Beiträge von Kolinum

    Ich versuchs mal so:

    1. Sie haben gekündigt und damit ist die Sache gegessen. Eine Kündigungsbestätigung ist nicht erforderlich und kann demnach auch beliebig widerrufen werden. Das macht die Kündigung nicht rückgängig.

    2. Der Vermieter muß keinen Nachmieter akzeptieren. Wenn er zusätzliche Daten haben will, dann liefern Sie diese oder auch nicht.

    3. Sie haben ein negatives Feedback loßgelassen und haben sich damit alle Chancen verbaut. Das war äußerst unklug, denn letztendlich sitzen Sie am kürzeren Hebel. Diplomatisches Verhalten kann man auch ohne Studium lernen.


    Die Hauptmieterin einer Wohnung (unbefristetes Mietverhältnis) möchte ein Zimmer untervermieten. Laut Mietvertrag hat sie hierzu auch das Recht. Weiterhin hat Sie aber auch die Pflicht dem Vermieter darüber zu informieren, wer einzieht. Dies hat Sie getan.


    Korrekt!

    Zitat

    Nun will der Vermieter (bzw. die Hausverwaltung) den Mietvertrag nur auf ein Jahr befristen. Die Hauptmieterin sowie die potentielle Untermieterin wollen jedoch einen unbefristeten Untermietvertrag abschließen.
    Frage: Hat der Vermieter das recht den Untermietvertrag zu befristen?

    Nein! Dem Vermieter stehen nur die Rechte zu, welche vereinbart wurden. Dieser Pflicht ist der Mieter nachgekommen.

    Die Vertragsgestaltung obliegt allein bei dem Mieter als Vermieter und dem Mieter als Untermieter.

    Mietbeginn war zum 01.06.2012.
    Die Parteien vereinbaren wechselseitig, für die Dauer von drei Jahren ab Vertragsabschluß, also bis zum 30.06.2015 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrags zu verzichten. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf des o.g. Zeitraums mit der in § 3 Ziff.2 des Formvertrages genannten Frist zulässig. Vom dem Verzicht bleibt das Recht zur ausserordentlichen fristlosen Kündigung und ausserordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

    Erst bei Beendigung der Frist am 30.6. können Sie mit der gesetzlichen Frist kündigen. Das wäre frühestens der 30. 9. 2015!
    Ihre Kündigung können Sie allerdings jederzeit dem Vermieter übergeben; der Termin beginnt erst am 1.7. zu laufen.

    Zur Mehrwertsteuer:

    Die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG. Der Vermieter kann einen solchen Umsatz als steuerpflichtig behandeln, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.


    Wir haben einen Kostenvoranschlag von einem Profi bekommen, der sich auf ca. 2500€ beläuft (wir müssen ca. 50m2 erneuern). Heute haben wir eine Mail bekommen, in der steht, dass die Eigentümer ganze 300€ übernehmen würden.

    Lach, lach, lach nochmal.

    Zitat

    Meine Frage ist nun, ob wir überhaupt in der Pflicht sind, überhaupt irgendwelche Kosten zu übernehmen oder das wir durch den Mietvertrag den abgenutzten Boden in Kauf genommen haben?

    Sie sind keineswegs in der Pflicht. Normale Abnutzung des Fußbodens trägt immer der Vermieter.
    Allerdings müssen Sie den Fußboden so in Kauf nehmen, wie Sie ihn angemietet haben.

    Nehmen Sie doch einfach Ihren Bruder in Ihrer Wohnung auf. Der Vermieter hat ja schon Zustimmung signalisiert.
    Sie teilen sich eben dann in Betriebskosten und Kaltmiete.
    Übrigens: Eine Wohnung und zwei Mietverträge? Geht nicht.
    Kostengünstiger ist es allemal. Die Trickserei mit dem Wohngeld kann ich nicht nachvollziehen und wird auch nicht von Dauer sein.

    ...... bin ich in eine WG eingezogen und stehe dort mit meinen (nun ehemaligen) Mitbewohnern gemeinsam im Mietvertrag. Beide sind zum März diesen Jahres ausgezogen und dafür sind ein Mann und ein Mädel eingezogen.

    Der Mietvertrag hätte durch alle gekündigt oder geändert werden müssen.
    Diese Änderung wurde nicht vollzogen und es wurden nur Personen ausgetauscht.
    Ich sehe hier nur Schlamperei und beim Vermieter ebenso.

    Nehmen Sie sich einen Anwalt, der Ihren Mist auseinander dröselt.

    Ein schriftlicher Mietvertrag, ohne Unterschrift des Vermieters, ist gegenstandslos.
    Es besteht lediglich, durch konkludentes Handeln, ein mündlicher Mietvertrag zwischen den Bewohnern der Wohnung und dem Vermieter.
    Kein Bewohner hat Sonderrechte. Da werden Sie noch ganz schön strampeln müssen.


    -WG mit 2 Hauptmietern, nennen wir sie A und B (und C als neuer Mieter)
    - mit gemeinschaftslichen Mietvertrag
    - Hauptmieter A zieht aus, Hauptmieter C zieht ein.

    Im Mietvertrag kann man Vertragspartner nicht einfach nach Belieben aus- und einwechseln.

    Damit werden alle weiteren Fragen gegenstandslos.

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