Da dies ein Mietverhältnis nach §546 Abs. 2 Nr. 2 wäre,
Korrektur §549 natürlich.
Da dies ein Mietverhältnis nach §546 Abs. 2 Nr. 2 wäre,
Korrektur §549 natürlich.
ZitatIch bewohne ein möblierte Zimmer mit eigenem Bad. Küche und sonstige Räume werden geteilt.
Wohnt der Vermieter auch in dieser Wohnung hast Du Pech und die Befristung ist wirksam.
Da dies ein Mietverhältnis nach §546 Abs. 2 Nr. 2 wäre, gilt §575 Zeitmietvertrag nicht.
Sprich, in dem Fall wäre eine Befristung auch ohne Angabe eines Grundes oder mit Angabe eines anderem als den 3 zulässigen, wirksam.
Wohnt der Vermieter nicht selbst mit in der Wohnung wäre die Befristung allerdings unwirksam und Du könntest bis zum 15. des Monats zum Ende des selben Monats kündigen.
mich interessiert es nur, denn was wäre gewesen, wenn ich aufgrund der Unterschrift unseren MV bereits gekündigt hätte?
Unterschrift unter was?
Was hat der Vermieter denn da für ein Interesse dran?
Stichwort Provision
Sieh es mal so, früher hätte ihr den Makler bezahlt, heute bezahlt ihr die Küche, vereinfacht gesagt, der Verdacht liegt zumindest nahe. Schöne neue Bestellerwelt, nicht wahr?
Das ist auch mein Hintergedanke![]()
Eventuell ist sogar der Vermieter mit von der Partie![]()
Schließlich müßte er ja den Makler bezahlen.
ZitatHeute morgen rief mich dann die Marklerin an, mit der Drohung, der Vermieter würde den MV erst unterschreiben, wenn...
Besteht die Möglichkeit den Vermieter persönlich zu kontaktieren?
Wer weiß denn schon Makler und Noch-Mieter, ohne Wissen des Vermieters, so aus gekaspert haben?
ZitatWenn wir uns nicht einig werden und der MV somit vom Vermieter nicht unterzeichnet wird, haben wir irgend einen Anspruch?
Nein.
Der Mietvertrag ist im Moment lediglich ein Angebot. Das entweder angenommen (unterschrieben) wird oder nicht.
Also eingezogen bin ich im November 2014, der abrechnungszeitraum ist von 1.11.14-31.12.15.
1.11.14-31.12.15. - steht das tatsächlich so in der Abrechnung?
Wenn ja ist die Abrechnung unwirksam. Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen, 1.11.14-31.12.15. sind 13 Monate.
(BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13).
Unrenovierte Wohnung angemietet
Bisher galt: Egal, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert vermietet wurde, Schönheitsreparaturen konnten dem Mieter per Mietvertrag aufgebürdet werden. Die Renovierungsfristen begannen immer mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen.
Jetzt gilt: Eine Vertragsklausel, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, ist unwirksam. Eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und kann dazu führen, dass ein Mieter bei einer kurzen Mietzeit die Wohnung ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
....
Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht und keinen angemessenen Ausgleich vom Vermieter erhält (zum Beispiel mietfreie Zeit), muss im späteren Verlauf seines Mietverhältnisses nicht renovieren.
http://www.mieterbund.de/mietrecht/bgh-…51556a7d5522332
Es gibt nun 2 Möglichkeiten:
1. Der Vermieter entschädigt Euch angemessen, z. B. durch Erlass 1 - 2 Kaltmieten, für die Renovierung bei Mietbeginn. Dann ist die Klausel der laufenden Schönheitsreparaturen wirksam.
2. Die Wohnung wird Euch nachweislich unrenoviert/renovierungsbedürftig übergeben und keine Entschädigung für die Anfangsrenovierung, dann ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam.
Heiz- und Warmwasseraufbereitungskosten sind eine Einheit wenn das Warmwasser über die zentrale Heizungsanlage erzeugt wird.
Deine Infos sind zu ungenau um etwas dazu sagen zu können.
Wann bist Du eingezogen?
Wie ist der Abrechnungszeitraum?
Wie ist groß die Wohnung und wie hoch waren Deine gesamten monatlichen Vorauszahlungen?
Am besten wäre es wenn Du die Abrechnung einscannst und als Bild, nicht zu klein, hoch lädst. Persönliche Daten unkenntlich machen.
Ich habe jetzt hier und im anderen Forum nicht alle Beiträge gelesen. Vielleicht auch was überlesen.
Was hat der Mieter denn für einen Vertrag?
Einen Wohnraum- oder einen Gewerberaum-Mietvertrag?
Aber meine Frage ist ganz klar und kann ganz allgemein gestellt werden:
"Wie erstellt man für einen gewerblichen Mieter mit Optierung eine NK Abrechnung unter Ausweisung der MwSt, wenn der Vermieter selber eine NK Abrechnung in Bruttoform bekommen hat?"
Meine Antwort ganz klar:
Die meisten User in Mietrecht-Foren haben keine Erfahrung damit!
ZitatGenau das ist das Problem der ganzen Foren.Jeder schreibt "Frag einen Anwalt, Frag einen StB oder sonst wen" Wozu gibt es dann diese Foren??
Um Meinungen und Erfahrungen auszutauschen. Rechts- und Steuerberatung ist verboten.
In den meisten Foren zum Mietrecht geht es hauptsächlich um Wohnraumvermietung.
Vielleicht hilft Dir das hier ja etwas weiter.
Zitatwie ich die NK Abrechnung für den Mieter erstellen soll, wenn alle umlegbaren Kosten der NK Abrechnung Brutto waren?
Die MwSt raus rechnen und extra ausweisen.
Bei Vermietung von Gewerberäumen gibt es keine gesetzliche Kündigungsfrist. Es gilt was vertraglich vereinbart wurde.
Mietverträge über Gewerberäume können, auch für den Vermieter, ohne Grund gekündigt werden.
Bei Nutzungszeitraum ausschließlich in Heizmonaten, hier November - April, ist eine Nachzahlung so sicher wie das Amen in der Kirche.
Denn in dieser Zeit sind die tatsächlichen Heizkosten 2 - 3 x so hoch wie die gezahlten. Diese sind ja nur ein Mittelwert aus Monaten in denen geheizt wird und Monaten in denen nicht geheizt wird.
Wie groß ist denn die Wohnung? Evtl. waren die Vorauszahlungen auch etwas zu niedrig angesetzt.
Wegen der Stromzahlungen kannst Du nichts machen.
Ausbleibende Zahlungen der Miete bleiben, da Ihr durch den gemeinsamen Vertrag auch gesamtschuldnerisch haftet, an Dir bzw. ihrer Mutter hängen.
Denn durch Ihren Auszug enden ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vermieter nicht.
ZitatHabe ich trotzdem Anspruch auf Ihren Anteil der Kosten ?
Mit Mietrecht hat das nichts zu tun.
Aber gut, gibt es eine nachweisbare Vereinbarung das sie sich an den Stromkosten beteiligen muß?
Was hat sie sonst noch nicht bezahlt und die ist der Mietvertrag gestaltet?
Gemeinsamer Vertrag oder jeder einen separaten?
Gehe mal davon aus das dein Vermieter mit dieser Art Ausreden ein Buch füllen könnte. Ich könnte es jedenfalls.
Willkommen im Club![]()
Kann ich ihn nicht auf irgendeinen Paragrafen oder Urteil verweisen (welche er vermutlich kennen wird)?
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Anmerkung: Besitzer der Wohnung bist im Moment, trotz der Mietschulden, Du.
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