Mal Werbung einschalten und schon haben Sie Antwort - Nichts ist unmöglich.
Beiträge von Kolinum
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Sie haben die Wohnung in dem vorgefundenen Zustand gemietet und das damit akzeptiert.
Wenn der Teppichboden für Sie nicht zumutbar ist, warum haben Sie dann das Unzumutbare überhaupt akzeptiert?
Bei einem Menschen ohne Schulabschluß könnte ich mir etwas Mitgefühl denken, bei einem Abiturienten nicht.
Da ich das Anspruchsdenken unserer Bundesbürger kenne, äußere ich mich über die Qualität dessen lieber nicht.Mit Erlaubnis des Vernmieters können Sie schon einen neuen Belag einbringen. Ein Recht auf Kostenübernahme haben Sie nicht. Em Ende könnten Sie auch noch den Belag auf Ihre Kosten wieder entfernen müssen.
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Die Abrechnung der Pauschale bezog sich auf die Rechnungslegung in der Gänze (Berücksichtung der Vorauszahlung).
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Der Satz "der Mieter verpflichtet sich die Wohnung mindestens 2 Jahre zu mieten" ist übrigens null und nichtig.
Ich verstehe das auch so das die Heizkosten pauschal in der Gesamtmiete enthalten ist.
Außerdem ist vor gemäß Betriebskostenverordnung kein x, folglich gelten nur die NK als vertraglich vereinbart die im Vertrag genannt sind. Und das ist lediglich Frischwasser.
Im Prinzip dürfte der Vermieter nur eine Abrechnung über Frischwasser erstellen. Alles andere ist mit Zahlung der 600 € abgegolten.
Genauso ist es. Alles andere vergessen Sie. Ihnen dürfte der Vermieter lediglich eine Kaltwasserabrechnung zusenden.
Allerdings auch formell richtig. -
Pauschale Abrechnung der Betriebskosten... noch nie so einen Schwachsinn gelesen.Verzeihung, ich schon und zwar hier:
§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
(1).....
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.Der feine Unterschied
Betriebskosten können auch als Pauschale vereinbart werden.
Heizkosten allerdings müssen zwingend nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden.Die Abrechnung der Betriebskosten als Pauschale finde ich in Ordnung.
Die Abrechnung der Heizkosten ist formell falsch und zurückzuweisen.
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Pauschale Abrechnung der Betriebskosten... noch nie so einen Schwachsinn gelesen.Verzeihung, ich schon und zwar hier:
§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
(1).....
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.Der feine Unterschied
Betriebskosten können auch als Pauschale vereinbart werden.
Heizkosten allerdings müssen zwingend nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. -
Zurück zur Frage:
"Unsere HV ist sehr speziell und der Elektriker meinte auch, dass da nichts zu machen sei - selbst wenn eine Herdplatte ausfiele, würde man die eher ersetzen als einen neuen, energieeffizienten Herd einzusetzen."Die Frage ist ganz einfach beantwortet:
§ 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.Das war die 23. Portion Senf zu dieser äußerst komplizierten Angelegenheit.
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Unser Spezi Atze hat wieder ein Problem:
Große Frage für mich ist, wie kommt die Hausverwaltung auf die Gesammtanteile von 9887 bei den Geschichten die Personenzahl abhängig berechnet werden??? Hat jemand ne Erklärung ?
Nee, ich nicht. Aber die Hausverwaltung vielleicht!
aber wtf wo simma denn hier
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Verzichte auf dieses "Recht" und laß Vernunft walten.
Ihren eigenen Mist müssen Sie schon mal selbst bezahlen. Klagen können Sie jedoch immer. -
Antworten dazu finden Sie hier im Forum unter "ähnliche Themen"
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Nach einigem hin und her, habe ich die beiden Angebote, welche die Reparatur des Heizkörperschadens (Lack + Leistung) akzeptiert, unter der Voraussetzung das ich die Nachweise für die Leistung erhalte.
Die Nachweise sollten Sie auf jeden Fall als Quittung einfordern.
Das der Vermieter das selbst bei der Steuererklärung geltend macht, wollen Sie doch nicht unterstützen.
Den Arbeitsnachweis benötigen Sie vielleicht ebenfalls für die Angabe von haushaltnahen Dienstleistungen.
Ob sich das ganze hier lohnt, kann ich nicht beurteilen. Aber hinterherschmeißen muß man pingeligen Vermietern auch nichts. -
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...........und wie begründet Ihr Vermieter diese Abweichungen?
Wo ist die Anwort des Vermieters? Habe ich da was übersehen?Oder waren Sie schlichtweg nur zu feige oder bequem eine Erklärung zu fordern?
Stattdessen bombardieren Sie uns hier mit allen möglichen Abrechnungen.
Ich werde Ihre Bequemlichkeit nicht unterstützen, was nicht heißen muß, dass sich andere Teilnehmer nicht auch so äußern. -
Sofern der Garten als Mietgegenstand nicht explizit im Vertrag genannt wird, haben Sie keinen Anspruch darauf.
Ihnen wurde, wie meistens lediglich eine Mitnutzung gestattet. Diese kann der Vermieter jederzeit widerrufen. Dabei ist es egal, wie lange die Nutzungsmöglichkeit bestand. Ich würde mich da nicht allzusehr aus dem Fenster beugen.Es handelt sich offenbar um einen Austausch der Flächen.
Sie müssen dem nicht zustimmen und wären damit den gesamten bisher genutzten Bereich los.
Stimmen Sie zu, dann würde ich aber, wie anitari auch meint, auf einer Fixierung im Vertrag bestehen.
Der Hinweis von AndreasC1977 ist auch zu beachten. -
Frage: Worin soll da ein Unterschied liegen?
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Aus den Abrechnungen ersehe ich auch Zahlungen zur Rücklage.
Sind Sie etwa neuer glücklicher Besitzer einer Eigentumswohnung?Unabhängig davon ist eine hohe Nachzahlung das Ergebnis nicht vorgenommener Vorauszahlungen für die Heizkosten im Sommer.
Die festgelegte Vorauszahlung von 180 € monatlich betrifft in der Regel 12 Monate. In diesen 12 Monaten sind auch die Vorauszahlungen für die Heizung beinhaltet. Da Sie aber im Sommer nicht heizen, verbleibt Ihnen ein Plus, welches dann in den Wintermonaten mit zu Buche schlägt.
Da Sie aber nur in den 2 Heizmonaten Vorauszahlungen hatten, fehlen Ihnen die Ansparungen aus den Sommermonaten.
Kombri?Damit erübrigt sich auch eine Anhebung der Vorauszahlunegn auf 273 €.
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§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.Das ist die gesetzliche Grundlage. Auf dieser Basis können Sie die Miete mindern.
Beispiele dazu finden Sie hundertfach im Internet.
Niemand wird Ihnen hier eine Zahl nennen. -
Zu meinem Beitrag #5 habe ich keine weiteren intellektuellen Äußerungen mehr parat.
Soll keine Kritik sein. Also bitte weiter so, meine Damen und Herren. -
Die Abrechnung 2013 ist abgeschlossen. Die fehlerhafte Berechnung hat allein der Vermieter zu vertreten.
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