Beiträge von P-R

    Hallo,

    die grundsätzlichen Fragen zum Schneeräume sind vor kurzem bereits im Rahmen einer anderen Frage angesprochen worden.

    Zunächst einmal ist, wie im oben verlinkten Thema dargestellt, das Räumen von Schnee eine Pflicht des Vermieters, die er durch eine Vereinbarung auf die Mieter abwälzen kann.

    Vereinbarun heisst natürlich, dass dies zwischen dem Vermieter und dem jeweiligen Mieter - nicht unter den anderen Mietern - vereinbart ist. Wenn der Vermieter mit einem Mieter (in dem Fall Dir) hierüber keine Vereinbarung getroffen hat, die den Mieter zum Räumen verpflichtet, muss er es eben selbst oder auf andere Weise erledigen.

    Nun kann man drüber diskutieren, ob in der bisherigen Praxis des Selberräumens ggf. eine konkludente (durch schlüssiges Handeln) Vereinbarung zu sehen ist.

    Die Begründung "Irrtum im Mietvertrag" ist wohl eher als "netter Versuch" zu verstehen. Sofern sich der Vermieter diesbezüglich im Mietvertrag "geirrt" hat, ist dies nicht das Problem des Mieters.

    Ich würde den Vermieter schriftlich darauf hinweisen, dass man von der bisherigen Praxis des Selbsträumens unter Berufung auf den Mietvertrag in Zukunft abstand nimmt. Wie der Vermieter das Problem löst, muss er sehen. Es steht ihm ja frei, die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.

    Gruß

    Philipp

    Das Beste wäre eine schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter, verbunden mit der Aufforderung, die Dunstabzugshaube reperarien oder austauschen zu lassen.

    Je nach dem was die Instandsetzung kostet bzw. ob eine Reperatur möglich ist wird der Vermieter dich dann im Rahmen der Kleinreperaturenklausel zur Übernahme der Kosten einer Reperatur auffordern.

    Gruß

    Philipp

    Hallo,

    wenn Die Dunstabzugshaube sich seit Bezug in der mitvermieteten Einbaukche befindet ist diese auch Bestandteil des Mietgegenstands - auch dann, wenn sie nicht explizit aufgeführt sein sollte.

    Die Klausel zu den Kleinreperaturen dürfte so zulässig sein. Sie umfasst allerdings keine Neuanschaffungen und auch keine Beteiligung an Reperaturen, die teurer sind als in der Begrenzung definiert.

    Dem wiederspricht hier der Ausschluss der "Gewährleistung" in der Anlage. Abgesehen davon, dass der Begriff der Gewährleistung aus dem Kaufrecht stammt und mit Miete wenig zu tun hat, dürfte diese Vereinbarung auch gegen die Rechtsprechung des BGH zu Reperaturpflichten des Mieters verstoßen. Diese Beschränkt die Pflicht des Mieters zur Reperatur an mitvermieteten Gegenständen wie in der wohl zulässigen Klausel zu Kleinreperaturen geschehen.

    Abgesehen davon dürfte hier jedenfalls die für den Mieter günstigere Auslegung der beiden wiedersprüchlichen Klauseln gelten (also die erstgenannte), denn Zweifel bei der Auslegung von von AGB (hier wohl in Form eines Formularmietvertrags) gehen zu Lasten des Verwenders (dem Vermieter), siehe § 305c Abs. 2 BGB.

    Gruß

    Philipp

    Hallo Sase,

    man muss hier unterscheiden zwischen Ansprüchen des Vermieters gegen die aktuellen Mieter und Ansprüchen von Euch als zukünftige Mieter gegen den Vermieter.

    Der Vermieter hat Anspruch auf vetragsgemäße Überlassung der Wohnung. Wenn hierzu ein Bodenbelag zählt selbstverständlich auch auf diesen.

    Ihr hingegen hab ebenfalls einen Anspruch auf vertragsgemäße Überlassung der Wohnung - allerding gegen euren Vermieter, nicht aber gegen den Vormieter. Kurz gesagt: Wenn der Mietvertrag regelt, dass sich ein (bestimmter) Bodenbelag in der Wohnung befindet (oder dies auf sonstige Weise, beispielsweise in Form einer mündlichen Nebenabrede vereinbart wurde) hat der Vermieter diesen geforderten Zustand herzustellen - unabhängig davon, was der Vormieter macht...

    Gruß

    Philipp

    Hallo,

    worum dreht sich denn der restliche Betrag der Rechnung? Nur um das öffnen der Tür?

    Prinzipiell muss der Mieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH Az.: VIII ZR 164/70) bei längerer Abwesenheit den Vermieter davon in Kenntnis setzen, wie dieser im Notfall Zutritt zur Wohnung erhalten kann. Tut der Mieter dies nicht, macht er sich möglicherweise schadenersatzpflichtig.

    Allerdings könnte es sein, dass durch den doch recht hohen Betrag (für das öffnen einer Wohnung) der Vermieter einen geringeren Anspruch hat, da dieser aufgrund der Schadensminderungsobliegenheit verpflichtet ist, den eintretenden Schaden (also die Kosten für die Türöffnung) so gering wie möglich zu halten.

    Gruß

    Philipp

    Hallo Frank,

    grundsätzlich kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution für noch nicht abgerechnete Nebenkosten einbehalten. Allerdinsg nur, sofern eine Nachzahlung zu erwarten ist (Näheres findest Du zu diesem Thema im Ratgeber zur Mietkaution). Ob dies der Fall ist, wäre zu prüfen und vom Vermieter zu belegen, sofern er sich hierauf stützt.

    Gruß

    Philipp

    Hallo,

    die pauschale Überwachung - auch von Räumlicheiten, die nur von den Mietern genutzt werden (können) - stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen dar. Daher müssen die Mieter bei Installationen dieser Art vorher ihre Zustimmung geben. Ansonsten könnte ein Unterlassunganspruch (§ 823 I i.V.m. 1004 BGB) gegen den Betreiber der Videoüberwachungsanlage bestehen. Gleiches dürfte auch dann gelten, wenn es sich tatsächlich nur um eine Attrappe einer Kamera handelt.

    Der Mieter kann also die Entfernung der Anlage verlangen. Darüber hinaus könnte ein Löschungsanspruch bzgl. der bereits getätigten Aufnahmen bzw. ein Aufkunftsanspruch hierüber bestehen (landesrechtliche Regelungen zum Datenschutz oder BDSG bzw. "Recht am eigenen Bild").

    Rechtsprechung zu diesem Thema:

    - KG Berlin, Az.: 65 S 279/00
    - KG Berlin, Az.: 62 S 37/05
    - KG Berlin, Az.: 8 U 83/08

    Gruß

    Philipp

    Hallo,

    kannst Du genauer beschreiben, wo die Müllcontainer stehen? Eher zur Strasse, eher im Hinterhof etc?

    Grundsätzlich ist das Thema Videoüberwachung immer ein komplexes Feld, insbesondere dann wenn ggf. die Gefahr besteht, dass öffentlichen Räume aufgenommen werden oder vllt sogar in eine Wohnung hinein gefilmt wird...

    Gruß

    Philipp

    Hallo und willkommen im Forum!

    Wir haben hier eine kleine Zusammenfassung zum Thema Besichtigung durch Vermieter oder Makler bei Weitervermietung. Das sollte schonmal die meisten Fragen beantworten.

    Zum Thema ob man etwas zu den Baumängeln sagen sollte: Man kann im Grunde die Wahrheit sagen, aber die Wohnung nicht über Gebühr schlecht machen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass wenn man falsche Dinge behauptet man hierfür ggf Schadenersatzpflihtig ist. Wenn man es also nicht genau weiß sollte man sich eher zurückhalten.

    Gruß,

    Philipp

    Hallo!

    Nein, das wird ohne die Zustimmung der Vermieters nicht gehen. Die vereinbarte Vorauszahlung auf die Nebenkosten kann nicht rechtmäßig gekürzt werden, ohne das der Vermieter zustimmt.

    Eine andere Idee wie man da ohne den guten Willen einer der Vertragspartner "rauskommen" kann hab ich auch nicht wirklich. Grundsätzlich müssen auch die Forderungen aus zwei Mietverträgen bedient werden wenn sich diese überschneiden.

    Gruß

    Philipp

    Hallo,

    zunächst mal könnten die vorliegenden Mängel einen hinreichenden Grund für eine Mietminderung darstellen. Hierbei handelt es sich jedoch immer um Einzelfallentscheidungen, die so pauschal hier im Forum schwer zu klären sind.

    Zu der Frage, ob die Vermieterin die Wohnung aufgrund der angezeigten Mängel besichtigen darf: Grundsätzlich kommt es hierbei auf die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag an.

    Unabhängig davon wird man der Vermieterin aber wohl ein berechtigtes Interesse an einer Besichtigung zur Überprüfung der Mietsache auf vom Mieter angezeigte Mängel zugestehen müssen. Insofern dürfte eine Besichtigung meiner Ansicht nach - sofern rechtzeitig angemeldet und nicht zur Unzeit - zulässig sein.

    Gruß

    Philipp

    Eine WG ist juristisch betrachtet eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Insofern ist es richtig, dass grundsätzlich beide Mieter der Kündigung zustimmen müssen. Aber: Wenn kein Konsenz hinsichtlich der Kündigung des Mietvertrags erzielt wird könntest Du ggf. vom anderen Gesellschafter (also deinem Mitbewohner) nach § 723 BGB die Zustimmung zur (bereits gegenüber dem Vermieter erklärten) Kündigung verlangen und dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

    Da hier ggf. auch etliche zivilprozessuale Fragen zu beachten sind (Nichterreichbarkeit usw.) würde ich raten einen Anwalt aufzusuchen.

    Rechsprechung zu dem Thema:
    - LG Köln WM 1993, 613
    - KG Berlin WM 1992, 323
    - LG München II WM 1993, 611

    Gruß

    Philipp

    Dann spricht wohl viel dafür, dass es sich um einen Auflösungsvertrag und nicht lediglich um die Bestätigung des Empfangs der Kündigung o.ä. handelt.

    Das macht auch aus anderen Gründen Sinn, denn:

    1. Wäre das Haus tatsächlich bereits Verkauft könnte der alte bzw. derzeitige Vermieter nicht wirksam kündigen, denn er wäre nicht mehr der Vermieter.

    2. Vermiete Wohnungen sind in der Regel ein wertsteigerndes Element. Warum sollte der Käufer freiwillig und ohne Not neue Mieter suchen?

    3. der Vermieter kann nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse Beendigung des Mietverhältnisses hat, § 573 I BGB. Ob der (nicht vorhandene) neue Vermieter ein solches Interesse hätte ist hier zweifelhaft, steigende Mieteinnahmen durch Neuvermietung wäre kein berechtigtes Interesse.

    Ich würde dazu raten, diesen Fall mit einem geeigneten Fachanwalt für Mietrecht zu besprechen. Wenn tatsächlich in E-Mails (die hoffentlich noch vorhanden sind) entsprechende Aussagen gemacht wurden, wäre ein Anfechtungsgrund aus arglistiger Täuschung nach § 123 I BGB denkbar.

    Gruß

    Philipp

    Hallo,

    das man für den Vermieter den Schnee räumen muss kann natürlich nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Wie gesagt: Der Vermieter trägt die Verkehrssicherungspflicht und hat dieser nachzukommen - selbstverständlich auch gegenüber den Mietern!

    Zu der Frage, wer die Streumittel und sonstigen erforderlichen Utensilien bezahlen muss könnte der Mietvertrag eine Regelung enthalten. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu dem Thema meines wissens nach nicht.

    Ich persönlich würde das ehrlich gesagt eher pragmatisch sehen und den Haufen Sand verarbeiten. Wenn der Vermieter ernsthaft der Meinung sein sollte, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist (was ich mir kaum vorstellen kann) soll er ihn hat durchsetzen...

    Mit Salz streuen ist übrigens in vielen Kommunen wegen der davon ausgehenden Umweltgefährdung untersagt oder nur in besonderen Fällen gestattet.

    Gruß,

    Philipp

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