Beiträge von anitari

    Ich hab mich jetzt nicht belesen. Hast du hierfür einen Nachweis? Denn das sehe ich nicht so, weil ein Treppenhaus gehört nicht zu der Wohnung und dient nicht dem Wohnzwecke und es ist ebenfalls keine in sich geschlossene Einheit. Bei einer Mietsache steht dem Mieter das alleinige Besitzrecht zu, dass ist beim Treppenhaus auch nicht der Fall. Daher finde ich den Vergleich nicht passend.

    Gut der Vergleich mit dem Treppenhaus hinkt etwas.

    Das alleinige Besitzrecht gilt im Fall des Fragestellers nur für das Zimmer.

    Dia anderen Räume dürfen lediglich mitgenutzt werden.

    Denn er mietet das Zimmer für sich alleine an, aber die Gemeinschaftsräume gehören ja anteilig auch zu seiner Mietsache.

    Richtig. Aber eben nur anteilig, so ähnlich wie das Treppenhaus. Und das darf der Vermieter ja auch Grund und Ankündigung betreten.

    Alleinige Mietsache, und somit tabu für den Vermieter, ist hier lediglich das Zimmer innerhalb der Wohnung.

    Ich habe noch eine Frage : muss ich einen bestimmten rechtlichen Weg gehen? Widerspruch schreiben oder ähnliches oder kann ich das einfach so zur Kenntnis nehmen das sie verfristet ist

    Genau genommen mußt Du gar nichts tun. Verfristet ist verfristet.

    Wenn der Vermieter irgend wann mal mahnen sollte kannst Du ihn ja immer noch mit der Rechtsgrundlage konfrontieren.

    Mietvertrag für ein Zimmer in 4er WG

    Morgen,

    Du mietest lediglich ein Zimmer, nicht die ganze Wohnung.

    Die Wohnung könnte man als eine Art "Wohnheim" ansehen. Sprich die Gemeinschaftsräume darf der Vermieter ohne Ankündigung und ohne wichtigen Grund betreten.

    Zitat

    und zweitens muss der Vermieter doch jegliche Schlüssel an mich also den Mieter abgeben, und hat somit doch nur Zugang zur Wohnung, wenn ich ihm aufmache und zustimme oder liege ich da falsch?

    Nur alle Zimmerschlüssel.

    Zitat

    In dem Vertrag stehen Absätze wie zB das Besuch nur tagsüber erlaubt ist, und eine Übernachtung nur mit Absprache des Vermieters erlaubt ist. Pro Übernachtung behält der Vermieter sich vor 15€ für den Besuch zu berechnen.

    Das ist natürlich mietrechtlicher Dummfug.

    Mein Rat, anderes Zimmer suchen.

    Zeitfenster?

    Da spielen einige Faktoren eine Rolle. Eine gesetzliche Regelung ist mir nicht bekannt.

    Ich habe am 03.02.16 den Auftrag erteilt neue HKV zu installieren. Letzte Woche kam ein Mitarbeiter und erst mal geprüft ob das mit Funk überhaupt möglich ist.

    Auf meine Frage wie lange es denn dauern kann bis die HKV installiert werden sagte er ca. 6 - 8 Wochen. Übrigens auch Techem.

    Übrigens ist eine Schätzung meistens zum Vorteil des Mieters.

    Die Heizkostenabrechnung kannst nur um 15 % kürzen wenn sie nicht gemäß Verordnung erfolgt.


    Gleich noch mal eine Frage in die Runde, war da nicht noch was das zwischen 1,00-2,00m nur 50% der Fläche in Ansatz als Wohnfläche gebracht werden dürfen und darunter gar nichts, so oder so ähnlich?

    Nicht so ähnlich sondern genau so.

    Balkon oder Terrasse darf mit 25 - 50 % der Fläche angerechnet werden.

    BGB § 561
    Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

    (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

    (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Aus meiner laienhafte Sicht könntet Ihr noch zum 30.04. kündigen.

    Müßtet Euch aber in der Kündigung ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht berufen.

    lass dir mal ein Ei über deinen Quark haun!

    Nix Quark.

    Hier geht es um einen Staffelmietvertrag. Ein solcher ist grundsätzlich unbefristet. Es kann aber einseitig für den Mieter eine Kündigungsverzicht von bis zu 45 Monate ab Vertragsabschluß vereinbart werden.

    Das hat mit einem Zeitmietvertrag so viel zu tun wie Appel mit Birne!

    § 557a
    Staffelmiete

    (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

    (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    (4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Des Weiteren wurde die Miete vor zwei Jahren vom alten Eigentümer schonmal erhöht und zwar um 12% aufgrund von Modernierungsmaßnahmen.

    Mieterhöhung nach §558 (Mietspiegel) und §559 (Modernisierung) sind 2 ganz verschiedene Paar Schuhe. Die wären sogar innerhalb eines Jahres zulässig.

    Berny

    In München ist die Kappungsgrenze bei 15 %. Also kein Spielraum mehr.

    Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht würde auch voraussetzen, dass der Mietvertrag befristet abgeschlossen worden wäre, was nach deiner Aussage ja nicht zutrifft.

    Du schmeißt aber einiges durcheinander.

    Außerdem ist bei einem Staffelmietvertrag ein einseitiger Kündigungsverzicht nur für den Mieter zulässig.

    Bei einem Staffelmietvertrag ist es zulässig einseitig für den Mieter einen Kündigungsverzicht zu vereinbaren.

    Es besteht kein automatischer Kündigungsverzicht.

    Das müßte schon ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein.

    Schau also in den Vertrag ob das etwas steht wie:

    "Der Mieter verzichtet bis zum 28.02.2017 auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung"

    oder

    "die ordentliche Kündigung ist für den Mieter erstmals zum 31.05.2017 zulässig"

    Steht da nichts dergleichen wäre Deine Kündigung zum 31.05.2016 wirksam.

    Auch wenn der Vermieter dies nicht bestätigt.

    Rücklagen, Kosten für Instanhaltung/-setzung und Verwaltungskosten sind nicht umlegbar.

    Betriebskostenverordnung
    § 1
    Betriebskosten

    (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

    (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
    1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
    2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

    Ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr wäre eine evtl. Nachzahlung für 2014 verfristet, sprich nicht mehr zu zahlen.

    Es ist vermutlich eine Eigentumswohnung.

    Sind die Abrechnungen namentlich an Dich gerichtet?

    Es wurden namentlich beide angesprochen.

    Dann ist aus meiner Sicht die Kündigung wirksam.

    Das eine Person der Vertragspartei Vermieter nicht mehr dort wohnt halte ich für irrelvant.

    Zumal die andere Person diesen Umstand erst kurz vor Ablauf der K-Frist bekannt gegeben hat.

    Ach so, falls der Herr VM jetzt noch damit kommt das beide den Erhalt hätten quittieren müssen damit die Kündigung wirksam ist, das ist Blödsinn.

    Der aktuelle Wert des Hauses ist unwichtig.

    Es zählt der Einheitswert. Den legt das Finanzamt fest und die Gemeinde multipliziert diesen mit dem Hebesatz. Und der ist in Bremen verdammt hoch. Fast doppelt so hoch wie bei mir. Da kann das mit 120 € pro Jahr schon hinkommen.

    Für die Grundsteuer zählt überwiegend die Wohnfläche. Grundstücksgröße und Nebenräume sind relativ unwichtig.

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