Na da kann man wohl nichts machen!...Obwohl ich das schon recht dreist finde!
Ja, aber man muss ja bedenken, dass die Zeit vorher sehr günstig gemietet wurde.
Zitat
Vielen lieben Dank für Ihre Zeit
gerne:)
Na da kann man wohl nichts machen!...Obwohl ich das schon recht dreist finde!
Ja, aber man muss ja bedenken, dass die Zeit vorher sehr günstig gemietet wurde.
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Vielen lieben Dank für Ihre Zeit
gerne:)
Ja, das Problem ist aber, dass das was vorher gezahlt wurde, kein Maßstab ist. Wenn der alte Mietvertrag aufgelöst wurde und ein neuer geschlossen wurde, dies zwei verschiedene Sachen sind. Wenn die Miete (400€ für 100m²) angemessen ist, und das ist sie zweifelsohne, dann lässt sich da nichts machen. Es liegt ja kein Wucher oder ähnliches vor.
Ja, aber in diesem Fall ist es zulässig, weil nicht von der alten Miete auszugehen ist. Ein neuer Vertrag mit neuen Konditionen ist halt ein neuer Vertrag. Deine Schwiegereltern können sich also darauf einlassen oder nicht. Wie hoch ist denn die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum in eurer Gegend?
Autsch...das habe ich überlesen, dass es sich um einen einzigen Mietvertrag handelt. Der Mietvertrag läuft also zum 31.01.2010 aus und die Vermieterin möchte nun die Miete anpassen. Dann steht einer Mieterhöhung nichts im Wege, weil es sich um keine handelt. Ein neuer Mietvertrag mit neuen Konditionen ist etwas anderes als eine Mieterhöhung. Was ich daran nicht nachvollziehen kann, wie wollen denn deine Schwiegereltern nur 1 Monat länger drin wohnen bleiben, wenn die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt?
Zulässig ist eine Erhöhung, hierfür bedarf es aber keines neuen Mietvertrages. Ich würde mich auch auf keinen neuen Mietvertrag einlassen sondern auf den alten bestehen. Der Mieter kann diesen Vertrag nicht kündigen, die Miete aber sehr wohl anheben.
In diesem Fall aber nicht um 100% sondern vorerst nur um 20%. Weitere Informationen findest du hier:
Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete
Zu deinem Fall (mangelhafte Isolierung) habe ich zwei Urteile gefunden.
LG Konstanz, Urteil vom 10.06.1988, WM 1988, S. 353. --> Hier geht es darum, dass wenn die Wohnung den Bauvorschriften entspricht, die zur Zeit ihrer Errichtung galten, sie nicht mangelhaft ist.
LG Hamburg, Urteil vom 05.05.1988 - 7 S 166/87 --> Hier geht es darum, dass der bloße Umstand, dass die Beschaffenheit (also die Isolierung) der Wohnung verhältnismäßig hohe Heizkosten verursacht, auch noch nicht zu einem Sachmangel führt.
In deinem Fall kann man sich also nicht auf die "überhöhte" Heizkostenabrechnung stürzen. Auch über die Temperatur gibt es keine klare Aussage der Gerichte. Hier werden Temperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr für angemessen gehalten. Der Vermieter ist also nur verpflichtet, diese Temperatur bei voller Heizleistung der Heizkörper zu gewährleisten.
Problematischer sieht es bei dir in den Räumen mit nur 17 Grad Celsius bei voll aufgedrehtem Heizkörper aus. Hier liegt also ein Mangel vor. Wenn die Wohnung also dem Standard des Baujahres entspricht, hat der Heizkörper eine zu geringe Heizleistung. Hier könntest du also eine Mängelanzeige machen und den Vermieter zur Nachbesserung auffordern. Aus dem was ich erlesen habe, könnte man hier im gleichen Zuge bspw. eine Mietminderung von 20% ansetzen.
Was ich aber nicht verstehe: Wenn du weißt, dass es sich um einen nicht sanierten Plattenbau handelt, warum suchst du dir nicht eine andere Wohnung?
Die Miete kannst du auf alle Fälle kürzen, dennoch würde ich dir raten, einen Mieterverein aufzusuchen, auch gerade im Hinblick auf die Mängel in der Wohnung und die daraus resultierende Mietminderung. Um fristlos kündigen zu können, müsstet ihr den Vermieter abmahnen und ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen.
Stellt erstmal eine Mängelliste auf und schreibt sie dem Vermieter unter Fristsetzung, beispielsweise 2 Wochen. Anschließend geht ihr zum Mietverein und dann könnt ihr dem Vermieter ein weiteres Schreiben aufsetzen, in der ihr die Mietminderung bekannt gebt.
Hier findest du Mietvereine
Ja, die Mietkaution ist auch für Notfälle gedacht. Der Mieter kann aber auch nicht sagen:" Ich kann die Miete jetzt nicht zahlen, nimm mal die Mietkaution". Das hat sich besonders bei Kündigungen so eingeschlichen, dass die Mieter die letzten 3 Mieten nicht zahlen, weil sie denken, der Vermieter kann sich der Mietkaution bedienen, das ist aber eben nicht so.
Wenn sich der Vermieter darauf einlässt, dann hast du Glück gehabt. Die Mietkaution muss aber dann wieder auf den vereinbarten Betrag (ohne Zinsen) aufgestockt werden, da es Vertragsgegenstand aus dem Mietvertrag ist.
Wenn doch Ablesewerte vorliegen, warum wurde dann geschätzt? Eine Schätzung ist nur dann möglich, wenn der Mieter den Zugang zur Wohnung an drei aufeinander folgenden Terminen verweigert, so dass beispielsweise die Wasseruhr nicht abgelesen werden kann.
Hast du denn in deinem Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung darauf verwiesen, dass Ablesewerte vorliegen? Wenn Werte vorliegen, hat der Vermieter oder die Hausverwaltung keine Veranlassung, sich einer Schätzung zu bedienen. Zumal eine Schätzung für einen 1-Personen Haushalt auf einen 4-Personen Haushalt völlig unverhältnismäßig und willkürlich ist.
Ja, der Vermieter kann dies verweigern. Die Mietkaution ist eigentlich nicht hierfür da. Man könnte sich aber mit dem Vermieter absprechen, dass er zunächst einwilligt und sich der Mietkaution bedient. In diesem Fall müsstest du aber dann wieder die Mietkaution aufstocken, so dass diese wieder den vereinbarten Betrag hat.
Das mit dem Wasser ist so eine Sache. Leider sagt "lauwarm" nichts aus über die Temperatur, hier müsstest du also Vergleichswerte haben, welche Temperatur bei dir vorhanden ist und welche Temperatur ungefähr der Norm entspricht. Würde die Warmwassertemperatur nicht über 40 Grad Celsius hinauskommen, wären ungefähr 7,5 - 10% angemessen. Diesen Fall kann man bei dir aber nicht anwenden, da ja Heißwasser kommt, nur nicht regelmäßig. Die Mietminderung müsste also deutlich niedriger ausfallen.
Zu der Heizleistung der Heizkörper kann man auch nur sagen, dass eine Mietminderung eine Einzelfallentscheidung ist. Es kann also nicht pauschal gesagt werden, wie viel Mietminderung dir zusteht, jedoch könnte man bei 19 Grad Zimmertemperatur ca. 15% als Mietminderung ansetzen, da durchaus von einer schlechten Heizleistung zu sprechen ist. Das Urteil hierzu (AG Köln, Urteil vom 04.11.1974 - 153a C 587/73)
Hallo Lena,
eine Frage habe ich vorab: macht die Insolvenzverwaktung die Hausverwaltung für das Haus oder ist sie als Insolvenzverwalter tätig? Wenn dies nämlich so ist, dürft ihr die Miete nicht an den Freund zahlen sondern direkt an die Insolvenzverwalter.
Zu deinen Mängel würde ich sagen, dass alle Mängel für eine gerechtfertigte Mängelrüge sind. Bei den zwei Sicherungen für eine ganze Wohnung bin ich mir nicht ganz sicher, hierzu solltet ihr mal mit einem Elektriker sprechen. Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass hier eine Sicherheitsgefährdung vorliegt oder regelmäßig die Sicherungen "raushauen".
Eine Mietminderung würde ich beispielsweise in folgender Höhe vornehmen, da es auch hierzu bereits Verfahren gab, die ich auf die Schnelle gefunden habe:
Rostiges Trinkwasser: 20%
Die rauhe Badewanne könnte mit 3% die Miete mindern.
Für den unbenutzbaren Balkon können 3-15% veranschlagt werden.
Fenster undicht: 5%
Durch das Fehlen im Hausflur liegt eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vor. Hier könntest Du den Vermieter anweisen, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Sollte er dies nicht tun, einen Elektriker beauftragen, für dessen Kosten der Vermieter aufkommen muss. Vorher aber mit dem Vermieter unbedingt absprechen.
Ganz wichtig ist, dass du die Mängel schriftlich anzeigst und dem Vermieter eine Frist zu deren Beseitigung setzt, beispielsweise 2 Wochen. Gleichzeitig schreibst Du, dass du auf vorgenannten Gründen eine Mietminderung vornehmen wird.
Hierzu gab es eine Entscheidung des BGH vom 14. 5. 2003 unter dem AZ: VIII ZR 308/ 02. Kernpunkt des Urteils ist, dass sich regelmäßige Schönheitsreparaturen und die Endrenovierung nicht miteinander vereinbaren lassen. Dies gilt auch, wenn zwar die Vereinbarung über die laufenden Schönheitsreparaturen wirksam ist, sich jedoch in der Summierung mit der unwirksamen Klausel über die Endrenovierung unangemessene Nachteile für den Vermieter ergeben.
Unwirksam wird die Klausel der Endrenovierung, wenn nicht darauf verwiesen ist, dass die Endrenovierung nur unter Beachtung der tatsächlichen Abnutzung zu erfolgen hat.
Durch Zusammenspiel aus a) und b) und der daraus resultierenden Nichtigkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel wird automatisch auch c) ungültig, da sie ja Bestandteil der gesamten ungültigen Klausel über die Schönheitsreparaturen ist.
c) bezieht sich ja direkt auf a), und diese sind eben im Gesamten für ungültig zu betrachten.
Was steht den im Mietvertrag geschrieben? In der Regel kann der Vermieter den Mietvertrag auflösen, wenn an 2 darauffolgenden Terminen die Miete nicht oder ein nicht wesentlicher Teil davon gezahlt wird. Den Mietvertrag hast du ja auch unabhängig vom BAföG geschlossen. Dem Vermieter wird es relativ egal sein, woher du deine Mittel zur Aufbringung der Miete bekommst. Aus der Mietkaution kann sich der Vermieter nun bedienen, um die Forderung zu begleichen. Es ist aber nicht rechtens, zu sagen, "hab kein Geld, nimm mal die Kohle aus der Mietkaution". Wenn sich der Vermieter der Mietsicherheit bedienen muss, hat der Mieter die Pflicht, bei bestehendem Mietverhältnis, die Beträge wieder nachzuschießen.
Nein, eine solche "Beteiligungsklausel" darf nicht im Mietvertrag enthalten sein. Sie ist nichtig und findet daher keine Anwendung. Der Mieter darf die Vermieter nicht im Mietvertrag dazu verpflichten, für große Reparaturen oder Neuanschaffungen "herzuhalten". Hierzu gibt es auch ein BGH Urteil unter dem Az.: VIII ZR 91/88.
Der Vermieter darf die Miete bspw. nach einer Modernisierung anheben. Auch ist es möglich, auf die vergleichbare Ortsmiete anzuheben. Die Anhebung auf die ortsübliche Miete geschieht aber nicht einseitig durch den Vermieter sondern auch durch Zustimmung durch den Mieter. Die Miete darf zudem nur alle 12 Monate auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden und darf 20% in drei Jahren nicht von der ursprünglichen Miete übersteigen.
Deine Situation ist fraglich. Es gibt kein grundsätzlichen "Ja" oder "Nein". Wenn die Sache vor Gericht gehen würde, hängt es vom Gericht ab, inwieweit dem Vermieter Recht zugesprochen wird. In jedem Fall wird es für den Vermieter schwierig, da Mieter eh meist besser gestellt sind. Es handelt sich allerdings, schätze ich mal, um einen Irrtum, daher kann nicht von vorne herein gesagt werden, wie die Sache ausgehen würde. Vielleicht kannst du dich ja irgendwie mit dem Vermieter einigen, es muss ja nicht unbedingt alles vor dem Gericht geklärt werden;)
Nein, der Vermieter darf die Garage nicht blockieren. Es ist zwar eine Pflichtverletzung deinerseits, wenn du aber die Barzahlung angeboten hast, so darf er diese nicht verwehren und dennoch die Garage blockieren. Ich weiß jetzt nicht, wie das bei euch mit Garagen/ Parkplätzen aussieht, ich hätte aber die Garage fristlos gekündigt.
In meinen Augen könntest du die Blockade auch auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen.
Dass keine Haustiere vorhanden sein dürfen steht zwar in den meisten Mietverträgen, dennoch dürfen Mieter Haustiere halten (hängt von der Größe ab)...dazu gibt es aktuelle Rechtsprechung.
In deinem Fall würde ich mich schriftlich an den Vermieter wenden (unter Fristsetzung), wie er gedenkt dagegen vorzugehen.
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