Beiträge von Papadopulus

    Sehe ich auch so.

    Wenn der Vermieter darauf besteht, muß erneut fristgerecht ordentlich gekündigt werden. Gefickt eingeschädelt.

    seh ich anders: so ein "wenn der Vermieter es will" gibt es schon mal gar nicht. Gekündigt ist gekündigt und eine Kündigunserklärung kann - wenn sie denn einmal zugegangen ist- nicht aufgehoben werden, weder gemeinsam noch durch einen der Beteiligten allein.

    Die andere Frage ist, ob durch das Weiterwohnen ein neuer Mietvertrag entstanden ist. Das wäre -wie bei allen Verträgen- dann der Fall, wenn einer der beiden Vetragspartner ein Angebot gemacht haben sollte, dass der andere angenommen hat. Es muss sich also um zwei zueinander passende Willenserklärungen handeln. Solche sehe ich hier nicht und somit muss derjenige, der Geld will, seinen Anspruch beweisen...

    Ganz krass: der Mieter könnte sogar behaupten, er hätte mit dem Vermieter ausgemacht, bis zum Einzug eines Nachmieters kostenlos in der Wohnung bleiben zu dürfen. Ist an den Haaren herbeigezogen, aber der Mieter muss seine Behauptung ja im Gegensatz zum Vermieter nicht beweisen...

    Noch ein Hinweis: bei den Gesprächen zwischen Mieter und Vermieter: wer war noch dabei oder hat es mitbekommen?

    Welchen Sinn sollte es machen, die kompletten Abrechnungen zu fordern. Welches Gericht sollte dies zur Auflage machen, wenn die Verjährung schon lange eingesetzt hat.

    Und von welchem möglichen Guthaben reden wir eigentlich, wenn der TE bisher pro Monat nur 65,- Euro Vorauszahlung geleistet hat? Dieser Betrag reicht bestenfalls für die Heizung, aber nie und nimmer für die kompletten Betriebskosten.

    Es geht doch nicht um die Frage, welchen sinn die Forderung nach den alten Abrechnungen macht, sondern darum, ob man es darf/kann, wenn man will. Mir ist kein Gesetz und keine Frist bekannt. Die Frist die du hier irrig nennst, beginnt erst, wenn die Abrechnung vorliegt...

    daher noch einmal die Bitte: kannst du einen Beleg für deine Aussage angeben? wenn nicht, mach bitte deutlich, dass es nur eine Ansicht ist.

    Ihr könnt für die zurück liegenden 3 Jahre (danach setzt die Verjährung ein) eine Abrechnung verlangen, weil der Vermieter eventuelle Guthaben auszahlen müsste. Weiter zurück liegende Aufstellungen/Abrechnungen muss er nicht machen, da sind die Messen gelesen.

    das ist schlichtweg falsch, bitte die gegenteilige Behauptung belegen.

    Man kann die Abrechnungen verlangen, muss aber die Nachforderungen nicht leisten, wenn das Ende der Abrechnungsperiode mehr als 12 Monate vorbei ist. Ein Guthaben muss aber noch jedenfalls ausgezahlt werden, da hier -wie oben schon geschrieben- eine Frist erst anfängt zu laufen, wenn die Abrechnung zugeht.

    mmh, klar, eine Kündigung kann man nicht zurücknehmen, aber man kann sie -wie jede Willenserklärung- anfechten (im konkreten Fall genau mit den genannten Argumenten). Dann stellen sich zwei Fragen, die sehr wahrscheinlich nur vor Gericht unter Abwägung aller Einzelheiten zu beantworten sind:

    1. Treffen die zur Anfechtung vorgetragen Merkmale tatsächlich zu?
    2. Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, die Kündigung bzw. deren Auswirkungen, als gegeben hinnehmen zu dürfen?

    Letzteres wäre eventuell anzunehmen, wenn etwa bereits ein Nachmieter gefunden wurde (der ja vermutlich auf einen Einzug bestehen möchte) etc...

    also die im Topik gestellte Frage ist ja nur rhetorisch, aber ein paar allgemeine Anmerkungen:

    - Vermieter sind bisweilen ein lustiges Völkchen
    - nach wenigen Wochen in der neuen Wohnung/mit einem neuen Vermieter würde ich nicht gleich zum Anwalt rennen.

    Jetzt ist es verrissen, aber ich hätte auf jedenfall zuerst versucht, mit der Vermieterin zu sprechen...

    [quote='1']...

    3. Die Aufforderung für die letzten 10 Jahre die Abrechnung nachzuholen ist ein Witz, denn die regelmäßige Verjährung beträgt 3 und nicht 10 Jahre.

    ...
    QUOTE]

    Mainschwimmer: ich denke, die Frist greift nur für eventuelle Nach-Forderungen des Vermieters. Der Mieter sollte doch den Anspruch haben auf Erteilung der Abrechnung, Guthaben müsste der Vermieter auszahlen, Forderungen darf er keine stellen. Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Mieter auf die Erstattung der Guthabenbeträge kann doch beginnen, wenn eine Abrechnung vorliegt. Somit würde ich davon ausgehen, dass man der Abrechnung für 2010 -wenn die weiteren Voraussetzungen auch alle erfüllt sind- entgegenhalten kann, die eventuellen Guthaben aus den Vorjahren nicht verrechnen zu können, da die Perioden nicht abgerechnet wurden und nicht auszuschließen ist, dass Guthaben für den Mieter entstanden sein könnten.

    Grundsätzlich stellt sich aber schon die Frage, wieso man 10 Jahre abwartet...

    Dann sollteste zu einem spezialisierten Anwalt gehen, welcher meine Bedenken ausräumen kann und evtl. Dir sogar das antwortet, was Du gerne hören möchtest.

    Lieber Berny, eigentlich will man in einem Forum wie diesem die Erfahrungen anderer Forums-Mitglieder zu seinem Thema mitgeteilt bekommen, um daraus dann seine eigenen Schlüsse -wie einen Anwaltsbesuch- ziehen zu können.

    Nachdem ich hier nun mehrere Themen durchgelesen habe, ist mir aufgefallen, dass die allermeisten Antworten sehr sachlich schildern, was der ein oder andere tatsächlich schon so erlebt hat und insbesondere, wie ähnliche Fälle schon rechtlich gewürdigt worden sind. Bei den meisten deiner Beiträge ist dies aber offensichtlich nicht so, du schreibst deine "Meinungen" aus einem wie auch immer resultierenden Gefühl heraus. Das ist mindestens dann teilweise irreführend, wenn man die Qualität deiner Meinungen noch nicht erkannt hat (oder ein "Wissender" nicht sogleich dazwischen funkt).

    Ich denke, ich werde hier im Forum irgendeine Funktion finden, mit der deine Beitröge versteckt werden können. Rechne also nicht auf weitere Erwiderungen von mir.

    @alle anderen: danke

    Berny ==> Das halte ich für grenzwertig, denn Vorauszahlungen sind ja im MV verenbart.

    Papadopulus ==> Die jährliche Erstellung der Abrechnung ist auch im Mietvertrag vereinbart
    -----------------
    Berny ==> Evtl. müsstest Du auf Erteilung einer BK-Abrechnung klagen.

    Papadopulus: Wieso? Eigentlich behalte ich lieber die Vorauszahlungen
    --------------------
    Berny ==> Ähem, das ist ja bis jetzt erst einmal, für Januar, gewesen.

    Papadopulus: Wieso "Ahem"? Ansonsten hast du das sehr richtig verstanden.
    ---------------
    Berny ==> Darüber sprechen wir in zwei Jahren dann nochmal...

    Papadopulus: Schön, aber damit ist mir momentan nicht wohler. Ziel meiner Anfrage war eigentlich zu erfahren, ob ich mir jetzt Sorgen machen muss. Ich hab die Konsequenzen für die mögliche Eventualität hinterfragen wollen. Danke trotzdem und noch mehr Dank an die weiteren Antworter (die es richtig verstanden haben und auf wenig produktive "Ähem"s verzichten

    Hallo zusammen.

    Nachdem ich die Nebenkostenabrechnung für 2010 Ende 2011 nicht vorliegen hatte, hatte ich die Vermieterin angeschrieben, dass ich die weiteren Vorauszahlungen nicht mehr leisten werde, wenn die Abrechnung nicht unverzüglich erstellt werden würde. Ich erwartete ebenso wie in den Vorjahren eine moderate Erstattung (so ca. 150 EUR).

    Als keine Abrechnung kam, habe ich meine Ankündigung durchgezogen und überweise nun nur noch die Kaltmiete.

    Für 2011 habe ich noch "normal" die Vorauszahlungen geleistet.

    Jetzt die Frage: wenn die Vermieterin die Abrechnung für 2011 auch nicht stellt, dann aber für 2012 eine rechtzeitig vorlegt, muss ich dann für 2012 eine Nachzahlung leisten oder kann ich mich auf die fehlenden Abrechnungen 2010/2011 berufen?

    Danke für eure Antworten

    P.

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