Der Vermieter verstößt hier eindeutig gegen den § 535 BGB nach dem er verpflichtet ist, dem Mieter den"Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren".
Der Vermieter muß den Gebrauch der Mietsache, so wie diese dem Mieter angeboten und von diesen akzeptiert wurde, gewähren.
Ist aber nicht zu verwechseln mit:
§ 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Man darf voraussetzen, das bei der Anmietung, das nicht durch Sonneneinstrahlung geschützte Dachfenster, dieser Mangel unbedingt hätte bemerkt werden müssen.
Zum Allgemeinwissen sollte schon gehören, das Dachwohnung mit nach Süden gerichteten Seiten im Sommer schon ganz erheblich aufheizen können.
Mietrecht-Hilfe sollte aber hier nicht als Gutmenschelei verstanden werden, sondern als Hilfe bei Ihren Pflichten und Rechten aus aus den gesetzlichen Grundlagen.