Beiträge von Kolinum

    Wenn die Klausel so explizit im Mietvertrag geschrieben steht, ist diese ungültig.
    Eine generelle Haltung von Kleintieren ist immer möglich. Wie es damit in einem Wohnheim aussieht, kann ich allerdings nicht sagen.

    Wichtig ist eben das Wort Kleingetier. Hamster, Let's dance-Mäuse, Vögel und sonstiges Kleingetier in Aquarien, so in etwa.
    Da dürfen Sie halten, auch ohne Erlaubnis.

    Das Problem ist, dass ich nicht weiß wie ich mir jetzt eine andere Wohnung suchen soll, sobald ich bei einer Besichtigung sage, dass ich noch drei Monate nach der Zusage warte muss, wegen der Kündignungsfrist, fallen die Mundwinkel runter und ich bekomme die Wohnung nicht.

    Meine Mundwinkel würden sich da anschließen wollen. Kommt darauf an, aber muß nicht immer sein.
    Wenn die bisherigen Miterrt bei dem neuen Vermieter ebefalls die Frist einhalten, könnte sich der Zeitraum schon mal verkürzen.
    Ein Vermieter wird wegen Ihnen und Ihrer finanziellen Zwangslage nicht mal so schnell auf drei Monatsmieten verzichten. :D

    Rechtlich geht da garnichts. Ihnen bleibt nur mühevoll weiterzusuchen.

    Wie teuer ist des Kaisers Bart?

    Beide Datum würde im Bereich des rechtlich Möglichen liegen. Sollte es eine Unklarheit dazu geben, verweist den Vermieter darauf und fordert eine eindeutige Erklärung.

    Aber, wo kämen wir das hin. Besser ist es schon gleich zum Anwalt zu rennen und die Mücke so gut wie es geht aufzubauschen.

    Er hat mir im Herbst letzten Jahres ein Brief per Einschreiben mit Rückschein zugesendet, der dann bei der Post lag und ich ihn nicht annahm. Darin war die Kündigung wie ich aber erst gestern von ihm im Gespräch erfuhr.

    Sowas tut man nicht! Ahnten Sie schon Schlimmes?

    ...... angeblich Lärmbelästigung machen würde da das Haus sehr hellhörig ist und da sie schon Rentner sind und Abends ab 19Uhr im Haus verlangen, dass man dann nicht mehr aufräumt oder sonst dergleichen.

    Tagsüber sind Sie schließlich mit dem Hartz IV-Prozeß schon genügend beschäftigt.

    Ansonsten habe ich regelmässig die Differenz gezahlt (Miete wird haupts. vom JC direkt an den VM überwiesen).

    Aber ein Teil der Miete ist nun schon ein Jahr lang immer noch überfällig.

    Ich weiss dass ich auch eine neue Wohnung suchen sollte und das tu ich schon seit Dezember.

    Bei solchen Mietern hängt das Willkommenschild schon etwas schief.

    Was kann ich jetzt tun und wie verhalte ich mich?
    Bringen Sie Ihren Anwalt in die Spur!

    Das die Kündigung wirkungslos ist, wurde Ihnen bereits gesagt und bevor die Räumengsklage kommt vergeht noch viel Zeit.

    K

    Beidseitiger Kündigungsverzicht ohne Staffelmietvertrag
    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. 12. 2010 – VIII ZR 86/10- entschieden, dass ein formularmäßig vereinbarter Kündigungsausschluss, der für beide Vertragsparteien gelten soll, in einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag für die Dauer von vier Jahren wirksam vereinbart werden kann. Für die Berechnung des Vierjahreszeitraums ist dabei als Anfangszeitpunkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht des Vertragsbeginns oder der Überlassung der Wohnung an den Mieter abzustellen. Endzeitpunkt hingegen ist nicht derjenige Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Kündigung erstmalig erklären kann, sondern derjenige Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist. Aus diesem Grund muss die Kündigung drei Monate (diese jedoch um die drei Karenztage des § 573c Abs.1 BGB verkürzt) vor Ablauf der Vierjahresfrist möglich sein.


    Es darf diskutiert werden.


    Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2012.
    Beide Parteien verzichten Wechselseitig 4 Jahre auf das ordentliche Kündigungsrecht. Eine Ordentliche Kündigung ist somit frühestens zum 01.06.2016 möglich.


    Richtig!
    Um Irrtum vorzubeugen bedeutet das, das Sie erst zum 31.August 2016 das Mietverhältnis beenden können.

    Zitat


    Setzt der Mieter den Gebrauch der Mieträume nach Ablauf der Mietzeit fort, so verlängert sich das Mietverhältnis abweichend von § 545 BGB nicht.

    Das ist falsch! Hier wurde ein Kündigungsverzicht mit einem befristeten Mietvertrag verwechselt.
    Wenn ein befristeter Mietvertrag nach § 575 abgeschlossen wurde endet dieser automatisch zum Enddatum; ohne Kündigung.
    Andernfalls wurde lediglich eine gegenseitiger Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeitdauer vereinbart.
    Das geht nur bei einem unbefristeten Mietvertrag. Das ist etwas völlig anders.

    Der Verweis auf § 545 ist Unsinn. Dieser gilt erst nach Ablauf des Mietvertrages (z.B. Zeitmietvertrag)

    Zitat

    Da der Vertagsabschluss ja schon am 13.3.2012 war, sind es mehr als 4 Jahre Kündigungsverzicht.
    Ist diese Klausel nun unwirksam?

    Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist ohne Bedeutung.

    Dummes Geschwätz! Für eine Kündigung gibt es keine Formvorschrift. Ebensowenig eine zweifache Ausfertigung!
    Da er Ihnen geantwortet hat, ist diese nachweisbar in seine Hände gelangt. Bewahren Sie das Schreiben gut auf!


    Fristlose Kündigung geht nicht.
    Ausziehen können Sie zu jeder Zeit. Der Vertrag mit seinen Pflichten und Rechten endet jedoch erst zum Kündigungstermin.

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