertragspartner des Mieters.

    :) ok Danke Danke Danke ich versuche das mal freundlich zu formulieren und biete eine Erhöhung von mir aus an für KÜNFTIGES. Mal sehen, hoffe er sagt nicht danke tschüss und Kündigung. Ich berufe mich auf das BGB danke für den Tipp. Liebe Grüße schutzengel

    So einfach kündigen kann er Dir nicht.

    Das heißt auch wenn z. B. die Hausverwaltung für 2014 im Mai 2015 abgerechnet hat und mein Vermieter sagen würde, er hätte aber 12 Monate Zeit danach, bin ich im Recht?

    Ja.

    12 Monate Zeit hat der Vermieter die Abrechnung zuzustellen, wenn er eine Nachforderung geltend machen will, nach Ende des Abrechnungszeitraumes.

    Das wären in Deinem Fall bis zum 31.12.2014 und 31.12.2015

    Rechtliche Grundlage:

    BGB § 556 Abs. 3

    Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Die Nachforderungen beider Abrechnungen sind verfristet. Sprich der Vermieter hat keinen Anspruch mehr auf die Nachzahlungen.

    Wie verhalten? Nicht zahlen. Netterweise kannst Du ja den Vermieter darauf hinweisen das seine Ansprüche verfristet sind.

    Bei so hohen Kosten solltest Du die Abrechnungen trotzdem mal prüfen lassen.

    Vielleicht sind auch schlicht die Vorauszahlungen zu gering.

    175 € für welche Wohnfläche und was genau ist in den NK alles enthalten?

    Bei dem Wort Hausverwaltungsabrechnung vermute ich mal das es eine Eigentumswohnung ist!?

    Eigentümer/Vermieter solcher legen oftmals, aus Unwissenheit, Nebenkosten um die nicht umlegbar sind.

    Zum Beispiel die Verwaltungskosten, Kontogebühren und Kosten der Erstellung der Abrechnung.

    Weder mußt Du mit dem Verwalter diskutieren noch muß der Vertrag bezüglich Mietbeginn geändert werden.

    Erst ab dem Tag wo Du die Wohnung tatsächlich nutzen kannst, sprich vom Vermieter an Dich übergen wurde, mußt Du Miete zahlen.

    So lange Dir die Mietsache nicht übergeben wurde mußt Du keine Miete zahlen.

    Vielleicht weiß der Verwalter ja nicht das Du noch keine Schlüssel hast, sprich die Wohnung nicht nutzen kannst.


    irgendwas wie: Gesetzt YX §YX besagt, das ein potenzieller Mieter nicht vorab abgelehnt / abgelehnt werden darf. Weil er erst nach einer Besichtigung seine vertraulichen Daten preisgeben will. Oder das Urteil von Gericht XY lautet...

    So ein Gesetz gibt es nicht, PUNKT

    Allein der Vermieter bestimmt an wen er zu welchen Bedingungen vermietet bzw. wen er zur Besichtigung kommen läßt.


    ...Aber erst, wenn mir die Wohnung gefällt und der Vermieter mir sympatisch erscheint ...



    Aber erst wenn mir als Vermieter der Interessent bzw. seine Selbstauskunft gefällt und sympatisch erscheint vermiete ich (vielleicht) an ihn.

    Im Prinzip gebe ich Dir aber recht.

    Ich halte es für übertrieben zu verlangen "die Hosen runter zu lassen" eh man sich überhaupt gesehen hat.

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