Kühlschrank defekt, wer zahlt? Mieter oder Vermieter?

  • Hallo,

    ich habe dies zum Anlass genommen, um mich anzumelden.

    In der von uns gemieteten Wohnung ist gestern der Kühlschrank kaputt gegangen.
    Wir haben den Vermiter kontaktiert, mit der Frage, wer für den Schaden aufzukommen habe.

    Seine Antwort:

    "ich habe die Wohnung nicht inkl. der Einbauküche vermietet, ich habe die Küche allerdings zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Das heißt, dass Sie sich um die Reparatur oder den Austausch des Kühlschrankes kümmern müssten."

    Er hat im Mietvertrag tatsächlich unter "mitvermietet werden:" nur den Dachboden und den Kellerraum genannt.


    Die "Kleinreparaturklausel" haben wir auch im Vertrag, aber die ist ja ohnehin unwirksam.

    Ich störe mich grade an dem "ich habe die Küche allerdings zur Nutzung zur Verfügung gestellt". Letztendlich hat er uns ja auch die Wohnung zur Verfügung gestellt. Der Kühlschrank ist ja offensichtlich sein Eigentum und ich gehe mal davon aus, dass eine Reparatur wenig erfolgversprechend sein wird.
    Kann ich das evtl. über die Hausratversicherung abwickeln? Es ist ja fremdes Eigentum, was unter unserer Nutzung defekt wurde.
    Wenn ich jetzt einen gebrauchten oder neuen Kühlschrank kaufe, stellt sich wieder die Frage nach der Handhabung bei Auszug ( der in etwa 10-12 Monaten sein wird)

    Ich bin für jegliche Hilfe dankbar.

    Gruß aus Braunschweig

    Kaltmieter

    Einmal editiert, zuletzt von Kaltmieter (19. Januar 2015 um 17:32)

  • Wenn ich Ihnen mein Auto kostenlos zur Nutzung überlasse und Sie verursachen einen Schaden.
    Also soll dann der Eigentümer gefälligst den Schaden selbst bezahlen oder.
    Hier geht es nämlich nicht um Mietrecht, sondern um eine Überlassung zur Nutzung.
    Das ist dann ein zivilrechtliches Thema, zu welchen ich nicht so kompetent bin. Sorry!
    Nur wenn Ihnen die Küche mitvermietet wurde, wäre der Eigentümer in der Pflicht.

  • "ich habe die Wohnung nicht inkl. der Einbauküche vermietet, ich habe die Küche allerdings zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Das heißt, dass Sie sich um die Reparatur oder den Austausch des Kühlschrankes kümmern müssten."


    Also kein Mietrecht.
    (Ich schätze, dass der VM recht hat.)

  • Und die Kleinreparaturklausel ansich ist nicht ungültig, starre Renovierungsklauseln hingegen schon.
    Nur ein Kühlschrank wird mehr an Instandhaltung kosten als die etwa € 80-100.

  • Hallo,

    ist die Küche nicht im Mietvertrag genannt, gibt es hierfür keine Vereinbarung, dann ist die Küche Bestandteil der Mietsache.

    Ebenso verhält es sich in der Regel, wenn der Mietervertrag keine Bestimmungen über die Einbauküche enthält, jedoch bei der Besichtigung und Übergabe der Räume eine solche Küche vorhanden ist.


    Insofern müsste der Vermieter hierfür aufkommen.

    Bei Beschädigung oder Entfernung einer Einbauküche (oder Teilen davon) haftet der Mieter auf Schadensersatz. Der normale, vertragsgemäße Gebrauch, d.h. die Abnutzung ist durch die Zahlung der Miete abgegolten mit der Folge, dass eine notwendige Erneuerung der Küche auf Kosten des Vermieters durchgeführt werden muss. (Ganz einhellige Meinung der Rechtsprechung z.B. OLG Hamm RE WM 1991, 248).

    Gruß

    BHShuber

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