Kündigung Untermietvertrag wegen unqualifiziertem Zeitmietvertrag???

  • Hallo,
    zu meiner Situation.
    Ich habe einen zweitwohnsitz in Hamburg (aus beruflichen Gründen halte ich mich hier in der Woche auf), mein Hauptwohnsitz ist knapp 400km entfernt.
    Also war es für mich naheliegend einen Untermietverhältnis einzugehen.
    Jetzt bin ich mit der Situation sehr unzufrieden und habe festgestellt, dass ich mit Mitte 30 nicht mehr wg tauglich bin und es auch im zusammenleben nicht wirklich passt.
    Jetzt habe ich durch Zufall eine kleine Wohnung angebotenen bekommen die sogar noch günstiger als mein Zimmer ist.

    Jetzt stehe ich vor dem leidigen Thema der Kündigung. Je mehr ich lese, desto mehr fragen ergeben sich.
    Ich bewohne ein möblierte Zimmer mit eigenem Bad. Küche und sonstige Räume werden geteilt.

    Aus der ersten Recherche ergab sich, zum 15. kündigen und zum 30. frei.

    Aber der Vertrag wurde auf Zeit geschlossen. Das Hauptmietverhältnis endet zum Ende des Jahres (wegen Eigenbedarf gekündigt) und dadurch wurde das Untermietverhältnis ebenfalls bis zum Ende des Jahres befristet.
    Oton: Damit ich keine Ansprüche nach Ablauf des Hauptmietverhältnisses geltend machen kann.

    Aus der zweiten Recherche ergab sich, befristete Verträge können vorab nicht gekündigt werden. (schlecht)

    Jetzt habe ich folgenden Eintrag gefunden:

    Ein qualifizierter Zeitmietvertrag liegt nur dann vor, wenn

    1. der Vermieter den Wohnraum nach Ende der Mietzeit für sich oder Familienangehörige nutzen möchte.
    2. Die Räume im wesentlichen verändert oder instandgesetzt werden
    3. Die Räume an einen Dienstleister vermietet werden (ich vermute z.b. eine Arztpraxis)

    Hier steht also nichts zum Ende des Hauptmietverhältnisses. Also liegt kein qualifizierter Zeitmietvertrag vor, obwohl im Untermietvertrag die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen ist.

    Also Ergebnis, zum 15. kündigen und zum 30. frei.

    Sehe ich das so richtig oder liege ich falsch und komme vorzeitig nicht aus dem Untermietverhältnis heraus?

  • Zitat

    Ich bewohne ein möblierte Zimmer mit eigenem Bad. Küche und sonstige Räume werden geteilt.

    Wohnt der Vermieter auch in dieser Wohnung hast Du Pech und die Befristung ist wirksam.

    Da dies ein Mietverhältnis nach §546 Abs. 2 Nr. 2 wäre, gilt §575 Zeitmietvertrag nicht.

    Sprich, in dem Fall wäre eine Befristung auch ohne Angabe eines Grundes oder mit Angabe eines anderem als den 3 zulässigen, wirksam.

    Wohnt der Vermieter nicht selbst mit in der Wohnung wäre die Befristung allerdings unwirksam und Du könntest bis zum 15. des Monats zum Ende des selben Monats kündigen.

  • Hallo Andreas,

    immer das Gleiche. Es werden Vereinbarungen getroffen und Verträge unterschrieben, bei denen beide Parteien wissen worum es geht.

    Hinterher wird im Internet recherchiert, ob es nicht irgendwelche winkeladvokatischen Möglichkeiten gibt, dass diese Vereinbarung für einen selbst nicht gilt, weil man im nachhinein etwas Besseres gefunden hat.

    Du bist Mitte 30 und solltest inzwischen wissen, dass Verträge einzuhalten sind.

    Zum Glück für deinen Vermieter scheint der Vertrag aber gültig zu sein und du kannst nicht einfach kündigen. Also entweder einigst du dich gütlich mit deinem Vermieter (Abfindung) oder du gewöhnst dich an das WG-Leben.

    Gruß
    H H

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