Sag ich doch! Zumal mir da noch einiges nebulös erscheint.
Beiträge von Kolinum
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Das Hartz 4 Amt bezahlt die Miete, wenn ich es könnte wäre es kein Problem!
Wenn ich das schon höre.
Wo Sie als Bedürftiger zu Recht Zuschuß vom Staat bekommen, bedeutet das noch lange nicht, das man sich da nun mehr nicht weiter drum kümmern muß.Sie hatten ausreichend Zeit mit dem Amt eine Klärung herbeizuführen. Selbst wenn der Vermieter sich beim Telefongespräch locker geäußert hat, entbindet das Sie nicht von der Pflicht kontollierend tätig zu werden.
Mietvertragspartner sind und bleiben Sie!Alles andere hat Ihnen anitari erklärt.
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Wir bekommen normalerweise Aufstockend Hartz4 599€ für die Miete die wir aber nicht bekommen haben, weil meine Frau ins Krankengeld gefallen ist, ab da wurde auch keine Miete mehr ab Mai gezahlt.
Seltsam!Zitat
Als wir das wussten haben wir sofort bei der Immobilen Gesellschaft angerufen und sie darüber in Kenntnis gesetzt, ich habe mit dem Herrn..... gesprochen, und er sagte das bekommen wir hin worauf ich mich verlassen habe.
Das geht der Gesellschaft garnichts an. Miete ist eine Bringschuld und SIE haben dafür zu sorgen, das die Miete pünktlich gezahlt wird.Zitat
Als ich heute von der Arbeit kam hatte ich ein Schriftliche Fristlose Kündigung der Wohnung im Briefkasten.
Geht nicht. Sie hätten vorher abgemahnt werden müssen.Zitat
Ich finde nicht innerhalb 8 Tagen eine Wohnung für 5 Personen, wir Wohnen seid 11 Jahren in der Wohnung.
Kann ich irgendwas gegen die Kündigung ausrichten?
Ja! Indem Sie alle bestehenden Schulden auf einen Ruck begleichen. -
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§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.................
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen;- Wäre der Vermieter verpflichtet gewesen mit uns eine mtl. Vorauszahlung zu vereinbaren?
Nein!- Ist der mtl. Abschlag i.H.v. 200,- € welcher in keiner Form begründet/berechnet wird so von uns zu akzeptieren?
Kann nicht begründet werden, da Ihr Heizverhalten nicht vorherschaubar ist.- Ist eine Abrechnung von Mai 2014 - August 2015 überhaupt zulässig? Ich habe gelesen, dass Nebenkostenabrechnungen einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen müssen. In Ausnahmefällen (z.B. Mieterwechsel) sind auch kürzere Zeiträume möglich, nicht jedoch längere.
Das ist richtig. -
Ist jedoch nicht bei allen Bevölkerungsgruppen möglich...

Möglich aber doch.
Das Erste, was man vom monatlichen Einkommen weglegt, ist die Miete für nächsten Monat.
Dann gebe es das Problem hier nicht. Ich habe für sowas grundsätzlich kein Verständnis. -
Ich habe mich dann mit der Immobiliengesellschaft auf ein vorzeitiges Mietende zum 30.04. geeinigt....
Wenn der Termin unstrittig ist, kann sich der Vermieter bis 6 Monate Zeit lassen um eventuell verdeckte Mängel noch festzustellen.
Das ist völlig korrekt. Was Sie sofort an finanziellen Mitteln benötigen, kann ich nicht beurteilen; jedoch den ehemaligen Vermieter können Sie lediglich bitten.ZitatDie Miete für 03 und 04.2015 habe ich fristgerecht überwiesen, auch mit allen Nebenkosten, so dass hier ebenfalls keine Forderungen offen sind.
Das ist ebenso unerheblich, wie Ihr Glaube an die bereits gezahlten Nebenkosten.
Chancen sehe ich da garnicht, aber wenn Sie schon Versicherungen das Geld hinterher werfen sollten Sie auch deren Hilfe in Anspruch nehmen.ZitatEine evtl. noch offene Nachzahlung wg. der Nebenkostenabrechnung ist auch nicht zu erwarten, da ich ja nie eingezogen bin und deshalb auch weder Heizkosten noch Wasserkosten entstanden sind.
Schon wieder ein gravierender Irrtum Ihrerseits. Die Nebenkosten entstehen bereits am 1. Tag des Mietbeginns und enden am letzten Tag des Vertrages. Ob Sie die Wohnung überhaupt betreten haben oder nicht, spielt eh keine Rolle.Desweiteren haben Sie bereits Mitte März die Schlüssel zurückgegeben und es damit dem Vermieter ermöglicht bereits ab diesen Zeitpunkt schon Renovierungen vorzunehmen. Sollten Sie die Zählerstände auch noch nicht notiert haben, so zahlen Sie den Wasserverbrauch und den Elektroverbrauch auch noch mit.
Sie haben bedauernswerter Weise so alles falsch gemacht und Ihr Wisssen über Mietrecht ist mehr falsch als richtig.
Eigentlich tut es mir schon fast ein wenig leid. -
Bei der Dauer der Nutzung könnte man von einem mündlichen Untermietvertrag ausgehen.
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Ebenda:
§ 548 BGB - Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Die Verjährung wäre dann am 30. April 2015 eingetreten.
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Das einfachste ist, die Deckenheizung komplett abzuschalten und das hin und wieder kontrollieren.
Das das nicht möglich ist, wage ich zu bezweifeln. Das sind sicher getrennte Stromkreise, welche auch getrennt abgesichert sind.
Versuche Sie erstmal diese Lösung.
Die entstandenen Mehrkosten sind nicht sicher festzustellen und deswegen bleiben Sie darauf sitzen.
Halt etwas dumm gelaufen. -
1. Sie können in Ihre Wohnung stellen, was Sie wollen. Diesen P>assus brauchen Sie nicht zu beachten.
2. Ein Mietvertrag mit 20 Seiten und 4 Seiten Hausordnung kann nur einem überstudierten Hirn entspringen.
Ich hätte da Bedenken das zu akzeptieren. In der Regel stehen da noch jede Menge Beschränkungen und Behinderungen drin.Ich würde zu großer Vorsicht raten.
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Ich bin mit meinem Partner vor 2 Monate umgezogen. Wir waren ungefähr eine Woche lang in der neuen Wohnung, als die Vermieter uns gesagt haben, dass sie uns rausschmeissen wollen.
Leider kann uns Ihr Vermieter seine Gründe für ein solches Handeln hier nicht kundtun.
Mein Gefühl sagt mir, dass ich in Ihrem Boot keinen Platz nehmen sollte. -
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§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1)......
Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.Also mal von vorn:
Die Grundsteuer wird grundsätzlich nach Fläche berechnet.
Eine Berechnung des Vermieters nach Personenzahl widerspricht oben zitierten Satz des § 556a.
Bei dieser Position liegt weder ein unterschiedlicher Verbrauch noch eine unterschiedliche Verursachung vor.
Ich würde diesen Posten widersprechen! -
Auch wenn Sie Geringverdiener sind, berechtigt Sie das noch lange nicht ein miserables Deutsch zu schreiben. Haben Sie keine Schulbildung?
Der Anwalt für Mietrecht wird Sie dchon noch zurechtstoßen; von wegen keine Miete zahlen. Solche Leute sind hier auch nicht gerade willkommen!
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In den von Ihnen gehusteten(?) Objekt bestimmen Sie allein, was dort geschieht.
Alles andere ist Kacke! Auch das Anhängen von Hunden gehört nicht hierher.
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Wie kann ich meinerseits vorgehen, um die Strom- und Gasangelegenheit "abzulehnen", wenn es einfach über meinen Kopf hinweg wie vorgesehen durchgezogen wird? Therme abstellen und Vertrag mit dem Gasversorger kündigen?Hinweis: Ihre vorgenannte Frage läuft auf eine Rechtsberatung hinaus. Eine solche ist ausdrücklich, mal biblisch gesprochen, nur "Rechtsgelehrten" erlaubt. Zumal sich das auch etwas komplizierter darstellt.
Billig geht hier also nicht!
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Nun sehe ich etwas klarer.
1. Solange der "Dritte" nicht auf Ihren Grundstück parkt, können Sie nichts dagegen tun.
2. Da es ein separater Mietvertrag ist, greift hier das Wohnrecht nicht, sondern Gewerberecht.Wie die einzelnen Bestimmungen hierzu lauten, weiß ich nicht und deshalb meine Empfehlung zum Anwalt.
Aus"Mietrechtslexikon":
Eine Garage ist kein Wohnraum. Die Mieterschutzvorschriften (Kündigung, Kündigungsfristen usw.) gelten deshalb nicht für separat vermietete Garagen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis über eine Garage ohne Beachtung besonderer Fristen oder Formen kündigen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis auch aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen ( § 543 BGB). Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann in Formularmietverträgen nicht ausgeschlossen werden.Sollten die Mietverträge über eine Garage oder Stellplatz auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein (bei monatlicher Mietzahlung), können sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gem. § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Beschluß vom 6. Februar 2003, Az: 2 Wx 74/99.
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Der Dachboden über mir ist laut Vertrag als Trockenraum mitvermietet. Vor Kurzem wurde mir das Nutzungsrecht durch den Vermieter entzogen, als Grund Maßnahmen zur Wärmedämmung angegeben. Inszwischen stellte sich heraus, dass dort oben eine weitere Wohnung geplant ist...=> Frage 1:
Kann der Vermieter das so einfach durchziehen?
Zwischen Vermietung und Nutzungsrecht besteht ein deutlicher Unterschied.Entgegen hier anderslautender Meinungen folgendes:
§ 573b BGB - Teilkündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen
Diese Möglichkeit käme bei einer Mitvermietung des Dachbodens in Frage.
Eine Mitbenutzung kann Ihnen jederzeit untersagt werden.ZitatDie neue Wohnung soll durch die Gastherme in meiner Wohnung mitversorgt werden. Eigentlich ist im Mietvertrag wortwörtlich festgehalten, dass meine Wohnung über eine Gasetagenheizung verfügt - was ja dann so nicht mehr gegeben wäre, wenn ein weiterer Haushalt mit drangehängt wird.
=> Frage 2:
Kann ich ich darauf bestehen, meine eigene Therme, also Gasetagenheizung, behalten zu dürfen und dass oben von mir unabhängig beheizt wird (was technisch durchaus machbar wäre)?
Wie das technisch umgesetzt wird , kann hier nicht beurteilt werde. Jedoch ist der Verbrauch getrennt zu messen und getrennt abzurechnen. Sie müssen die Wärme nicht mitbezahlen.ZitatIn Zukunft ist es dann so gedacht, dass noch ein Zwischenzähler (Wärmezähler) eingebaut und der Verbrauch über mir vom Gesamtverbrauch abgezogen wird. Allerdings hat der Energieversorger damit nichts zu tun, der liest nur im Keller den Gesamtgasverbrauch ab. Versorgungsvertrag und Abschlagszahlungen blieben an mir hängen, der neue Mieter solle mir seinen Anteil dann erstatten...
=> Frage 3:
Muss ich das so hinnehmen, oder kann ich den Vertrag mit dem Gasversorger dann kündigen und vom Vermieter fordern, dass er ihn übernimmt und die Abrechnung mit beiden Haushalten macht? Der Gasversorger empfiehlt es so... sonst bliebe ich ja bei einem eventuellen Zahlungsausfall des neuen Mieters auf den Kosten sitzen.
Nein, das müssen Sie nicht und auch ich würde das strikt ablehnen. Wie Sie richtig feststellen, hätten Sie bei Zahlungsausfall, die Kacke am Bein.ZitatDer Betriebsstrom der Therme läuft ebenfalls über meinen Zähler, ein extra Zähler ist nicht geplant, man kann nur schätzen. Wie das gelöst werden soll, weiß keiner. Der neue Mieter soll mir dann einfach jährlich einen angenommenen Betrag in die Hand drücken... oder so...
Ablehnen. Siehe oben. Gibt nur Ärger.Zitat=> Frage 4:
Was habe ich für Möglichkeiten, mich zu wehren? Kann ich den Handwerkern den Zutritt in die Wohnung verweigern, so lange es keine Klarheit gibt? Den Gasversorgungsvertrag kündigen? Die Therme abschalten, bis eine für mich akzeptable Lösung gefunden ist?
Umbaumaßnahmen müssen Sie dulden.§ 555c BGB Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
(2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.
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