Hallo,
oder du kannst dir den Aufwand sparen und dir für wenige Euro Dichtungsband im Baumarkt kaufen. Damit sind die Fenster ruck zuck abgedichtet.
Gruss
H H
Es fällt mir sehr schwer. Aber wo Sie Recht haben, haben Sie das eben.
Hallo,
oder du kannst dir den Aufwand sparen und dir für wenige Euro Dichtungsband im Baumarkt kaufen. Damit sind die Fenster ruck zuck abgedichtet.
Gruss
H H
Es fällt mir sehr schwer. Aber wo Sie Recht haben, haben Sie das eben.
Nein, das müssen Sie nicht. Die Auflösung des Vertrages kann auch gerichtlich angeordnet werden.
Einzelheiten dazu erfahren Sie bei einem versierten Anwalt. Vielleicht hilft shon eine Klagedrohung.
Siehe auch:Mietrecht: mehrere Mieter oder Vermieter
Womit Du Dir jetzt den Unmut ca. 90 % aller Mieter zugezogen hast.![]()
Scheint nicht einer von einer allzu bekannten Waschlappenregierung zu sein. Auch Gutmenschen genannt.
Ich habe die Wohnung während meiner Schwangerschaft bezogen, allerdings wusste ich dies zudem Zeitpunkt noch nicht.
Sie wußten auch nicht, dass Sie mit dem Wegwerfen des gesetzlichen Kündigungsrechtes, die Zukunft Ihres Wohls auf das Spiel gesetzt haben. Ihre Schwangerschaft mit unvorhersehbaren Risiken eingeschlossen.
Es bleibt dabei. Rechtlich geht da nichts. Ihnen bleibt nur ein Goodwill Ihres Vertragspartners.
Merke: Ein außerordentlich Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.
hallo, ein guter weg ein kostenloses gutachten zu ergattern: sich beim arzt gesundheitliche probleme attestieren lassen. die krankenkasse zahlt mit chance einen gutachter.
Der Versuch ist erlaubt. Mehr erwarte ich nicht. Bauchschmerzen habe ich allerdings mit dem Hinweis, daß Krankenkassen Gutachten über Schimmel bezahlen.
.....und den Gang zum Bundesgerichtshof nicht vergessen. Die schicken dann sofort einen Handwerker vorbei, welcher das Problem behebt.
Riecht stark nach Ideologie und wirklich hilfreich erscheint mir das nicht. Niemand dieser Damen und Herren samt Ihren Institutionen beseitigt den Schimmel. Er (der Schimmel) schert sich einen Dreck um den deutschen Rechtsstaat.
"Ich werde mir auf jedenfall eine neue Wohnung suchen und versuchen so schnell wie möglich auszuziehen.
Ich habe das Problem mehrfach angezeigt, und mein Lüftungsverhalten sollte auch i.O. sein. Die Heizung im Raum ist m.M. auch zu klein (hohe Decken ca. 30 qm, 60 % Außenwände). Ich heize Tag und nach auf höchster Stufe und trotzdem wird es nicht wärmer als 18-20°C. Die Luftfeuchte schwankt zw. 40-60%."
Ihre Sorgen erscheinen mir unberechtigt. Eine Feuchte von 40 - 60 % ist nornal und die Temperatur 18-20° auch OK.
In meiner Wohnung die gleichen Werte, allerdings ohne Schimmel.
Da liegt die Ursache ziemlich sicher an der Bausubstanz. Vergessen Sie den Gutachter. Er kann den Schimmel, welchen Sie und ihr Vermieter sehen auch nur sehen.
Echt bleibt Ihnen nur die Suche nach einer neuen Bleibe.
Erstmal die Frage:
Sind die 37 € nicht wirklich ein bißchen viel?
Sie werden mich nicht zum Würfelspiel verleiten. Lassen Sie sich den Grundsteuerbescheid vom Vermieter zeigen.
ZitatDie Grundsteuer-Umlage wird im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt.
Wenn in Ihren Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung verwiesen wurde, muß diese nicht extra aufgeführt werden.
ZitatIm Erdgeschoss befindet ein handwerkliches Gewerbe, und vermutlich wird dieses nicht getrennt berechnet, liegt da vielleicht das Problem?
Das wird Ihnen der freundliche Herr Vermieter sicher erkären können.
ZitatEinen Anwalt nehmen? Mein VM ist eigentlich ein netter älterer Herr, ich glaube kaum, dass er Böses im Schilde führt...Oder doch lieber zähneknirschend bezahlen?
Bin weder im Rechts- noch im Mieterschutz, mein letztes Nettoeinkommen lag im Niedriglohnbereich, da überlegt man sich jede Ausgabe...
Ein Anwalt wird und kann auch garnicht Ihre Fragen beantworten. Dazu würde er Fakten benötigen.
Gehen sie mir mit Rechtsschutz und Anwälten aus dem Wege.
1. Lesen Sie in Ihrem Mietvertrag nach, was dort zu den Betriebskosten geschrieben steht.
2. Sichten Sie den Grundsteuerbescheid beim Vermieter
Wenn das seine Richtigkeit hat, 3. zahlen Sie!
- Der Warmwasser"-Gas-Boiler" (sorry ich weiß nicht wie man das Teil nennt) ist defekt. Das hat zur Folge, dass in der Küche gar kein warmes Wasser mehr kommt, da die Heizflammen nicht anspringen. Im Bad - da anscheinend mehr Wasserdruck - gehen die Heizflammen zwar an, aber nur wenn man das Wasser "volle Kanne" aufdreht. Dies hat zur Folge, dass nur lauwarmes Wasser - eher kalt als warm - kommt.
D.h. ich kann nur lauwarm baden/Duschen und in der Küche nur mit eiskaltem Wasser abspülen.
- Die Gasheizung im Wohnzimmer ist defekt. Das Thermostat ist kaputt. D.h. es gibt nur "Ein" und "Aus" - die Heizung regelt also nicht mehr selbstständig abhängig von der Temperatur. Obendrein habe ich bis jetzt in meiner Zweiraumwohnung nur in einem Raum eine Heizung.
Sie haben den Vermieter richtigerweise und nachweislich auf diesen Mangel hingewiesen; sonst könnten Sie noch Ärger bekommen.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
[/I]
Beachten Sie den unterstrichenen Punkt!
ZitatKann ich aufgrund der oben genannten Mängel - bis zur Behebung - die Miete mindern?
Ja!
ZitatWenn ja in welcher Höhe?
Das ergoogeln Sie selbst.
ZitatWenn der Vermieter die neue Gasetagenheizung im Mai dann endlich einbaut, muss ich für etwa drei Wochen aus der Wohnung. Kann ich anteilig für drei Wochen die Miete komplett mindern - für den Zeitraum in dem ich nicht in der Wohnung sein kann?
BGB § 536b (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
Nicht zu verwechseln mit:
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.
Angelegenheiten der Wohnungseigentümer werden, in der Regel 1x im Jahr, in der Versammlung mehrheitlich beschlossen.
Der Verkauf von solchen Marken sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten. Diese können nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Es bleibt also nur die Möglichkeit, die Kosten der Marken anzupassen. Die Anpassung kann aus vielerlei Gründen geschehen.
Die Gründe, welche hierzu führten, sind nicht bekannt und wäre auch sinnlos zu orakeln.
30 Cent können schon manch einen in den Ruin treiben.
Beiträge zur Schimmelproblematik können leicht zum Rohrkrepierer werden. Ist auch kein mietrechtliches Thema. Es berührt einzig und allein BGB § 536 - Mietminderung bei Mängeln. Hier gehört es auch hin.
Ob und wie das hinter den Schrank oder Sofa( ich meine nicht den von Hempels) aussieht kann hier niemand beurteilen.
Darüberhinaus ist alles bereits tausendfach gesagt und niemand kann ohne Kenntnis der Realität vor Ort hilfreiches sagen.
Ich würde noch dem Komperativ hierzu nutzen.
Lieber Atoll116. Alles nur eine Frage der Bequemlichkeit
Geben Sie einfach bei Google mal das Wort besenrein ein und sie werden dort soviel Erklärungen finden, das Ihnen der Kopf weh tut.
Richtiggehend böse Menschen könnten den rasanten Schimmelbefall schon eine gewisses Gschmäckle abgewinnen.
Dann benutzen Sie eine eigene Tonne in Ihren gemieteten Räumen.
Vielleicht bekamen Sie die Gardinenpredigt auch nur deshalb, weil der Vermieter befürchtete, das der vergessene Beutel ja bei der nächsten Leerung hinzukommt und möglicherweise die Kapazität der Tonne überschritten wird.
Nun habe ich gelesen, dass ich nicht ohne weiters Kündigen kann. Ich muss zwingend einen finden der für mich einspringt bzw. alle beteiligten (beide Mitmieter und der Vermieter) müssen zustimmen, dass ich austreten darf da sich der Mietvertrag dann ändert. Ist das soweit korrekt?
Ja!
Gilt das allgemein, wenn im Vertrag 'Die Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften' steht oder muss das explizit im Vertrag aufgeführt werden, dass einer Mitmieter nicht einfach so kündigen darf?[/QUOTE]
Nein, muß nicht extra aufgeführt werden.
Der Vermieter ist Teil des Mietvertrages ebenso wie die Vermieter. Die Anzahl der Mieter spielt keine Rolle. Sie gelten in diesen FallDie gesetzlichen Vorschriften machen da keinen Unterscheid.
Lies auch:Mehrere Mieter im Mietrecht
Sehe ich auch so, das das "mindestens" zur Starrheit beiträgt.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Eine Geltendmachung Ihrer Forderung wegen "unschönen Aussehens" halte ich schlicht für siehe Unterstreichung.
Wenn ich Ihnen mein Auto kostenlos zur Nutzung überlasse und Sie verursachen einen Schaden.
Also soll dann der Eigentümer gefälligst den Schaden selbst bezahlen oder.
Hier geht es nämlich nicht um Mietrecht, sondern um eine Überlassung zur Nutzung.
Das ist dann ein zivilrechtliches Thema, zu welchen ich nicht so kompetent bin. Sorry!
Nur wenn Ihnen die Küche mitvermietet wurde, wäre der Eigentümer in der Pflicht.
Hier gibt es leider keine Rechtsberatung, sondern es können nur einfache und übersichtliche Fragen gestellt werden.
Plädoyers gehören vor Gericht und sind hier zu 95% nutz-und fruchtlos. Der Grund: es fehlt einfach eine Gegendarstellung und somit liegen mögliche Fehler schon bei der Geburt einer Antwort vor.
meine "Ex"Freundin und sind beide Hauptmieter unserer Wohung. Nun haben wir uns getrennt und sie möchte ausziehen.
Ich möchte aber gerne in der Wohungung bleiben.
Dann müssen Sie auch zusammen kündigen oder einen Auhebungsvertrag vereinbaren.
Die Prämissen werden dann neu festgelegt. Dazu gehört eigentlich alles, auch die Miete.
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