Beiträge von anitari

    Zitat

    Zusätzlich habe ich gelesen, dass man im Grunde kaum Mietschutz hat, wenn man ein komplettes Haus anmietet und im Prinzip nur das bindend ist was im Mietvertrag steht.

    Da hast Du was falsches gelesen oder verstanden.

    Was genau steht denn im Vertrag zu Nebenkosten?

    Ein Scann der entsprechenden Seite, nicht zu klein und persönliche Daten unkenntlich gemacht, wäre hilfreicher als jede "Interpretation".

    Ob ein Vermieter privat ist oder nicht, ist völlig egal.

    und wieder so ein Gassenhauer, der Vermieter hat den einwandfreien Zugang und Nutzung zur gemieteten Sache zu gewährleisten!

    Korrekt!

    Ist die Nutzung der Mietsache, egal ob Wohnung oder Stellplatz, nicht oder nur eingeschränkt nutzbar darf der Mieter die Miete mindern.

    § 536
    Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Separat kündigen kannst Du den Stellplatz nicht.

    Aber die Miete dafür angemessen mindern. Sprich für jeden Tag, jede Stunde die Du den Platz nicht nutzen kannst, weil von unbefugten belegt, um 100 %.

    Lt. Maklerin besteht aber ein Bestandsschutz von 3 Jahren, wo erst nach Ablauf Eigenbedarf möglich wäre.

    Makler:mad:

    Zitat

    In unserem Mietvertrag steht, dass wir eine Eigentumswohnung angemietet hätten,aber ob die Whg. auch als solche eingetragen ist, wissen wir nicht.

    Das wäre für den "Bestandsschutz", wie die oberschlaue Maklerin das nennt, nur von Bedeutung wenn die Wohnungen im Haus während Deiner Mietdauer in ETWs umgewandelt und dann einzeln verkauft wurden.

    War die Wohnung schon bei Anmietung eine ETW wäre das völlig irrelevant.

    Sprich es gibt keine Kündigungsbeschränkung, so der korrekte Begriff, für eine evtl. Eigenbedarfskündigung durch den neuen Eigentümer.

    Aber auch ich schließe mich den Vorbetern an und rate fachanwaltlichenliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

    Zitat

    Das Mietverhältnis ist für die Beteiligten des Mietvertrages während der ersten vier Jahre seines Bestehens ordentlich nicht kündbar.

    Heißt im Klartext das erst nach 4 Jahren ordentlich gekündigt.

    Damit ist die Klausel unwirksam. Ein Kündigungverzicht kann für maximal 45 Monate (3 Jahre + 9 Monate) ab Vertragsabschluß wirksam vereinbart werden.

    Mehr Infos hier http://www.mietrecht.org/mietvertrag/ku…aximal-4-jahre/

    Zitat

    Das Mietverhältnis ist fest geschlossen bis zum 31.12.2017, danach läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte zeit.

    Diese Befristung + Verlängerung ist eben so unwirksam.

    Zitat

    Ab wann gilt die Laufzeit? Ab Vertragsschluss oder Vertragsbeginn?

    Da kommt auf den Zeitraum des Kündigungsverzichtes an.

    Bei z. B. 1 - 3 Jahren wäre ab Vertragsbeginn zulässig und wirksam.

    Sonderkündigungsrecht wegen Mieterhöhung hast Du verpasst.

    Eventuelle schwere Mängel berechtigen bestenfalls zu Mietminderung, aber nicht zur außerordentlichen Kündigung.

    Nächstmöglicher Termin zu dem Du aktuell kündigen kannst ist der 30. Juni 2016.

    Zitat

    Nun verhält es sich so das eine einzige Wohnung die er neu vermietet hat mit Heizkörpern läuft wir aber nur Warmwasser für Dusche usw benutzen.

    Wenn Eure Wohnung an den Heizkreislauf angeschlossen ist müßt Ihr auf jeden Fall die Grundkosten nach Wohnfläche, meist 30 %, tragen.

    Zu 2: Dein Vermieter muß nur Zustimmen das Du untervermieten darfst.

    Nur wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann, könnte er die Zustimmung verweigern.

    Die Kriterien nach denen Du einen Untermieter suchst bestimmst allein Du.

    Aber Achtung, auch bei der Untervermietung bleibst Du Vertragspartner des Vermieters und haftest ausschließlich ihm gegenüber.

    Kurze Antwort zu dem langen Roman:

    Zu 1: Ist zulässig gemäß BGB §575 und mit der Begründung in Deinem Vertrag auch wirksam.

    Zu 2: Was zu beweisen wäre

    Zu 3: Eine Klausel mit der Kündigungsfrist kann im Mietvertrag stehen, muß aber nicht. Die Kündigungsfrist regelt automatisch §573c. Zeitmietverträge können ohnehin nicht fristgerecht gekündigt werden.

    Zu 4 und 5: Das mit den Nachmietern benennen und schwups ist ma aus dem Vertrag ist ein nicht tot zu kriegendes MÄRCHEN

    Allerdings gibt es bei Mietverträgen mit langer Laufzeit eine, wenn auch sehr kleine, Chance früher aus dem Vertrag zu kommen.


    Ausnahmen: mietrechtliche Härtefälle bei langfristigen Verträgen

    ich hab es so formuliert:

    Stellplatz der Mülltonnen
    Ihre Mülltonnen dürfen ausschließlich auf dem Parkplatz unter dem großen Flieder platziert werden. Dieser Standort ist nur wenige Meter vom Weg zu Ihrem Fahrzeug entfernt und gilt demnach nach dem Gesetz als zumutbar.
    Der Transport der Mülltonnen über die Außentreppe wird untersagt, da es hierdurch bereits in der Vergangenheit zu Schäden an der Treppe kam.
    Zuwiderhandlung kann nach §543 Absatz 2 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen.

    Ehrlich gesagt damit wirst Du bei den Mietern nur für Heiterkeit sorgen.

    Mülltonnen neben der Haustür - lecker

    Das war eine der ersten Änderungen die ich vorgenommen habe als ich Eigentümer war. Da standen die Mülltonnen gleich am Grundstückseingang neben dem Hoftor. Im Sommer ein ganz besonderer "Willkommensgruß".:mad:

    Ein Gesetz das regelt wo Mülltonnen zu stehen haben gibt es natürlich nicht.

    Aber es gibt das Hausrecht.

    Das hat der Mieter hinter seiner Wohnungstür. Da kann er seinen Mülleimer hin stellen wo er will. Und wenn es im Wohnzimmer gleich neben dem Sofa ist.

    Vor der Wohnungstür hat der Vermieter das Hausrecht. Da bestimmt er wo die Mülltonnen zu stehen haben, selbst wenn es direkt im Treppenhaus neben der Wohnungstür ist. Den Gag würde ich mir machen:p

    Wer die Musik bestellt, zahlt die Musik.

    Sprich der Vermieter hat den Auftrag zur Wartung erteilt, also muß er sie auch bezahlen.

    Er kann die Kosten aber, da vertraglich vertraglich vereinbart (Wartung und Reinigung von Heiz- und Warmwassergeräten), als Nebenkosten umlegen. Dann bezahlst Du am Ende die Wartung doch.

    Ob 120 € NK monatlich (zu) viel sind kommt u. a. auf die Größe der Wohnung, was alles in den NK enthalten ist und auf regionale Kosten an denen der Vermieter, selbst wenn er wollte, nichts ändern kann.

    Kosten auf die er keinen Einfluss hat sind namentlich die Grundsteuer und der Wasserpreis.

    Extras wie z. B. Hausmeister, Treppenhausreinigung, Aufzug und/oder Gartenpflege kosten auch extra.

    Im Schnitt liegen Nebenkosten, ohne Heiz- und Warmwasserkosten, bei etwa bei 1 € pro m².

    Zitat

    In der früheren Wohnung von meinem Freund bekam er auch nie eine Rechnung für Wartungsarbeiten. Auch meine Mutter die eine Mietwohnung bei einer Wohnungsgenossenschaft hat, hat noch nie eine Rechnung dafür erhalten.

    Dann wurden Kosten sicher zusammen mit den anderen NK umgelegt und abgerechnet. So ist es eigentlich korrekt.


    am 01.07.2014 erfolgte ein Eigentümerwechsel. Heute am 29.02.2016 habe ich von dem neuen Eigentümer die Betriebskostenabrechnung vom 1.7.2014 bis 30.6.2015 erhalten. Ist das so rechtens??

    Wenn der Abrechnungszeitraum, wie immer, der 01.07. - 30.06. des Folgejahres ist, vollkommen rechtens.

    Zitat

    Ich nehme an er dürfte mir dann auch nicht den Besuch meiner Mutter untersagen ...

    Nein. In Deiner Wohnung hast Du das Hausrecht und darfst wen auch immer als Besuch empfangen.

    Zitat

    Eine Frage noch, du meintest er kann mir kündigen wenn er die die Wohnung in der ich wohne selber bewohnen will falls nur diese beiden Wohnungen im Haus existieren? Also das Haus hat ca. 350qm Wohnfläche. Die Wohnung die ich habe stand 8 Jahre lang leer. Habe sie selbst gereinigt, gestrichen und die Küche gekauft. Die Wohnung meines Vaters befindet sich im Erdgeschoss, in der gleichen Etage hat mein Bruder eine kleine Wohnung.

    Eine Wohnung Du, Eine Dein Vater und eine Dein Bruder. Mach nach Adam Ries 3 Wohnungen.

    Dann kann der Vermieter, auch wenn er selbst mit im Haus wohnt, Dir nicht ohne wichtigen Grund (nach §573a BGB) kündigen.

    Wenn er die Wohnung die Du bewohnst selber bewohnen will müßte er Dir wegen Eigenbedarf kündigen.

    Dann müßte er aber genau nachweisen warum er genau diese Wohnung braucht.

    Hallo und danke schon mal für die Antwort. Nein das Verhältnis ist nicht das beste, aber um alles zu erklären müsste ich zu viel schreiben.

    Das war auch nur eine Randbemerkung von mir.

    Du mußt hier natürlich nichts was nicht mit Mietrecht zu tun hat schreiben/erklären.

    Noch ein Nachtrag zu meiner Antwort.

    Die Kündigung des Mietvertrages, auch wenn es "nur" ein mündlicher ist, muß auf jeden Fall in Schriftform erfolgen. Heißt auf Papier und mit Originalunterschrift.

    Im Gegensatz zum Vermieter brauchst Du als Mieter keinen Grund für eine fristgerechte Kündigung angeben.

    Dein Kündigungsfrist, wenn nicht kürzer vereinbart, beträgt 3 Monate zum Monatsende.

    Zitat

    Nun stelle ich mir die Frage ob ich im Vergleich zu normalen Mietern eingeschränkte Rechte habe?

    Nein. Das hier Vermieter und Mieter zufällig Vater und Tochter sind ist völlig irrelevant.

    Zitat

    Dürfte mich mein Vater zb einfach vor die Türe setzen von jetzt auf gleich

    Nein. Aber aus rechtlich zulässigem Grund kündigen.

    Aber auch ohne wenn das Haus nur die 2 Wohnungen hat und der Vermieter selbst mit darin wohnt. Kündigungsfrist dann aber mindestens 6 Monate.

    Zitat

    oder mir einfach den Strom abstellen?

    Auch nein.


    Zitat

    Oder einfach den Mietpreis drastisch erhöhen?

    Nur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das wären binnen 3 Jahren maximal 20 bzw. 15 %.

    Übrigens für ein Wohnung von 70 m² würden 150 € im Normalfall mal gerade so für die Nebekosten reichten.

    Das beste Vater-Tochter-Verhältnis scheint das ja nicht gerade zu sein.

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